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Die Lehrlingsabteilung Wird Immer Besser


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@Gast225: Dem Staat soll ja das ihm zustehende Bußgeld entzogen werden, mit ein wenig Spitzfindigkeit könnte man das doch als Vermögensschaden deklarieren, oder? :think::D

 

Dem kultivierten Schnellfahrer wird auch mit Tarnnetzen zugehängten Radarfallen aufgelauert um das zu erwartende Bußgeld noch ein klein wenig höher ausfallen zu lassen, von daher empfinde ich die eingeleiteten Maßnahmen als legitime Gegenmaßnahme, um den Vermögensschaden so gering wie möglich zu halten ;) .

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@faun98:

Eine kleine Bemerkung zu den "Proben":

Ist eigentlich auf dem hübschen Kasten ein Gefahrzettel mit dem Text "UN 3373" angebracht? Hintergrund der Frage ist, dass die Proben der GGVSE unterliegen, und somit entsprechend zu kennzeichnen wären (Zutreffend ist hier UN 3373 DIAGNOSTISSCHE ODER KLINISCHE PROBEN, mit der Verpackungsvorschrift P650, aus der sich dieser Gefahrzettel ergibt, zugleich auch eine Freistellung von allen anderen Vorschriften des ADR (wird von der GGVSE inkorporiert))

 

Würde ein Polizist das Fahrzeug kontrollieren, und sich die Probenbox anschauen, so könnte er einen Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften festellen, der den Verpacker (also denjenigen, der die Kiste "versandfertig" gemacht hat), 500€ kostet, den Verlader nochmals 500€, und den Fahrer 250€.

Sollte der Fahrer alle drei Funktionen ausüben, so treffen auch alle drei Strafen ihn, also in der Summe 1250€.

Es ist zwar äußerst unwahrscheinlich, dass der gewöhnliche Streifenpolizist auf die Idee kommt, einen ungekennzeichneten Transport auf die Einhaltung der GGVSE zu kontrollieren, aber es kann ja auch vorkommen, dass der Gefahrgutwachzug einmal nicht zu tun hat...

 

Also, am besten die Kiste ganz weglassen, das vermeidet den möglichen Ärger, denn die Ausrede, dass die Substanzen in den Fläschen harmlos wären, bei vorliegenden Begleitscheinen, wird dann wohl eher nicht abgenommen (=> Anzeige wegen falscher/fehlender Kennzeichnung).

 

mit freundlichen Grüßen,

Lynx

 

 

Ich denke, es handelt sich nur um Eistee, der dürfte dann wohl Augenscheinlich nicht unter die Verordnung fallen, auch wenn es so scheint.

 

Lg, SL

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@Stiller Leser:

Mein Einwand bezog sich darauf, dass anhand des Begleitpapiers (Überweisungsbogen des Labors) vorgetäuscht wird, infektiöses Material zu befördern,was als Rechtfertigung des Schildes hinter der Windschutzscheibe dient; Im (unwahrscheinlichen) Fall einer Kontrolle würde das Versandstück auf die Einhaltung der Verpackungsvorschriften überprüft, egal, ob nun Eistee oder Blut in den Röhrchen ist!

Eistee als Füllung fällt natürlich nicht unter die Vorschriften der ADR, jedoch würde bei einem Transport, der augenscheinlich Gefahrgut befördert (Begleitpapier des Labors!), auch die Kennzeichnung der Ladung mit den entsprechenden Folgen eingefordert, darauf wollte ich hinweisen, wobei das Problem ja schon zwischenzeitlich gelöst wurde.

 

 

mfg

Lynx

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