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Wenden in einer privaten Einfahrt


Guest silvio_solo

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Guest silvio_solo

Hallo, liebe Leser,

 

in der Strasse, in der ich immer mein Auto parke, nutze ich eine Einfahrt zum Drehen/Wenden meines Autos.

Die Einfahrt gehört zu einem Privatgrundstück. Es sind weder entsprechende Verbotsschilder noch eine Kette o.ä. angebracht.

Der Eigentümer findet das gar nicht lustig, dass sein Einfahrt zum Wenden missbraucht wird. Er hat mir sogar mit einer Anzeige gedroht.

 

Daher meine Frage:

Ist das Wenden/Drehen in einer privaten Einfahrt erlaubt?

Was kann der verärgerte Mensch unternehmen?

 

Vielen Dank im Voraus!

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Guest Michael
Ist das Wenden/Drehen in einer privaten Einfahrt erlaubt?
Auf Privatgrund natürlich nur mit Einverständnis des Grundstückseigentümers.

 

Was kann der verärgerte Mensch unternehmen?

 

Er kann u.U. sogar Strafanzeige gegen dich wegen Hausfriedensbruch erstatten (unter Hausfriedensbruch fällt nicht nur - wie man landläufig denkt - nur das unbefugte Betreten eines Hauses) - § 123 StGB:

"Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

 

Zum Begriff des "befriedeten Besitztums" OLG Frankfurt, Az. 14 U 137/92:

"Befriedetes Besitztum" in diesem Sinne ist ein Grundstück, das durch zusammenhängende Schutzwehren gegen ein Betreten durch Unbefugte gesichert ist, wobei aber auch diese Schutzwehr nicht lückenlos sein muß. Erforderlich ist nur, daß sich die formale Abwehrposition des Berechtigten in den objektiven Verhältnissen so dokumentiert, daß die Umgrenzung trotz vorhandener Unterbrechungen insgesamt den Charakter einer einheitlichen Sperrvorrichtung gegen das Betreten durch Unbefugte noch besitzt."

 

Beachte auch:

 

*****

Gericht: BayObLG München 1a. Strafsenat

Datum: 2. Mai 1969

Az: RReg 1a St 83/69

NK: STGB § 123 Abs 1

 

Titelzeile

 

(Hausfriedensbruch durch Parken in fremdem Hofe)

 

Leitsatz

 

1. Wann begeht ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug in einem fremden Hofraum abstellt, Hausfriedensbruch?

 

Fundstelle

BayObLGSt 1969, 77 (Leitsatz 1 und Gründe)

DAR 1969, 301 (red. Leitsatz und Gründe)

 

Entscheidungsgründe

 

Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs richtet.

1. Das AG hat den Hofraum, in den der Angekl eingefahren ist und in dem er das Fahrzeug abgestellt hat, ersichtlich als befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Abs 1 STGB angesehen. "Befriedetes Besitztum" ist jedoch ein Rechtsbegriff, der der Ausfüllung durch tatsächliche Feststellungen bedarf. Solche hat das AG nicht in ausreichendem Maße getroffen; vielmehr hat es sich insoweit auf die nicht näher erläuterte Bemerkung beschränkt, der Hofraum sei "umfriedet" gewesen.

Ein Besitztum ist zunächst dann "befriedet", wenn es von seinem berechtigten Inhaber in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert worden ist L (RGSt 11, 293, 294; 36, 395, 397; LeipzKomm-Werner 8. Aufl Anm II 3, Schönke-Schröder 14. Aufl Rdnr 7, je zu § 123 STGB). Solche zusammenhängenden Schutzwehren sind entbehrlich, wenn das Besitztum für jedermann erkennbar zu einer Wohnung oder einem Geschäftsraum gehört L (RG Rspr 3, 143; RGSt 20, 150, 154/155; 36, 395, 398; BayObLGSt 1965, 10; LeipzKomm-Werner und Schönke-Schröder, je aaO). Daß hier zumindest die letztgenannte Voraussetzung gegeben war, liegt zwar nahe, kann jedoch den bisherigen Urteilsfeststellungen, die nähere Angaben über die örtlichen Verhältnisse vermissen lassen, nicht zuverlässig entnommen werden.

2. Auch die Annahme des AG, der Angekl sei - was ebenfalls Voraussetzung für eine Anwendung des § 123 Abs 1 STGB ist - in den Hofraum "eingedrungen", wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Unter "Eindringen" im Sinne der genannten Vorschrift versteht die in Rechtsprechung un Schrifttum überwiegend vertretene Ansicht ein Eintreten - unter das auch das hier vorliegende Einfahren fallen kann - gegen den Willen des Berechtigten L (RGSt 12, 132, 134; 20, 150, 155/156; LeipzKomm-Werner Anm III 1, Schwarz-Dreher 30. Aufl Anm 3 Aa, je zu § 123 STGB; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl § 23 II A 3a; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 10. Aufl § 44 I 1b alpha). Nach anderer Auffassung soll dagegen bereits ein Eintreten ohne den Willen des Berechtigten als Eindringen anzusehen sein (Schröder in JR 1967, 304, 305 und Schönke-Schröder Rdnr 11 zu § 123 STGB). Welcher dieser beiden Ansichten der Vorzug zu geben ist, bedarf im vorliegenden Fall beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens keiner Entscheidung. Nach jeder von ihnen ist zumindest dann, wenn wie hier der Berechtigte nicht anwesend ist, neben seinem erklärten auch sein mutmaßlicher Wille zu berücksichtigen L (insbesondere RGSt 12, 132, 134; Schröder aaO). Sowohl nach der einen als auch nach der anderen Auffassung kommt es deshalb vorliegend darauf an, ob nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat davon auszugehen war, der Eigentümer des Hofs sei damit einverstanden, daß der Angekl in ihn einfahre.

Wie bereits erwähnt, wurde der Tatbestand des Hausfriedensbruchs - wenn überhaupt - dadurch verwirklicht, daß der Angekl in den betreffenden Hofraum einfuhr. Die Tatbestandsverwirklichung dauerte an, solange sich der Angekl dort aufhielt. Dagegen lag darin, daß er, nachdem er persönlich den Hofraum verlassen hatte, sein Fahrzeug darin stehen ließ, zwar eine Besitzstörung, aber kein fortdauernder Hausfriedensbruch mehr. Gleichwohl kann im vorliegenden Fall der Angekl auch dann in den Hofraum "eingedrungen" sein, wenn der mutmaßliche Wille des Eigentümers nicht bereits allgemein einem Einfahren des Angekl in den Hofraum, sondern erst der mit diesem Einfahren beabsichtigten Fahrzeugabstellung entgegenstand. Zwar kommt es für die Beantwortung der Frage, ob das Betreten ein "Eindringen" ist, an sich nur darauf an, ob das Betreten selbst im Einklang oder im Widerspruch zu dem Willen des Berechtigten steht, während die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des mit dem Betreten verfolgten Zwecks insoweit ohne unmittelbare Bedeutung ist. Dann, wenn der Täter mit dem Betreten des fremden Besitztums einen unerlaubten Zweck verfolgt, steht aber regelmäßig der mutmaßliche Wille des Berechtigten bereits dem Betreten seines Besitztums durch den Täter und nicht erst der Verwirklichung des von diesem erstrebten Zwecks entgegen und macht damit das Eintreten (oder Einfahren) zu einem (widerrechtlichen) "Eindringen" L (RGSt 12, 132, 134; 20, 150, 155/156; BGH MDR 1968, 551 bei Dallinger; LeipzKomm-Werner Anm III 1, Schwarz-Dreher Anm 3 Ab, je zu § 123 STGB; Maurach aaO).

 

*****

 

(Quelle: juris)

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Soweit ich weiß, meine ich auch schon mal was gehört zu haben, daß das Wenden in Einfahrten geduldet werden muß. Dies entspricht so auch meinem persönlichen Rechtsverständnis. Wenn das irgendjemand nicht passt, muß er sich eben Pfosten einbauen oder ne Kette hinhängen.

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Guest Michael
Wenn das irgendjemand nicht passt, muß er sich eben Pfosten einbauen oder ne Kette hinhängen.

Aus dem o.g. Urteil und dem § 123 StGB geht ja auch nix anderes hervor - das betreffende Grundtück muß "be-/eingefriedet" sein, also erkennbar, daß ein Betreten/Befahren nicht erwünscht ist, ergo mit Kette oder dergleichen.

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Ich denke es kommt auch auf die tatsächliche bauliche Situation an. Meint, was noch öffentlicher Grund ist und was Privatgelände ist. Oft ist der Gehsteigbereich, also die Einfahrt noch öffentlicher Grund, wird von Spiessern aber mit Zähnen und Klauen verteidigt wie Privatgelände. Anders wäre es, wenn du hinter seinen Zaun fährst und vor seinem Garagentor drehst. Das könnte er dir verbieten -das Befahren seines eigenen Grundstücks!

Wenn das ne enge Strasse ist und sich das drehen da anbietet, soll der sein Tor zumachen, dann kommt keiner auf sein Gelände.

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