Findom 4 Posted December 14, 2007 Report Share Posted December 14, 2007 Ist die Listung der Zusatzzeichen in der STVO abschliessend? Quote Link to post Share on other sites
kante 0 Posted December 14, 2007 Report Share Posted December 14, 2007 Hä? Wie bitte? Was meinst Du. lg kante Quote Link to post Share on other sites
Findom 4 Posted December 14, 2007 Author Report Share Posted December 14, 2007 In der STVO sind (auch) die Zusatzzeichen mit Bedeutung aufgeführt. Kann es auch andere gültige Zusatzzeichen geben? An welche Bedingungen ist das Aufstellen eines solchen Zeichens geknüpft? Gibt es eine Liste aller zugelassener Zusatzzeichen? (Wenn STVO nicht abschliessend) Quote Link to post Share on other sites
Seatfahrer 0 Posted December 15, 2007 Report Share Posted December 15, 2007 Hallo, M.E. ist der Katalög in der StVO abschließend.Wenn es tatsächlich Zusatzzeichen mit anderem Inhalt gibt, so haben diese nur hinweisenden Charakter.Es können nur Verkehrszeichen Verkehrsbehördlich angeordnet werden, welche auch ausdrücklich in der StVO Beachtung finden.Somit sollte der Katalog vollständig sein.Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten ist auch erklärt worden, das VZ in den neuen Bundesländern nicht der StVO entsprechen, nur hinweisende Bedeutung haben. MfGSeatfahrer Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted December 16, 2007 Report Share Posted December 16, 2007 Zusatzzeichen können beliebige Anordnungen durch Zeichen oder Aufschriften enthalten (OLG Karlsruhe in VerkMitt 80, 28), müssen aber hinreichend klar sein (BGH in St27, 318 oder VRS 54, 151; BayObLG in VRS 68, 287 und in VRS 69, 64 sowie in NZV 92, 83; OLG Karlsruhe in VerkMitt 80, 28; OLG Celle in VerkMitt 77, 51 und in VRS 53, 128 und OLG Köln in NZV 92, 200). Die StVO zählt die Zusatzzeichen nicht abschließend auf (BayObLG in VM 77, 50 und in VRS 61, 157 sowie in VRS 68, 287 und in NZV 92, 83; BGH in VRS 54, 151; OLG Celle in VerkMitt 77, 51; OLG Düsseldorf in VM 93, 43; VGH Mannheim in VRS 107, 149 und OVG Münster in NZV 97, 414; anderer Auffassung: OLG Düsseldorf in VerkMitt 95, 95). Quelle: Hentschel, StVR, 39. Auflage, Rn. 31a zu §39 StVO Viele GrüßeMace Quote Link to post Share on other sites
Seatfahrer 0 Posted December 16, 2007 Report Share Posted December 16, 2007 Zusatzzeichen können beliebige Anordnungen durch Zeichen oder Aufschriften enthalten (OLG Karlsruhe in VerkMitt 80, 28), müssen aber hinreichend klar sein (BGH in St27, 318 oder VRS 54, 151; BayObLG in VRS 68, 287 und in VRS 69, 64 sowie in NZV 92, 83; OLG Karlsruhe in VerkMitt 80, 28; OLG Celle in VerkMitt 77, 51 und in VRS 53, 128 und OLG Köln in NZV 92, 200). Die StVO zählt die Zusatzzeichen nicht abschließend auf (BayObLG in VM 77, 50 und in VRS 61, 157 sowie in VRS 68, 287 und in NZV 92, 83; BGH in VRS 54, 151; OLG Celle in VerkMitt 77, 51; OLG Düsseldorf in VM 93, 43; VGH Mannheim in VRS 107, 149 und OVG Münster in NZV 97, 414; anderer Auffassung: OLG Düsseldorf in VerkMitt 95, 95). Quelle: Hentschel, StVR, 39. Auflage, Rn. 31a zu §39 StVO Viele GrüßeMace@Mace Danke, wußte ich bisher auch nicht. MfGSeatfahrer Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted December 18, 2007 Report Share Posted December 18, 2007 Ja, so denke ich mir das auch. Im Prinzip könnte die Stadt wohl auch ein Haltverbotszeichen aufstellen und darunter ein Zusatzschild "nur blaue Autos". Quote Link to post Share on other sites
Findom 4 Posted December 18, 2007 Author Report Share Posted December 18, 2007 Glaub ich nicht, immerhin leben wir hier in D. Die VwV schreibt Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 17. Zusatzzeichen im besonderen a) Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, wird das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden in einem Verzeichnis im Verkehrsblatt bekanntgeben. Abweichungen von den in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatz- zeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Angenommen, ich parke bei dem Zusatzzeichen "nur blaue Autos" mit nem roten und bekomme dafür einen Zettel in dem mir vorgeworfen wird ohne Parkscheibe geparkt zu haben, ist das ein heilbarer Mangel oder schlicht und einfach ein Grund für "ich gebe den Verstoss nicht zu" ? Quote Link to post Share on other sites
Guest Mace Posted December 18, 2007 Report Share Posted December 18, 2007 Hallo Findom, es gibt eine Reihe Entscheidungen zu ebendieser Vorschrift der VwV-StVO. Leider kann ich im Moment keine Rechtsprechungsnachweise liefern, habe aber (als ich das o.g. Zitat abgeschrieben habe) bereits etwas weiter gelesen, wo auch diese Problematik erörtert wird. Die Rechtsprechung ist sich weitestgehend einig, dass die VwV-StVO die oben skizzierte Rechtslage nicht einzuschränken vermag. Denn die VwV-StVO ist ein gegenüber der StVO nachrangiges Gesetz und daher setzt sich die Regelung der StVO im Kollisionsfall durch. So weit ich in Erinnerung habe, wurde dies - m.E. rechtlich zutreffend - von über fünf oberen Gerichten bereits festgestellt. Daher kann sich der Privatbürger vorliegend im Zweifelsfall nicht auf die VwV-StVO berufen. Was die blauen Autos anbetrifft, so dürfte eine solche Regelung wegen Verstoßes gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sein. Viele GrüßeMace Quote Link to post Share on other sites
Findom 4 Posted December 18, 2007 Author Report Share Posted December 18, 2007 Dann frag ich mal etwas genauer: Besteht ein heilbarer Mangel, wenn man nicht genau die Tat vorwirft die begangen wurde? Vorgeworfen wird 112022 Sie parkten auf einem Sonderparkplatz für Bewohner (Zeichen 314/315 *)) mit Zusatzschild für "Bewohner mit besonderemParkausweis". Ein besonderer Parkausweis lag nicht gut lesbar aus.§ 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKatTab.: 712013 Geparkt wurde aber auf "Sonderparkplatz für Schule". Der Vorwurf müsste also lauten: 112032 Sie parkten auf einem Parkplatz (Zeichen 314), obwohl dies durchZusatzzeichen *) für Sie verboten war.§ 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKatTab.: 712014 *) Zutreffendes angeben Erste Tat kostet 15 Euro, die zweite "nur" 10 Euro. Ich hab übrigens auch Urteile gefunden, die "Phantasieschilder" ausschliessen. Es geht ja nun wirklich nicht an, dass die Behörden Schilder aufstellen können, wie sie es für richtig halten. Wofür haben wir den da überhaupt einen VZ-Katalog? Quote Link to post Share on other sites
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