Jump to content

Zusatzzeichen


Recommended Posts

In der STVO sind (auch) die Zusatzzeichen mit Bedeutung aufgeführt.

 

Kann es auch andere gültige Zusatzzeichen geben?

 

An welche Bedingungen ist das Aufstellen eines solchen Zeichens geknüpft?

 

Gibt es eine Liste aller zugelassener Zusatzzeichen? (Wenn STVO nicht abschliessend)

Link to post
Share on other sites

Hallo,

 

M.E. ist der Katalög in der StVO abschließend.

Wenn es tatsächlich Zusatzzeichen mit anderem Inhalt gibt, so haben diese nur hinweisenden Charakter.

Es können nur Verkehrszeichen Verkehrsbehördlich angeordnet werden, welche auch ausdrücklich in der StVO Beachtung finden.

Somit sollte der Katalog vollständig sein.

Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten ist auch erklärt worden, das VZ in den neuen Bundesländern nicht der StVO entsprechen, nur hinweisende Bedeutung haben.

 

MfG

Seatfahrer

Link to post
Share on other sites

Zusatzzeichen können beliebige Anordnungen durch Zeichen oder Aufschriften enthalten (OLG Karlsruhe in VerkMitt 80, 28), müssen aber hinreichend klar sein (BGH in St27, 318 oder VRS 54, 151; BayObLG in VRS 68, 287 und in VRS 69, 64 sowie in NZV 92, 83; OLG Karlsruhe in VerkMitt 80, 28; OLG Celle in VerkMitt 77, 51 und in VRS 53, 128 und OLG Köln in NZV 92, 200).

 

Die StVO zählt die Zusatzzeichen nicht abschließend auf (BayObLG in VM 77, 50 und in VRS 61, 157 sowie in VRS 68, 287 und in NZV 92, 83; BGH in VRS 54, 151; OLG Celle in VerkMitt 77, 51; OLG Düsseldorf in VM 93, 43; VGH Mannheim in VRS 107, 149 und OVG Münster in NZV 97, 414; anderer Auffassung: OLG Düsseldorf in VerkMitt 95, 95).

 

Quelle: Hentschel, StVR, 39. Auflage, Rn. 31a zu §39 StVO

 

Viele Grüße

Mace

Link to post
Share on other sites
Zusatzzeichen können beliebige Anordnungen durch Zeichen oder Aufschriften enthalten (OLG Karlsruhe in VerkMitt 80, 28), müssen aber hinreichend klar sein (BGH in St27, 318 oder VRS 54, 151; BayObLG in VRS 68, 287 und in VRS 69, 64 sowie in NZV 92, 83; OLG Karlsruhe in VerkMitt 80, 28; OLG Celle in VerkMitt 77, 51 und in VRS 53, 128 und OLG Köln in NZV 92, 200).

 

Die StVO zählt die Zusatzzeichen nicht abschließend auf (BayObLG in VM 77, 50 und in VRS 61, 157 sowie in VRS 68, 287 und in NZV 92, 83; BGH in VRS 54, 151; OLG Celle in VerkMitt 77, 51; OLG Düsseldorf in VM 93, 43; VGH Mannheim in VRS 107, 149 und OVG Münster in NZV 97, 414; anderer Auffassung: OLG Düsseldorf in VerkMitt 95, 95).

 

Quelle: Hentschel, StVR, 39. Auflage, Rn. 31a zu §39 StVO

 

Viele Grüße

Mace

@Mace

 

Danke, wußte ich bisher auch nicht. <_<

 

MfG

Seatfahrer

Link to post
Share on other sites

Glaub ich nicht, immerhin leben wir hier in D. :rolleyes:

 

 

Die VwV schreibt

Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und

Verkehrseinrichtungen

 

17. Zusatzzeichen im besonderen

 

a) Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet

sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen

auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser

Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind,

wird das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung

der zuständigen obersten Landesbehörden in einem

Verzeichnis im Verkehrsblatt bekanntgeben. Abweichungen

von den in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatz-

zeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen

bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten

Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

 

 

 

 

Angenommen, ich parke bei dem Zusatzzeichen "nur blaue Autos" mit nem roten und bekomme dafür einen Zettel in dem mir vorgeworfen wird ohne Parkscheibe geparkt zu haben, ist das ein heilbarer Mangel oder schlicht und einfach ein Grund für "ich gebe den Verstoss nicht zu" ?

Link to post
Share on other sites

Hallo Findom,

 

es gibt eine Reihe Entscheidungen zu ebendieser Vorschrift der VwV-StVO. Leider kann ich im Moment keine Rechtsprechungsnachweise liefern, habe aber (als ich das o.g. Zitat abgeschrieben habe) bereits etwas weiter gelesen, wo auch diese Problematik erörtert wird.

 

Die Rechtsprechung ist sich weitestgehend einig, dass die VwV-StVO die oben skizzierte Rechtslage nicht einzuschränken vermag. Denn die VwV-StVO ist ein gegenüber der StVO nachrangiges Gesetz und daher setzt sich die Regelung der StVO im Kollisionsfall durch. So weit ich in Erinnerung habe, wurde dies - m.E. rechtlich zutreffend - von über fünf oberen Gerichten bereits festgestellt.

 

Daher kann sich der Privatbürger vorliegend im Zweifelsfall nicht auf die VwV-StVO berufen.

 

 

Was die blauen Autos anbetrifft, so dürfte eine solche Regelung wegen Verstoßes gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sein.

 

 

Viele Grüße

Mace

Link to post
Share on other sites

Dann frag ich mal etwas genauer:

 

Besteht ein heilbarer Mangel, wenn man nicht genau die Tat vorwirft die begangen wurde?

 

 

Vorgeworfen wird

 

112022

Sie parkten auf einem Sonderparkplatz für Bewohner (Zeichen

314/315 *)) mit Zusatzschild für "Bewohner mit besonderem

Parkausweis". Ein besonderer Parkausweis lag nicht gut lesbar aus.

§ 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat

Tab.: 712013

 

 

Geparkt wurde aber auf "Sonderparkplatz für Schule".

 

 

Der Vorwurf müsste also lauten:

 

112032

Sie parkten auf einem Parkplatz (Zeichen 314), obwohl dies durch

Zusatzzeichen *) für Sie verboten war.

§ 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat

Tab.: 712014

 

*) Zutreffendes angeben

 

 

Erste Tat kostet 15 Euro, die zweite "nur" 10 Euro.

 

 

 

 

 

Ich hab übrigens auch Urteile gefunden, die "Phantasieschilder" ausschliessen.

Es geht ja nun wirklich nicht an, dass die Behörden Schilder aufstellen können, wie sie es für richtig halten. Wofür haben wir den da überhaupt einen VZ-Katalog?

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...