Guest TheCruzader Posted May 14, 2003 Report Share Posted May 14, 2003 moinsen.. mal ne komplizierte Sache, wurde vor ca. nem Monat geblitzt, ich bin bei Gelb über die Ampel und wenig später blitzte das Vögelchen.Nu hab ich gewartet wann der Bogen kommt und bin mir nicht sicher was mir nu vorgeworfen wird: Tatvorwurf:a) Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlageb) § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 STVG; 132 BKat Beweismittel: Frontfoto, Meßgerät Traffipax Traffiphot III, TRAFFIPHOT-3_2 ok, das kopierte Foto auf dem Bild, noch dazu mit Sonnenbrille würde ich nicht sagen das man mich erkennt, dennoch bin ich mir zu 100 % sicher das es NICHT Rot war.. ergo was werfen die mir eigentlich jetzt vor, denn in der Suche habe ich leider nichts zu den Paragraphen gefunden. Gibt es ne Online Ausgabe des BKat ?! greetz TC Quote Link to post Share on other sites
Speed-Driver 0 Posted May 14, 2003 Report Share Posted May 14, 2003 Erstmal der passende § der StVO §37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil Abs. 2Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün - Gelb - Rot - Rot und Gelb (gleichzeitig) - Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten. An Kreuzungen bedeuten: Grün: "Der Verkehr ist freigegeben". Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben". Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können. Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb - Rot beschränkt sein. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild einer Fußgängers oder eines Fahrrades angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün - Rot - Grün; für Radfahrer kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen. Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind. Der Abs. 2 beinhaltet natürlich alles mögliche. Bei Dir würd ich jetzt mal spontan annehmen das es auf ein Rotlichtfahrt abzielt, wegena) Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage und dazu passt folgender Tatbestand: TBNR 137600 Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage.§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKatA - 3 50,00 Euro Steht dort vielleicht noch etwas vielleicht Bußgeldhöhe oder ne andere TBNR? GrußSpeed-Driver Quote Link to post Share on other sites
Speed-Driver 0 Posted May 14, 2003 Report Share Posted May 14, 2003 Es ist sogar mit 99,9%iger Wahrscheinlichkeit eine Rotlichtfahrt gebemeint.Hab ebengerade etwas nicht ganz beachtet: 132 BKat Wenn Du den Tatbestand ließt den ich Dir hier geschrieben hab, wirst Du bemerken, dass das "132 BKaT" auch drin vorkommt. GrußSpeed-Driver Quote Link to post Share on other sites
Matte 0 Posted May 14, 2003 Report Share Posted May 14, 2003 Steht im Anhörungsbogen drin wie lang die Ampel schon rot war? BKatV 132 heisst 50€ und 3 Punkte, BKatV 132.2 wären es 125€ 4Pkt. und 1 Monat Fahrverbot wenn die Rotphase schon länger als 1 Sec andauerte. Ich habe es schon in einigen Fällen erlebt das im AB nur der "Hauptpunkt" BKatV 132 stand, aber im BuGeBe dann BKatV132.2 . Quote Link to post Share on other sites
Guest TheCruzader Posted May 14, 2003 Report Share Posted May 14, 2003 Danke erstmal, wird ja glimpflich ablaufen falls ich zahlen muß ! also der AB sagt rein gar nichts über Zeit oder Euronen aus, naja bis auf die Paragraphen und dem undeutlichen Bild wird mir der Verstoß gegen den § 24 der StVG vorgeworfen, siehe Anlage (was dann obige Aktenreiter waren) @ Matte: "Ich habe es schon in einigen Fällen erlebt das im AB nur der "Hauptpunkt" BKatV 132 stand, aber im BuGeBe dann BKatV132.2 ." das können die doch nich machen, einfach was anderes ausgeben, das wäre m.E. Betrug, zumindest arglistige Täuschung ! Bei mir ist es "nur" 132, es ist also ein Verstoß unter 1 Sek. falls ich das jetzt richtig verstehe, bringt es da erfahrungsgemäß was Einspruch einzulegen und generell, was soll ich jetzt mit dem AB machen den ich denen innerhalb ner Woche zusenden muß ? thx TC Quote Link to post Share on other sites
Matte 0 Posted May 16, 2003 Report Share Posted May 16, 2003 Ich habe nur geschrieben das es solche Fälle gibt/gab. Wenn du nur das Gelblicht gesehen hast, war es bestimmt unter 1 Sec. rot.Du kannst ihn auch garnicht ausfüllen, aber der BuGeBe kommt bestimmt. Quote Link to post Share on other sites
Guest TheCruzader Posted May 19, 2003 Report Share Posted May 19, 2003 jo.. danke, naja.. habs ja begangen, von daher.. shit happens ! na wenigst muß ich den Lappen nich eine Sekunde aus der Hand geben ! Was anderes, nen Einspruch, würde der bei einem Verstoß unter 1 Sek. was bringen, von wg. Fremde Stadt, auf der Suche nach Straße.. Sonnenlichtblendung (sieht man auf dem Foto deutlich in der Sonnenbrille) ?! greetz TC Quote Link to post Share on other sites
Guest TheCruzader Posted June 17, 2003 Report Share Posted June 17, 2003 moinsen.. mir is was neues ins Haus geflattert, nachdem ich auf den 1. AB nicht geantwortet habe, hat mir nun die Polizei aus meinem Ort geschrieben, ich möchte doch zwcks Klärung, Anhörung usw. bei denen persöhnlich vorsprechen, steht nichts von Zwang o.ä. darin. Ist es Pflicht ?! die können mich wohl auf dem Foto nicht richtig erkennen nehme ich an. Wie soll ich mich verhalten, was für Möglichkeiten bestehen nun event. um ohne 50,- € raus zu kommen ?! greetz Quote Link to post Share on other sites
Speed-Driver 0 Posted June 17, 2003 Report Share Posted June 17, 2003 Ist es Pflicht ?! Nein, es ist keine Pflicht! Zur Pflicht wird es, wenn Du vom Staatsanwalt oder Richter vorgeladen wirst. Wie Du Dich verhalten sollst muss Dir wär anders erzählen, war zum Glück noch nicht in der Lage! GrußSpeed-Driver Quote Link to post Share on other sites
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