Ist zwar schon ein bisschen älter der Beitrag, aber eine kleine Berichtigung wohl wert: Bei einer Owi nach § 24a StVG wäre maximal ein Fahrverbot von drei Monaten möglich. Der TE schreibt aber, dass Person A die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von acht Monaten auferlegt wurde. Somit wurde hier wohl eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB abgeurteilt, evtl. auch nach § 315c StGB.