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Einschreiben Aus Österreich


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Hallo,

ich habe eine Einschreiben aus Österreich erhalten, dass ich den Fahrer meines KFZ für einen Autobahnabschnitt in Österreich wg. Geschwindigkeitsüberschreitung mitteilen soll.

 

Ich habe dazu gleich mehrere Fragen:

1) Gibt es eine gewisse Bußgeldhöhe/Strafmaß ab dem die Österreichischen Behörden diese Aufforderungen per Einschreiben verschicken? (d.h. muss ich da mit etwas größerem rechnen?)

2) Ich bin oft in Österreich unterwegs und eigentlich nie alleine. D.h. ich muss wirlich erst mal schauen, ob wo das war und wer da gefahren sein könnte. Was passiert, wenn ich es nicht zweifelsfrei herausfinde?

3) Geht es bei einem möglichen Bußgeldbescheid "nur" um eine Geldstrafe oder kann so etwas auch Punkte in Flensburg nach sich ziehen? (Oder gar ein Fahrverbot? Nur in Österreich oder auch in D?)

 

Ich kenne mich in diesem Gebiet (glücklicherweise) noch nicht aus :whistle:

 

Danke für eure Hilfe!

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Schreib freundlich zurück, dass Du zum fraglichen Zeit punkt das Fahrzeug nicht selber gefahren hast und gern bei der Fahrerermittlung behilflich sein willst. Da mehrere Fahrer in Betracht kommen, bittest Du darum, Dir das entsprechende Foto zukommen zu lassen.

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Ich nehme an, das dient einfach dem Nachweis der Zustellung. Hintergrund ist, dass nach Österreichischem Recht ein Bussgeld fällig wird, wenn der Halter den Fahrer nicht benennt. Es ist gut möglich, dass sich jemand gegen dieses Bussgeld durchgesetzt hat mit der Begründung, die Aufforderung nicht erhalten zu haben. Ich glaube nicht dass die Art der Zustellung von der Schwere des Verstosses abhängt.

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Eine Lenkererhebung muss nicht immer schwerwiegend sein.

Einschreiben ist üblich, da amtliches Dokument und Zustellung für Fristlauf usw. notwendig ist.

Keine Ahnung wie das in D sonst gehandhabt wird :whistle:

Wie das bilateral behandelt wird... keine Ahnung, ob du für die Übertretung belangt wirst in D (Punkte) oder ob du nur die Strafe bekommst.

Ein Anruf bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erlaubt es normal festzustellen worum es genau geht.

Wenn es nicht zweifelsfrei möglich ist, dann musst du einen Personenkreis bekannt geben.

Ich glaube in diesem Fall soll auch schon mal das Verfahren auch eingestellt worden sein.... Versprechen kann ich nichts.

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Kann jemand zu o.g. Fragen präzise Antworten geben? (Vom Gefühl her würde ich bspw. sagen Fahrverbot in D. gibt es deswegen nicht)

 

Servus,

 

also folgendes:

 

Dem angeschriebenen Halter wird kein Vorwurf gemacht, welcher ev. (zumindest nach D-Recht) eine Aussageverweigerung begründen könnte, sondern es wird nur nach dem Fahrer gefragt.

 

Nach A-Recht hat der Fahrzeughalter zu wissen, wem er sein Fahrzeug überlässt. Nicht-Wissen wird mit einer saftigen Strafe belegt (welche allerdings bekanntlich in D nicht einkassiert werden kann).

 

Die Strafe für das Verkehrsdelikt kann im jetzigen Stadium überhaupt nicht spezifiziert werden, da ja noch kein Vorwurf vorliegt.

 

Aber egal, was verbrochen wurde, Punkt in Flensburg gibt´s dafür nicht, und auch kein Fahrverbot in D.

 

Bei entsprechender Schwere des Vergehens kann´s natürlich ein Fahrverbot für A geben, bzw. ggf. auch österreichische Punkte.

 

Was Dir blühen kann, kannst Du hier gucken:

 

http://www.oeamtc.at/forum/?id=2500%2C1100913%2C%2C

 

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Dem angeschriebenen Halter wird kein Vorwurf gemacht, welcher ev. (zumindest nach D-Recht) eine Aussageverweigerung begründen könnte, sondern es wird nur nach dem Fahrer gefragt.

 

Nach A-Recht hat der Fahrzeughalter zu wissen, wem er sein Fahrzeug überlässt. Nicht-Wissen wird mit einer saftigen Strafe belegt (welche allerdings bekanntlich in D nicht einkassiert werden kann).

 

Mir ist nach wie vor schleierhaft, wie Österreichisches Recht überhaupt für einen ausländischen Halter anwendbar sein soll, der möglicherweise noch nie in Österreich war. Hinzu kommt, dass der Deutsche Halter selbstverständlich von seinem Aussageverweigerungsrecht nach Deutschem Recht Gebrauch machen kann. Das erfordert auch keinen Vorwurf, sondern ist bereits dann möglich, wenn der Halter weiss, dass er der Fahrer war und sich durch wahrheitsgemässe Aussage selbst belasten würde.

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Mir ist nach wie vor schleierhaft, wie Österreichisches Recht überhaupt für einen ausländischen Halter anwendbar sein soll, der möglicherweise noch nie in Österreich war. Hinzu kommt, dass der Deutsche Halter selbstverständlich von seinem Aussageverweigerungsrecht nach Deutschem Recht Gebrauch machen kann. Das erfordert auch keinen Vorwurf, sondern ist bereits dann möglich, wenn der Halter weiss, dass er der Fahrer war und sich durch wahrheitsgemässe Aussage selbst belasten würde.

 

 

Wenn ein Vergehen in Österreich begangen wurde, ist selbstverständlich auch österreichisches Recht anwendbar.

 

Wenn ein Deutscher auf unserer Autobahn +200 fährt, kann er ja auch nicht sagen "bei uns in D ist das erlaubt", und wenn ich z.B. in D auf der linken Fahrbahnseite parke, nutzt´s mir vermutlich auch wenig, daß das bei uns erlaubt ist.

 

Und bei uns ist eben von Gesetzeswegen vorgesehen, daß der Halter den Fahrer bekanntgeben muß. Daß eine dafür verhängte Strafe im Zuge eines Amtshilfeverfahrens in D nich einkassiert wird, ist eh bekannt, aber bei uns ist diese Strafe - so sie rechtskräftig geworden ist - vollstreckbar.

 

lg aus Wien

Weinberg

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Mir ist nach wie vor schleierhaft, wie Österreichisches Recht überhaupt für einen ausländischen Halter anwendbar sein soll, der möglicherweise noch nie in Österreich war. Hinzu kommt, dass der Deutsche Halter selbstverständlich von seinem Aussageverweigerungsrecht nach Deutschem Recht Gebrauch machen kann. Das erfordert auch keinen Vorwurf, sondern ist bereits dann möglich, wenn der Halter weiss, dass er der Fahrer war und sich durch wahrheitsgemässe Aussage selbst belasten würde.

 

Wenn ein Vergehen in Österreich begangen wurde, ist selbstverständlich auch österreichisches Recht anwendbar.

 

Selbstverständlich. Im Falle der Lenkererhebung erfordert dies aber zwingend, dass der Halter auch der Fahrer ist. Sind der Deutsche Halter und der Fahrer zwei verschiedene Personen, so ist Österreichisches Recht IMHO auf den Halter nicht anwendbar.

 

Wenn ein Deutscher auf unserer Autobahn +200 fährt, kann er ja auch nicht sagen "bei uns in D ist das erlaubt", [...]

 

Absolut richtig! Anders als im vorgenannten Fall der Lenkererhebung, hat aber hier eine Tat im Geltungsbereich des Österreichischen Rechts stattgefunden.

 

Und bei uns ist eben von Gesetzeswegen vorgesehen, daß der Halter den Fahrer bekanntgeben muß. Daß eine dafür verhängte Strafe im Zuge eines Amtshilfeverfahrens in D nich einkassiert wird, ist eh bekannt, aber bei uns ist diese Strafe - so sie rechtskräftig geworden ist - vollstreckbar.

 

Es mag sein, dass es von (Österreichischen) Gesetzes wegen vorgesehen ist, ich vermag jedoch nicht zu erkennen, wie dieses Recht auf einen im Ausland ansässigen Halter anwendbar sein soll, der Österreich möglicherweise noch nie betreten hat oder gar nie betreten kann (z.B. eine juristische Person). Das wird genau der Grund sein, warum die demnach verhängte Strafe nicht vollstreckt werden kann.

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Es mag sein, dass es von (Österreichischen) Gesetzes wegen vorgesehen ist, ich vermag jedoch nicht zu erkennen, wie dieses Recht auf einen im Ausland ansässigen Halter anwendbar sein soll, der Österreich möglicherweise noch nie betreten hat oder gar nie betreten kann (z.B. eine juristische Person). Das wird genau der Grund sein, warum die demnach verhängte Strafe nicht vollstreckt werden kann.

 

Da muß ich Dir zustimmen. Die vorgeworfene Tat, nämlich die Verweigerung der Fahrerbekanntgabe, ist ja im Ausland begangen worden. Ist aber dort (in diesem Fall in D) eben nicht strafbar.

 

Genausowenig, wie ein deutsches Gericht etwa einen Araber, der daheim 4 Frauen sein Eigen nennt, wegen Bigamie (oder wie heißt es bei 4 Frauen?) aburteilen kann :whistle::kopfschuettel:

 

Interessant wäre aber, wenn ein wg. Auskunftsverweigerung mit einer Strafe belegter Deutscher anlässlich einer Einreise nach A angehalten wird und die Begleichung der offenen Rechnung gefordert wird. Ob das juristisch standhalten würde???

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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