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Strafverfuegung Oesterreich


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Hallo, bin aus einem unerfreulichen Grund hier neues Mitglied. :nick:

 

Wurde vor 3 Wochen in Oesterreich gelasert. Die 2 Beamten haben vor Ort Fuehrerschein und Fahrzeugschein aufgenommen, und nun ist die Strafverfuegung per Einschreiben hier eingetroffen.

 

Auf Freilandstrasse (B180) Hoechstgeschwindigkeit um 65km/h nach Abzug der Messtoleranz ueberschritten.

Bussgeld 500 EUR gemaess §99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

 

Direkt nachdem ich angehalten wurde, zeigten mir die Beamten ihre Messung auf dem Geraet. Dort standen gemessene 147km/h. Meine Frage ist nun ob ich die Moeglichkeit habe ein Messprotokoll oder etwas Aehnliches anzufordern. Dass ich zu schnell unterwegs war ist voellig klar, nur macht es laut StVO einen grossen Unterschied ob ich nun weniger als 50km/h zu schnell war oder nicht. Komischerweise wollen die nur Geld von mir, der Polizist meinte damals dass es sicherlich eine Lenkenthebung geben werde. Kommt da nochmal was auf mich zu?

 

Wuerdet ihr generell den Gang zum Anwalt anraten oder ist der Wiederstand gegen 2 Beamte zwecklos?

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Also irgendwas stimmt hier nicht! :nick:

 

Wenn die Polizisten dich mit 147 km/h gemessen haben, wird noch eine Toleranz von 3% abgezogen. Netto also 142 km/h. Wie kannst du dann die höchstzulässige Geschwindigkeit um 65 km/h überschritten haben??

 

Eine neues 77 km/h Tempolimit? :nick:

 

Kommt da nochmal was auf mich zu?

Fahrverbot für Österreich! Bei Erstvergehen sind es 2 Wochen!

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Wenn die Polizisten dich mit 147 km/h gemessen haben, wird noch eine Toleranz von 3% abgezogen. Netto also 142 km/h. Wie kannst du dann die höchstzulässige Geschwindigkeit um 65 km/h überschritten haben??

 

Ja, der Polizist zeigte mir die gemessenen 147 km/h. Nun bekomme ich aber ein Bussgeld fuer 165 km/h. Deshalb meine Frage ob ich das Recht auf einen Beleg fuer mein Vergehen habe. Ich moechte den Beamten nichts unterstellen, kann ja auch was schiefgegangen sein oder sie haben tatsaechlich 170 km/h gemessen. Ich wuerde das nur gern nachvollziehen koennen wenn ich 500 EUR abdruecken soll.

 

Also, kann ich Messprotokoll o.Ae. anfordern? Bin ich auf die ehrliche Aussage von 2 Polizisten in Oesterreich angewiesen oder kann ich Beweise fuer mein Vergehen verlangen?

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………

Wurde vor 3 Wochen in Oesterreich gelasert. Die 2 Beamten haben vor Ort Fuehrerschein und Fahrzeugschein aufgenommen, und nun ist die Strafverfuegung per Einschreiben hier eingetroffen.

 

Auf Freilandstrasse (B180) Hoechstgeschwindigkeit um 65km/h nach Abzug der Messtoleranz ueberschritten.

Bussgeld 500 EUR gemaess §99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

 

§99 Abs. 2 Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, …..

 

Ziffer (9) StVO die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des

Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Direkt nachdem ich angehalten wurde, zeigten mir die Beamten ihre Messung auf dem Geraet. Dort standen gemessene 147km/h. Meine Frage ist nun ob ich die Moeglichkeit habe ein Messprotokoll oder etwas Aehnliches anzufordern. Dass ich zu schnell unterwegs war ist voellig klar, nur macht es laut StVO einen grossen Unterschied ob ich nun weniger als 50km/h zu schnell war oder nicht. Komischerweise wollen die nur Geld von mir, der Polizist meinte damals dass es sicherlich eine Lenkenthebung geben werde. Kommt da nochmal was auf mich zu?

 

Wuerdet ihr generell den Gang zum Anwalt anraten oder ist der Wiederstand gegen 2 Beamte zwecklos?

 

Also irgendwas stimmt hier nicht! :think:

 

Wenn die Polizisten dich mit 147 km/h gemessen haben, wird noch eine Toleranz von 3% abgezogen. Netto also 142 km/h. Wie kannst du dann die höchstzulässige Geschwindigkeit um 65 km/h überschritten haben??

 

Eine neues 77 km/h Tempolimit? :rofl:

 

Kommt da nochmal was auf mich zu?

Fahrverbot für Österreich! Bei Erstvergehen sind es 2 Wochen!

 

@60seconds: Der Abzug von 3 km/h bzw. 3% ist eine „kann“ Bestimmung, keine „muss“. Die B 180 (Reschen Bundesstrasse???) in Tirol ist größtenteils mit :80: ausgeschildert. (80 + 65 =145) 147 Anzeige am Gerät, so what?

Fahrverbot kommt keines mehr, da die „Verwaltungsübertretung“ ja schon geahndet worden ist. Kein Einspruch, keine Änderung mehr, bei einem Einspruch kann (und wird) das Strafmass geändert werden (rauf :nick: oder runter :nick: ).

 

@ debaser: Warum sollen die :100: dir eine Lenkererhebung schicken, wenn sie dich aufgehalten haben, und dabei (bösartige Unterstellung :nick: ) deine Papiere überprüft haben?

Was mich dabei wundert ist, wenn die :50: „komischerweise nur“ Geld von dir wollten, warum hast du nicht bezahlt?

 

Meines Erachtens, ist der Käse gegessen. Einspruch erhöht nur die Strafe, da der Lenker einwandfrei feststeht ist ein Eintreiben auch in D ohne Probleme möglich.

Wenn die :cop01: „komischerweise nur“ Geld von dir wollten, warum hast du nicht bezahlt? Kriegst du einen Zettel post-15691-1214678425_thumb.jpg und alles ist gut.

 

Mit freundlichen Grüßen

A-Wolf

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@ debaser: Warum sollen die :nick: dir eine Lenkererhebung schicken, wenn sie dich aufgehalten haben, und dabei (bösartige Unterstellung :nick: ) deine Papiere überprüft haben?

Ich wollte wissen ob noch eine Lenkenthebung (nicht Lenkererhebung) kommt. :100:

Was mich dabei wundert ist, wenn die :rofl: „komischerweise nur“ Geld von dir wollten, warum hast du nicht bezahlt?

Die Cops wollten vor Ort gar kein Geld von mir. Es muesse erst geprueft werden, war ja auch kein Bagatellverstoss denke ich mal.

 

Und 500 EUR zahle ich normalerweise nicht ohne irgendwas schriftlich zu haben.

Ach ja, und es war 100 km/h Hoechstgeschwindigkeit. Meine Frage bleibt bestehen, kann man bei einer Lasermessung in Oesterreich die Unterlagen, die ja zu einer erheblichen Geldstrafe fuehren, einfordern?

 

Danke fuer die Antwort jedenfalls!

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…….

Ich wollte wissen ob noch eine Lenkenthebung (nicht Lenkererhebung) kommt. :nick:

Was mich dabei wundert ist, wenn die :nick: „komischerweise nur“ Geld von dir wollten, warum hast du nicht bezahlt?

Die Cops wollten vor Ort gar kein Geld von mir. Es muesse erst geprueft werden, war ja auch kein Bagatellverstoss denke ich mal.

 

Und 500 EUR zahle ich normalerweise nicht ohne irgendwas schriftlich zu haben.

Ach ja, und es war 100 km/h Hoechstgeschwindigkeit. Meine Frage bleibt bestehen, kann man bei einer Lasermessung in Oesterreich die Unterlagen, die ja zu einer erheblichen Geldstrafe fuehren, einfordern?

 

Danke fuer die Antwort jedenfalls!

 

„Lenkenthebung“, den Ausdruck kenne ich nicht und auch „Google“ findet nichts. Sorry, ich habe auf einen Tippfehler getippt. Solltest du einen „Schweizer“ Ausdruck (= Entzug der Fahrerlaubnis) meinen, dann kommt ein möglicher FS-Entzug (Fahrverbot) nur mehr von den CH-Behörden (CH Gesetze kenne ich nicht und will sie auch nicht kennen lernen) – oder du gehst in die nächste Instanz sonst keine Änderung mehr, bei einem Einspruch kann (und wird) das Strafmass geändert werden (rauf oder runter).

 

Einfordern kannst du, aber meinem Wissen nach, nur über einen (in A zugelassenen) Anwalt.

Das angehängte Bild ist ein „schriftliche Quittung“ – damit ist alles vom Tisch, wenn es eine Möglichkeit dazu gibt, immer nutzen, sonst wir es teurer (oder schlechter).

 

Nochmals, meines Erachtens, ist der Käse gegessen. Einspruch erhöht nur die Strafe, da der Lenker einwandfrei feststeht.

 

Mit freundlichen Grüßen und schönen Sonntag noch.

 

A-Wolf

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Hallo A-Wolf,

 

dann muss der Polizist damals tatsaechlich Lenkererhebung gesagt haben. Ich habe jedenfalls Lenkenthebung verstanden. Bin ja schliesslich kein Oesterreicher, da kann es schon mal zu Verstaendigungsproblemen kommen. :-)

 

Die 500 EUR sind zwar aergerlich, aber wohl unausweichlich. Nur finde ich es etwas befremdlich dass der Polizist mir die gemessenen 147 km/h zeigte und nun Bussgeld fuer 165 km/h verlangt wird. Und das komplett ohne Beleg (Bild, Video oder Messprotokoll).

In §99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO wird von einem Bussgeld von 72 Euro bis 2180 Euro gesprochen, ich haette auch gerne gewusst, warum es bei mir nun genau 500 EUR sein sollen.

 

Naja, andere Laender andere Sitten.

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Ja, der Polizist zeigte mir die gemessenen 147 km/h. Nun bekomme ich aber ein Bussgeld fuer 165 km/h. Deshalb meine Frage ob ich das Recht auf einen Beleg fuer mein Vergehen habe.

Klarheit würde wohl nur das Messprotokoll bringen!

 

@60seconds: Der Abzug von 3 km/h bzw. 3% ist eine „kann“ Bestimmung, keine „muss“. Die B 180 (Reschen Bundesstrasse???) in Tirol ist größtenteils mit :rofl: ausgeschildert. (80 + 65 =145) 147 Anzeige am Gerät, so what?

So what? :nick: Also dass die Verkehrsfehlergrenze nicht beachtet werden muss, wäre mir neu! Ebenso dass man einfach nach Gefühl auf den nächsten 5er Wert abrundet!

 

Was mich dabei wundert ist, wenn die :nick: „komischerweise nur“ Geld von dir wollten, warum hast du nicht bezahlt?

Organstrafverfügungen sind im KFG und StVO nur bis 36 Euro möglich! Bei + 65 km/h sollte es etwas mehr sein!

 

@debaser

Also wenn ich dich richtig verstanden habe: Du wurdest mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen, daraufhin folgte eine Strafverfügung mit 500€! An Ort und Stelle wurden nur deine Personalien aufgenommen!

 

Also wenn du dir sicher bist, dass dir das Messergebnis mit 147 km/h gezeigt wurde und jetzt eine Strafverfügung mit 165 km/h folgte, würde ich das nicht einfach so ruhen lassen!

 

dann muss der Polizist damals tatsaechlich Lenkererhebung gesagt haben.

Für was eine Lenkererhebung wenn der Fahrer bekannt ist? Ich denke mal er sprach von einer "Aufforderung zur Führerscheinabgabe" --> Lenkenthebung! Ich habe dieses Wort zwar auch noch nie gehört, aber die Tiroler haben bekanntlich ja ihre eigene Sprache! Dieses Schreiben zum Führerscheintentzug kommt gesondert von der Strafverfügung!

 

In §99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO wird von einem Bussgeld von 72 Euro bis 2180 Euro gesprochen, ich haette auch gerne gewusst, warum es bei mir nun genau 500 EUR sein sollen.

Bei uns in Österreich gibt es keinen einheitlichen Bußgeldkatalog, lediglich einen Strafrahmen. Die zuständige Behörde kann in diesem gesetzlich vorgegeben Rahmen ihre "eigenen" Strafen verhängen!

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……..
@60seconds: Der Abzug von 3 km/h bzw. 3% ist eine „kann“ Bestimmung, keine „muss“. ……

So what? :nick: Also dass die Verkehrsfehlergrenze nicht beachtet werden muss, wäre mir neu! Ebenso dass man einfach nach Gefühl auf den nächsten 5er Wert abrundet!

 

Was mich dabei wundert ist, wenn die :nick: „komischerweise nur“ Geld von dir wollten, warum hast du nicht bezahlt?

Organstrafverfügungen sind im KFG und StVO nur bis 36 Euro möglich! Bei + 65 km/h sollte es etwas mehr sein!

……

 

Das man auf einen Eichfehler (üblicherweise 0,5 – 1 % vom max. Messbereich) Anspruch hat, ist relativ neu, (17. 06.2008 - http://www.oeamtc.at/index.php?type=articl...nu_active=0194) vor allem, dass er festgelegt worden ist, wobei ich mir nicht sicher bin, dass das „amtlich“ ist. Bis jetzt war es im Ermessen der Behörde.

 

Auszug aus VStG § 50: …. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 36 Euro zu bestimmen……

 

Auszug aus KFG § 136: …. Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden. ……

 

Wenn mir ein :rofl: das Angebot macht mit € X ist alles aus der Welt, werde ich ihn sicher nicht belehren, „Lt. § 50 VStG durfen sie mir nur € 36,- abnehmen – sie Böser sie“.

 

Wenn jemand schreibt: „ …. wollten komischerweise nur Geld …. “, dann gehe ich (fälschlicher?) davon aus, dass es folgenden Dialog gegeben hat: „sagen wir € X und vergessen das Ganze … Auf Wiedersehen und gute Fahrt…..

Diesen Dialog hast du bestimmt schon x-mal gehabt.

 

Mit freundlichen Grüßen

A-Wolf

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Das man auf einen Eichfehler (üblicherweise 0,5 – 1 % vom max. Messbereich) Anspruch hat, ist relativ neu, (17. 06.2008 - http://www.oeamtc.at/index.php?type=articl...nu_active=0194) vor allem, dass er festgelegt worden ist, wobei ich mir nicht sicher bin, dass das „amtlich“ ist. Bis jetzt war es im Ermessen der Behörde.

Also ich glaube du hast da was verwechselt! Straftoleranz ist nicht gleich Messtoleranz!

 

Straftoleranz = ab welcher Geschwindigkeit eine Überschreitung geahndet wird

Verkehrsfehlergrenze (Messtoleranz) = Ungenauigkeit des Messgerätes

 

Und mit Nulltoleranz meint der ÖAMTC null Straftoleranz! Also das ab 1 km/h gestraft wird!

 

Auf die Berücksichtigung der typischen Eichfehlergrenzen des Messgerätes hat man aber einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch.
:D
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…..

Also ich glaube du hast da was verwechselt! Straftoleranz ist nicht gleich Messtoleranz!

 

Straftoleranz = ab welcher Geschwindigkeit eine Überschreitung geahndet wird

Verkehrsfehlergrenze (Messtoleranz) = Ungenauigkeit des Messgerätes

……..

 

… und die „Straftoleranz“ wird abgezogen??? Soll das heißen, wenn bei :lol: die Auslöseschwelle bei :D eingestellt ist – ich mit :P gemessen werde, nur für 10 (-3(-5) = +7(+5) km/h bestraft werde?? :D Das halte ich aber für ein bösartiges Gerücht. :lol:

Zur Messtoleranz: Bis zum 17. 06. 2008 war auf der ÖAMTC-Seite noch, dass KEIN Rechtsanspruch auf Abzüge der Messtoleranz besteht. Diese Seite habe ich auch schon so mal, in diesem Zusammenhang, zitiert.

So, jetzt können wir uns noch bei unseren „Lieblingsnachbarn“ einschleimen, indem wir zu D halten. :D

 

Mit freundlichen Grüßen und schönen Abend noch

A-Wolf

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