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Schweizer Foto Von 2004


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Hallo Forum,

 

eine Frage beschäftigt mich schon lange.

 

Mich hat es Ende 2004 in der Schweiz bei Basel mit 45 km/h drüber geblitzt(Tempomat bei 125 drin, und nicht im Tunnel bei Basel rausgemacht).

 

Mitte 2005 bin ich dann per Amtshilfeersuchen von dem ortlichen Amtsgericht Staatsanwalt "verhört" worden.

 

Zugegeben habe ich.

 

Folge:

 

EUR 1.200,00 Busse und zwei Monate Fahrverbot in 2005 in der Schweiz. Die Busse habe ich bezahlt.

 

Allerdings beim Schreiben zum Fahrverbot war nochmal eine Rechnung über CHF 180,00(?) dabei. Diese habe ich nicht mehr bezahlt. Bis jetzt keine Mahnung oder ähnliches.

 

Frage: Droht mir im Falle einer Verkehrskontrolle etwas? Mein Auto ist nicht zur Fahndung ausgeschrieben, da mir der Blitzer mit einem Mietwagen passiert ist.

 

Grüße,

mastmod

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EUR 1.200,00 Busse und zwei Monate Fahrverbot in 2005 in der Schweiz. Die Busse habe ich bezahlt.

 

Also wegen den 180.- wird wohl nicht viel Wind gemacht. Im schlimmsten Fall müssten diese nachbezahlt werden.

 

Schlimmer wäre es, wenn du die Busse nicht bezahlt hättest und dich auf Schweizer Strassen fortbewegen würdest.

 

Ein mögliches Beispiel:

 

Polizeimeldung:

Gegen diese acht Fahrzeuglenker erfolgte durch die Polizei Basel-Landschaft eine Verzeigung an das zuständige Statthalteramt. Die Raser müssen nicht nur mit entsprechenden Verfahren sowie empfindlichen Geldbussen, sondern auch mit der Aberkennung ihres ausländischen Führerausweises in der Schweiz rechnen.

 

Amtsblatt:

Aberkennung des ausländischen Führerausweises

 

Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) und das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (Wiener Übereinkommen, SR 0.741.10) verfügt das Strassenverkehrsamt:

C* F*, geboren 8. April 1956, türkischer Staatsangehöriger, ehemals angemeldet in Zug, General-Guisan-Strasse *, derzeit unbekannten Aufenthalts, wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 VZV der ausländische Führerausweis auf unbestimmte Zeit aberkannt. Die Aberkennung des Führerausweises hat auch die Aberkennung allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise zur Folge. Das Fahrverbot gilt für die Motorfahrzeuge aller Kategorien inkl. Unter-Spezialkategorien und begann am 18. Februar 2008. Die Missachtung des Fahrverbots wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 95 Ziff. 2 SVG); ausserdem wird eine Sperrfrist verfügt.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern sie ihr nicht vom Verwaltungsgericht ausdrücklich verliehen wird.

 

Steinhausen, 10. Oktober 2008 Strassenverkehrsamt

B* R*

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