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Verjährung mal wieder...


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Ende Januar bin ich bei schlechten Wetterbedingungen bei gelb gefahren. Plötzlich waren die Dorf-:D:cop01: hinter mir und als ich zu Hause anhielt kamen sie und machten mir einen Rotlichvorwurf. Hab dazu gesagt das die Ampel gelb zeigte usw. aber die waren im Doppelpack und ich allein. Soweit klar, da muss ich nicht diskutieren. Außerdem bekam ich den Hinweis, besser nichts zu sagen denn meine Einwände bez. der Ampelfarbe, der Witterungsbedingungen etc. könne man ja immer drehen in "bei gelb darf man nicht fahren" und "Fahrweise den Witterungsbedingungen anpassen" etc.

Meine Daten (Führerschein und Fahrzeugschein) haben sie aufgenommen.

 

Die Anhörung könnte damit möglicherweise erledigt sein.

 

Gestern (nach über 4 1/2 Monaten) erhielt ich von der Bußgeld den Bescheid. Ausgestellt ist der am 02.03.04 (!!), die Zustellung per PZU (also nachweisbar) erfolgte am 15.06.04 bei mir.

 

Das Ding ist doch kaputt, oder? Eine Verjährungsunterbrechung ist für mich nicht erkennbar! Die hatten doch alle Daten. Oder kann es sein das die Post schonmal zustellen wollte und z.B. mit "Empfänger unbekannt" (warum auch immer, ich wohne schon ewig dort) der Bescheid zurückgegangen ist? Das wäre natürlich bitter...

Zur Not hilft dann nur Akteneinsicht, ggfs. nach dem IFG NW....

 

Für Erfahrungswerte wäre ich euch trotzdem dankbar!

 

Gruß & einen schönen Tag,

 

laettaman (o:

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Hi Nochmal....

 

Zur Konkretisierung:

 

Mit "zu Hause" meinte ich meine Zweitwohnung. Allerdings ist mein Auto an meinem Erstwohnsitz angemeldet. Das sollten die :D schon am Kennzeichen erkennen. Auch ist der Ort wo mein Auto zugelassen ist mein Hauptwohnsitz. So steht es auch in meinem Ausweis (der Zweitwohnsitz wird da gar nicht eingetragen). Also müsste ja für den Fall das es z.B. mit meiner Anschrift am Hauptwohnsitz Probleme bei der Zustellung gegeben hätte, beim dort zuständigen Meldeamt und/oder Zulassungsstelle ermittelt worden sein.

 

Bei dem Bescheid muss es sich übrigens um den Ursprungsbescheid handeln da ansonsten ja ein aktuelleres Datum erschienen wäre. Auch die Adresse muss an 02.03. gestimmt haben, sonst wäre diese ja im Bescheid geändert. Außerdem weiß ich das es unüblich ist, bei Anschriftprobs jedesmal einen neuen Bescheid zu erstellen. I.d.R. wird da nur die neue Adresse ergänzt.

 

Mittlerweile habe ich mich bei der Gemeindeverwaltung am Hauptwohnsitz erkundigt ob der Kreis XY ermittelt hat. Solch eine Anfrage (hier ist Zulassungsstelle und Meldeamt zusammen) existiert jedoch nach Aussage des freundlichen Mitarbeiters nicht.

 

 

Bye,

 

laettaman (o:

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Einspruch einlegen und mit der Verjährung drei Monate begründen.

 

Sollten sie nicht darauf eingehen hilft nur ein Anwalt welcher in die Akte sehen kann, um zu überprüfen ob die Verjährung unterbrechende Maßnahmen stattgefunden haben.

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Einspruch einlegen und mit der Verjährung drei Monate begründen.

Jau, wuerd' ich hier auch empfehlen.

Etwas Verwirrung hast Du bei mir gestiftet mit Erst- und Zweitwohnsitz. Wo ist denn nun der BGB eingetroffen, bzw. wohin war er adressiert?

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Wo ist denn nun der BGB eingetroffen, bzw. wohin war er adressiert?

 

Danke zunächst für die Antworten! Der Einspruch ist schon vorbereitet und geht per Fax raus. Ist mir lieber wegen des Sendeprotokolls...

 

Der Bescheid war an meinen Erstwohnsitz adressiert und ist auch dort angekommen. Das ist meine Hauptanschrift und dort ist auch mein Auto zugelassen. War wohl etwas verwirrend dargestellt.

Ich wollte in der Ergänzung den Unterschied der Wohnsitze nur deshalb deutlich machen, da ich im ersten Beitrag "zu Hause" schrieb dann aber der Sachverhalt wegen der anderen (evtl. in Sachen Anschrift) ermittelnden Behörde (am Erstwohnsitz) nicht logisch gewesen wäre.

 

Also bis bald & Grüße,

 

laettaman (o:

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Ein Einspruch per Fax reicht nicht komplett aus.

 

Er dient nur der Fristwahrung muß aber wegen der Unterschrift-ist ja nur eine Kopie-per Brief wiederholt werden.

 

Ist leider so.

Ich hab in der Verwaltungsrechtsvorlesung mal gehört, dass FAX o.k. ist. Werde nochmal in die Vorschriften (VwVfG, VwGO, VwZG) schauen.

 

Aber danke das du das Thema nochmal angestoßen hast.

 

Gruß,

 

laettaman (o:

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  • 2 weeks later...

Ich habe jetzt die Antwort der Bußgeldstelle. Angeblich wollten die an meiner Zweitwohnsitzanschrift zustellen. Und die Post schrieb das ich unter der Anschrift nicht zu ermitteln sei. Damit wurde das Verfahren vorläufig eingestellt und nach Ermittlung meiner Erstwohnsitzadresse lebte das Verfahren nun erneut auf! Sind die ;):ph34t: eigentlich nicht so schlau und haben am Kennzeichen und Fahrzeugschein erkannt, dass das Auto (dessen Halter ich ja lt. Fahrzteugschein auch bin) an einem anderen Ort zugelassen ist? Sieht wohl jetzt schlecht aus für mich, oder?

 

Gruß,

 

laetta :huh:

 

P.S. Fax genügt als Zustellungsform doch. Hab mal nachgeschaut.

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Sieht wirklich schlecht aus, den die Amtshandlung hat die Verjährung unterbrochen. ;)

 

§ 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

 

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

 

die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

 

jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,

 

jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist,

 

jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

 

die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,

 

jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,

 

die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,

 

die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach den §§ 43 und 69 Abs. 4 Satz 3,

 

den Erlaß des Bußgeldbescheids, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,

 

den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,

 

jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,

 

den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),

 

die Erhebung der öffentlichen Klage,

 

die Eröffnung des Hauptverfahrens,

 

den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.

 

Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

 

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

 

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

 

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

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  • 4 weeks later...

Das wars dann wohl! Werde mich geschlagen geben (müssen). Akteneinsicht ergab wirklich Zustellungsversuche und vorl. Einstellung. ;)

 

Nochmal zum Thema Fax. Das Fax ist keine Briefkopie. Es ist als Einspruch o.k. und bedarf keiner Bestätigung in Briefform.

 

Viele Grüße,

 

laetta

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