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bolts

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  1. http://www.radarforum.de/forum/index.php?s...opic=6278&st=50 http://www.radarforum.de/forum/index.php?s...Gnadenlos&st=50
  2. Schon aus diesem Grund ist es nicht nur nicht erforderlich, sondern sogar besser, wenn der Ersatzfahrer keine Ähnlichkeit mit dem Täter hat. Der Richter könnte, schon aus Rache, weil er den Braten riecht, auf dem Blitzfoto den Ersatzfahrer erkennen und ihm die Strafe aufbrummen. Sowas ist schon vorgekommen. Es ist für einen Richter auch ein Leichtes, ein Alibi in der Luft zu zerreißen und nicht anzuerkennen. Wenn sich jemand als Täter bekennt, wird normalerweise kein Passbildabgleich gemacht. Also erkennen sie es nicht.
  3. Das Anfordern eines Fotos erschwert den Einsatz eines Ersatzfahrers. Es ist nicht erforderlich, dass der Ersatzfahrer ähnliches Aussehen hat, nur gleiches Geschlecht und ungefähr gleiches Alter sind erforderlich.
  4. Mit deiner Antwort, dass du dich nicht erkennst, ist Alberto kaum noch möglich.
  5. Nicht Fertig. Das Risiko ist zu groß, dass auch bei einem schlechten Originalfoto der Richter den Betroffenen "erkennt". Wenn der Betroffene sagt, das Foto ist doch aber so schlecht, dass ich mich selbst nicht darauf erkennen kann, wird der Richter sagen: "Ich erkenne Sie aber, wenn Sie Zweifel haben, könnten ich einen Anthropologen heranziehen. Das Gutachten kostet 500 Euro, die müssten Sie bezahlen, wenn er Sie erkennt." Spätestens dann zieht der Betroffene den Schwanz ein. Das sollte er auch tun, wenn er auf dem Foto, wenn auch schlecht, abgebildet ist. Im Forum wurde von einem Fall bericht
  6. Du wirst jetzt den Bußgeldbescheid bekommen. Einspruch kannst du nicht einlegen, weil du es auf dem Blitzfoto bist. Das Ganze hättest du mittels Alberto-Methode gut in die Verjährung bringen können, da du ja als Zeuge gefragt wurdest. Nun ist es dafür zu spät.
  7. Ich könnte mir theoretisch folgendes vorstellen: Deine Mum bekommt den Anhörungsbogen. Der bleibt erstmal 14 Tage liegen. Dann schreibt deine hinterhältige Mum doch glatt, das Fahrzeug habe sich am Tattage IM BESITZE ihres Mannes befunden. Er könne sicher Angaben dazu machen, wer gefahren sei. Dein Vater bekommt nunmehr nach ca. 3 Wochen ebenfalls einen Anhörungsbogen. Der bleibt wegen Vergesslichkeit deines Vaters liegen. Dann kommt irgendwann der Bußgeldbescheid. Dein Vater legt Einspruch ein und zwar am letzten Tag der Frist und ohne Begründung. Nach ca. 2 Monaten geht die Sache routinemäßi
  8. was denn nun starr oder grundsätzlich? Starr lässt keine Ausnahmen zu, grundsätzlich lässt Ausnahmen zu. Es ist grundsätzlich falsch zu behaupten, die 2 Wochen seien keine starre Grenze, sondern nur ein Richtwert, von dem im Einzelfall abgewichen werden kann. Abweichend von dieser falschen Behauptung wäre richtigerweise zu sagen gewesen, dass die starre Grenze in manchen Fällen nicht gelte, beispielsweise dann nicht, wenn die im Ordnungswidrigkeitsverfahren ermittelnde Behörde diese Fristüberschreitung beispielsweise wegen einer verspäteten Information durch den Anzeigeerstatter nicht zu ver
  9. Wenn der Vater erst zwei Wochen nach der Tat nach dem Tatzeitfahrer gefragt wurde und ihm kein brauchbares Foto vorgelegt werden konnte, wäre das namentliche Benennen eines als Tatzeitfahrer in Betracht kommenden Personenkreises keine Straftat, sondern seine notwendige Pflicht, beim Finden des Täters mitzuhelfen, damit ihm keine Fahrtenbuch auferlegt werden kann.
  10. Das Urteil ist ein Beleg dafür, dass für Normalfälle die starre Grenze von 2 Wochen immer gilt, nur für Sonderfälle eben nicht. Dass Sonderfälle wie in dem Urteil anders betrachtet werden müssen, ist unbestritten. Das habe ich an meinem Beispiel, wo man in einem Sonderfall einem Handelsreisenden unterstellen konnte, dass er für seine Reisen schriftliche Notizen gemacht haben muss, auch deutlich gemacht.
  11. Wenn du mehrere Kumpels hast, den dein Vater auch öfter schon mal den Roller zum Fahren überlassen hat, könntet ihr selbstverständlich auch sagen, dass der Helm ganz anders aussieht, also nicht zu euren Helmen passt. Nur müsste dein Vater diesen Personenkreis auch namentlich benennen, damit ihm nicht mangelhafte Mitarbeit bei der Suche nach dem Täter vorgeworfen werden kann, was dann ein Fahrtenbuch begründen würde.
  12. Die können vermuten, was sie wollen. Wenn sie es nicht beweisen können, bringt ihnen das nichts. Es sei denn, du verquatschtst dich. Ein Geständnis wäre die Perle des Beweises. Bei einem unbrauchbaren Foto kann dich der Richter nicht verurteilen. Ob es unbrauchbar genug ist, dass auch ein Anthropologe nichts mit anfangen kann, könnte ein Anwalt einschätzen. Das wäre nur nötig, wenn nicht die Behörde schon aufgegeben und das Verfahren wegen Mangels an Beweisen eingestellt hat. Manchmal blufft die Behörde, schickt die Akte dem Gericht, obwohl das Foto nichts taugt. Manchmal blufft auch der Richt
  13. Nur zeigt das Urteil doch gerade, dass man im Normalfall regelmäßig von 2 Wochen, also von einer starren Grenze, ausgehen kann: Es "gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem als Voraussetzung für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage zu fordernden angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung." So dass die von mir zitierte Aussage des RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de: "Die Rechtsprechu
  14. Wenn du die Taktik verfolgst, dass auf dem Foto nichts zu erkennen ist, sollte dein Vater nicht noch eine Woche warten. Es könnte als mangelnde Kooperation ausgelegt werden und ein Fahrtenbuch nach sich ziehen. Das mit dem unbrauchbaren Foto könnte klappen. Es könnte aber auch die Polizei vorbei kommen und nach der Bekleidung und nach dem Helm fragen. Beides sollte auch deinem Vater passen. Müsst ihr mal vorher ausprobieren.
  15. Sie wissen es nicht, wenn das Foto nicht auswertbar ist. Wenn man dir daraufhin einen Anhörungsbogen schickt, antwortest du, dass du es nicht warst. Du hast das Recht, die Tat zu leugnen. Man muss dir beweisen, dass du es warst. Das kann man nicht, wenn das Foto nichts hergibt.
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