Eine feststehende Geschwindigkeitsmessanlage, darf keinen welligen Boden aufweisen. Ein Euskirchner Anwalt hatte einen Freispruch erwirkt, da ein Gutachter bescheinigte, dass im Boden empfindliche Drähte eingelassen sind und Messungen z.B. durch entgegenkommende LKW`s verfälscht werden können.