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Abstandsmessungen in Sachsen äußerst zweifelhaft


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O-Ton: Peter Bandt, Landespolizeischule Sachsen, 2002

"Wir haben zwei Kameras notwendig, um einmal den Fahrverkehr filmen zu können, das heißt also, in diesem Video wird letzten Endes dann auch die Vermessung gemacht, der Abstand wird dann bestimmt mit Hilfe dieser Aufzeichnung."

 

Die zweite Kamera erfasst das Nummerschild und das Fahrergesicht. Die eigentliche Abstandsmessung leistet nur die erste Kamera. Sie überschaut zwar eine relativ weite Strecke. Der Abstand zwischen zwei Autos wird allerdings nur über maximal 150 Meter gemessen. Dieter Rachel, Unfallgutachter aus Riesa, hat das sächsische System mit getestet und sieht Probleme bei diesem Verfahren.

 

O-Ton: Dieter Rachel, Unfallgutachter

"In Sachsen selbst wird nur mit einer Kamera dokumentiert. Das bedeutet eine Messstrecke von 150 Metern, und auch die Annäherungsphase im gesamten Bereich. Wobei man dann sagt, oberhalb 150 Meter ist eine exakte Auswertung des Abstandes der Fahrzeuge hier konkret nicht mehr möglich."

 

Die Kritik verschiedener Verkehrsgutachter: Messen auf einer Strecke von gerade mal 150 Metern – bei durchschnittlicher Geschwindigkeit sind das nur 3 bis 4 Sekunden Fahrzeit. Nicht genug, um die wirklichen Drängler auch vor Gericht dingfest zu machen. In den meisten anderen Bundesländern werden deshalb nur Geräte eingesetzt, die mindestens 250 Meter präzise beobachten können.

 

O-Ton: Dieter Rachel, Unfallgutachter

"Das ist die Messanlage in den alten Bundesländern, bezeichnend deshalb weil diese zweite Kamera verwendet worden ist, die hier den Fernbereich dokumentiert. Das bedeutet die Annäherung in der Größenordnung 350 bis 400 Meter vor der Brücke."

 

Ein theoretisches Feilschen um ein paar Meter Messstrecke? Im Gegenteil! Eine Reihe von Urteilen belegt, dass Gerichte häufig nur dann verurteilen, wenn der zu geringe Abstand über eine längere Strecke nachgewiesen ist.

 

Das sächsische Innenministerium schert sich bislang wenig um diese Rechtsauffassung. Schließlich hätte im Freistaat bis jetzt noch keiner erfolgreich gegen eine Bestrafung geklagt. 

 

O-Ton: Thomas Uslaub, Innenministerium Sachsen

"Die Polizei in Sachsen hat allein im letzten Jahr über 5.000 Verstöße gegen das Abstandsgebot festgestellt und bislang ist uns keine gerichtlich anhängige Entscheidung oder Klage bekannt geworden, die sich gegen die eingesetzte Technik richtet."

 

Eine Einstellung, die den sächsischen Behörden schnell auf die Füße fallen könnte – wenn im Freistaat tatsächlich ein grundsätzliches Urteil gefällt würde, das sich an der Rechtssprechung anderer Bundesländer orientiert.

 

O-Ton: Claus M. Kobold, Anwalt für Verkehrsrecht

"Die Rechtslage ist grundsätzlich so, dass eine Messstrecke von mindestens 150 Metern vorhanden sein und auch überprüfbar sein muss. Die Rechtssprechung geht aber zum großen Teil weiter und sagt zu Gunsten des Betroffenen ist auch das Abstandsverhalten in einem Bereich von 250 bis 300 Metern zu berücksichtigen."

 

Die Folgen wären verheerend: echte Rowdies könnten sich auf juristische Schlupflöcher berufen und ungeschoren davon kommen.

Den ganzen Beitrag gibt es hier.

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Das hier finde ich recht interessant:

Eine Reihe von Urteilen belegt, dass Gerichte häufig nur dann verurteilen, wenn der zu geringe Abstand über eine längere Strecke nachgewiesen ist.
und:

 

Die Rechtssprechung geht aber zum großen Teil weiter und sagt zu Gunsten des Betroffenen ist auch das Abstandsverhalten in einem Bereich von 250 bis 300 Metern zu berücksichtigen."

Heisst das nicht aus berufenem Munde, dass es eigentlich - Ausnahme wohl Sachsen, da die ja nur 150 m messen - recht fair fuer die Beschuldigten zugeht?

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