Jump to content

MrHyde

Member
  • Content Count

    12
  • Joined

  • Last visited

Community Reputation

0 Neutral

About MrHyde

  • Rank
    Anfänger
  1. *Ball flach halt* Tatsache ist, dass ich meine Meinung nicht mit "Verurteilungs-Statistiken" belegen kann. Gibts sowas überhaupt? Ich denke aber schon, dass bei einer in sich konsistenten, widerspruchsfreien und übertreibungsfreien Darstellung des Zeugen mit sachlich guten Beschreibungen nicht viel Raum dafür ist, diesen nicht für hinreichend glaubwürdig zu halten. Ist meine persönliche Meinung, gestützt durch diverse Darstellungen diverser Sachverhalte in diversen Foren. Habe natürlich keinen Absolutheits- oder Allwissenheitsanspruch. Einigen wir uns darauf, dass man sich nicht al
  2. Und genau das stimmt einfach nicht. Eine Zeugenaussage ist ebenfalls (sofern als glaubwürdig eingestuft) ein Beweis. Ein Richter ist frei in seiner Beweiswürdigung und weiß ganz genau, dass ein Zeuge nicht lügen darf, ein Angeklagter oder Betroffener aber straffrei lügen darf. Wem wird er wohl glauben? -- Ich z.B. habe überhaupt kein Problem damit, wenn mein Nachbar sonntags grillt und mir die Bude vollqualmt (tue ich auch gerne), wenn XYZ bei kirschgrün über die Ampel fährt oder bei zHg 70 mit 90 fährt. Aber womit ich verdammt noch mal ein Problem habe ist, wenn jemand mein Eigentum und m
  3. Da bereits gegen den Bruder ermittelt wird, ist die Verjährungsfrist IMHO unterbrochen.
  4. @adimb260E: Einmal mehr ein Post mit hunderten von Fachbegriffen, die unsere Diskussion sachlich nicht voran bringen. Ich liebe Leute, die zum Verfassen ihrer Texte möglichst viele Fremdwörter einbauen, damits auch besonders "eloquent" klingt, inhaltlich aber politikergleich nichtssagend sind. Ich warte weiterhin auf deutsche (!!!!!) Gesetzestexte oder Urteile zur Untermauerung deiner (in meinen Augen falschen) These. Als ich das letzte Mal nachsah, war dies ein deutsches Forum und der besprochene Fall erscheint mir auch sehr deutsch. Erspare mir bitte in Zukunft den Crashkurs in Justicia
  5. Wo man doch stattdessen viel billiger einen handelsüblichen Starenkasten setzen könnte...
  6. @digeriduu: Konnte denn jetzt jemand "deine" Linksabbiegerampel einsehen, als du über diese Ampel gefahren bist?
  7. Oha, jetzt lehnst du dich weit aus dem Fenster. Deine Meinung ist also: - Wenden ist zweimaliges Linksabbiegen. - Nach dem Wendemanöver kommt der Rechtsabbieger d. Querverkehrs von rechts, deswegen ist ihm rechts-vor-links-Vorfahrt zu gewähren. Aha. Ich finde, wer so wortgewaltig unter Benutzung von gewichtig klingenden Fremdwörtern von "gängiger Rechtsansicht" faselt, sollte seine Meinung auch mit Urteilen belegen können. Ich fang mal an: Nach OLG Köln 2000 und OLG Koblenz 1986: Im Übrigen halte ich die Rechtsauffassung, wonach ich in einem einzigen Kreuzungsbereich an jedem Schnit
  8. Ich wüsste nicht, dass man mit Kameras zur Verkehrsüberwachung (Staus etc.) den Fahrer identifizieren könnte. Es hängt sehr davon ab, wie der Winkel der Kamera ist. Sie müsste ja in irgendeiner Weise mit der Ampelanlage gekoppelt sein, um beides zu tun: von vorne filmen (Fahreridentifikation) und Ampelstellung (rot/gelb/grün) aufzeichnen.
  9. So eine Kreuzung kenne ich bei uns nicht. Sollte es jedoch diese Ampelschaltung geben, wäre durch die Vorrangregel rechts vor links die Rechstslage ebenfalls eindeutig. Rechts vor links ist eine Vorfahrtsregel, keine Vorrangregel. Rechts vor links kann ohnehin nicht gelten: a) Hätte dann ja der Wendende sogar Vorfahrt, da dieser ursprünglich für den Rechtsabbieger von rechts kam. b) Eine funktionierende Ampel hebt Vorfahrtsregeln innerhalb des gesicherten Kreuzungsbereich auf c) Wäre die Ampel nicht da oder aus, gäbe es ja i.A. immer noch die vorfahrsregelnden Schilder. PS: Jemand, der wende
  10. Richtig, zumindest in zivilisierten Ländern. Im ehemaligen Ostblock kannst Du da aber noch immer Überraschungen erleben. Dann zählt das westlichen Deutschland wohl zum ehemaligen Ostblock Die grüne Linksabbiegerampel zeigt nur für reguläres Linksabbiegen an, dass kein Konfliktverkehr herrscht. Das Wenden zählt da nicht zu, da muss jeder selbst sehen, dass er die "Gefährdung anderer VT ausschließt" (§9 StVO). Ich wende ja, und biege nicht ab. In §37 heißt es weiterhin: Der Pfeil zeigt nach links. Also ist der Verkehr in Richtung "links" freigegeben. Nicht jedoch in Richtung "hinten". Ich
  11. Ich halte das alles für großen Käse. Viele Kreuzungen mit Linksabbiegerampeln, die ich kenne, sind so geschaltet, dass U-Turner bei Linksabbiegergrün zwangsläufig eine Fußgängerfurt kreuzen, die ebenfalls grün beampelt ist. Da die Linksabbiegerampel nicht dazu da ist, einem U-Turner "freie Bahn" zu signalisieren, sondern nur demjenigen, der auch wie vorgesehen links abbiegt, ist das auch in Ordnung so. Der U-Turner wendet und muss allein schon deshalb die Gefährdung aller anderen VT ausschließen. Somit muss der U-Turner auf Fußgänger achten und nötigenfalls warten. Wenn er das nicht getan
  12. Das naheliegenste hat noch keiner gesagt: Es hat doch keiner _gesehen_, wie der TE über eine rote Ampel gefahren sein soll. Es ist schlicht nicht beweisbar und würde vor Gericht IMHO auch keinen Bestand haben.
×
×
  • Create New...