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MAXXX

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    Anfänger
  1. Zwei Fragen: Sind Abstandsmessungen (aufgrund der Videoaufzeichnung) auch bei Nacht/Dunkelheit möglich? Kann auch ohne Brücke der Abstand gemessen werden...?
  2. MAXXX

    §35stvo

    Es ist im Rahmen der Gesetzesauslegung davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit Rettung aus lebensbedrohlichen Lagen die Rettung im technischen, jedoch nicht im medizinischen Sinne gemeint hat (z.B. Rettung aus brennendem Gebäude, Person im Eis eingebrochen, verschüttet etc.). Im übrigen kann man an dieser Stelle auch nicht nach dem Motto verfahren, was nicht verboten ist, ist erlaubt, da die Kompetenzen der Feuerwehr ganz klar durch dieses Gesetz abgesteckt sind. Was meinst Du jetzt genau mit "sonstige Fahrzeuge des Rettungsdienstes? Ganz klar kann gesagt werden, dass sich eine Feuerw
  3. MAXXX

    §35stvo

    An der Stelle muss ich mich auch noch einmal einhaken und Goose teilweise zustimmen. Ganz so einfach, wie es für den Laien von außen aussieht ist das aus juristischer Sicht wirklich nicht. Generell vorweg zu sagen ist, dass der Rettungsdienst in Deutschland kraft Landesgesetz in der Regel den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen ist. In kreisfreien Städten ist es meistens so, dass die Städte diese Aufgabe selbst übernehmen und sich bei der Erfüllung ihrer Berufsfeuerwehr bedienen. In den Landkreisen ist es oftmals so (da die Kreise nicht in der Lage sind, den Rettungsdienst selbst
  4. MAXXX

    §35stvo

    Genau, das muss man an dieser Stelle nochmal unterstreichen. Sollte in sich aus dem Gesetzestext schon schlüssig sein, wird aber von vielen Leuten immer wieder übersehen. Auch von den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetz wird nicht befreit. Somit ist beispielsweise auch eine Sonderrechtsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug oder mit zuviel Alkohol im Blut rechtswidrig und man hat voll dafür einzustehen. Grüße Max
  5. MAXXX

    §35stvo

    Ist schon richtig. Aber das ist unabhängig von der Ausübung der Sonderrechte nach § 35 StVO. In der vorangegangenen Diskussion ging es lediglich darum, dass sich Sprinter-Fahrer wunderte, dass es trotz Sonder- und Wegerechte zu einer Mitschuld des Einsatzfahrers kommen kann. Grüße Max
  6. MAXXX

    §35stvo

    Es ist einfach! Ich habe vor kurzem noch recherchiert, dass es in Deutschland bisher KEINE gerichtliche Verhandlung gab, bei der die Notkompetenz eine Rolle spielte bzw. bei der gegen einen Rettungsdienstmitarbeiter aufgrund der in der Stellungnahme der BÄK genannten Maßnahmen vorgegangen wurde. Grüße Max
  7. MAXXX

    §35stvo

    Achso, ok, so meinst du das jetzt. Hat nichts mit straffrei zu tun sondern ist eine zivilrechtlich Verschuldensfrage in Bezug auf die Haftungsquote, die das Gericht festsetzt. Und auch hierbei kann ich wieder nur mit dem Gesetzestext antworten: Wenn es bei der Ausübung von Sonderrechten zum Unfall kommt, ist ein Verstoß gegen § 35 StVO Abs. 8 anzunehmen: (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Grundsatz, mann muss bei Sonderrechtsfahrten immer so fahren, dass es für einen objektiven Beobachter nicht zum Un
  8. MAXXX

    §35stvo

    Bitte nenne mal ein Beispiel, dem kann ich nicht ganz folgen. Dieser Rechtfertigende Notstand ist wieder ein anderer, nämlich der des Strafgesetzbuches (§ 34 StGB, der Wortlaut ist aber der selbe wie in § 16 OWiG). Hierbei soll der Rettungsdienstmitarbeiter vor der Bestrafung wegen Körperverletzung (z.B. bei der Venenpunktion, Intubation, Medikamentengabe etc.) geschützt sein. Die Empfehlung der Bundesärztekammer in Bezug auf die Notkompetenz kann durch das Gericht hierbei als vorweggenommenes Gutachten zur Belegung der Notstandssituation angesehen werden (soweit alle durch die BÄK gefo
  9. MAXXX

    §35stvo

    Auf solch detallierte (einzelfallbezogene) Rechtsfragen darf ich dir leider (auch als Jurist) mit Verweis auf die Bundesrechtsanwaltsordnung ("Rechtsberatungsmonopol der Rechtsanwälte) keine Auskunft erteilen. Das dürfen nur Rechtsanwälte gegen Bezahlung (und ich bin kein Rechtsanwalt). Allgemein kann ich nur sagen, dass § 35 StVO ja eine abschließende Aufzählung von berechtigten Personengruppen und Fahrzeugen enthält. Ob ein Fahrzeug dann dazugehört lässt sich in den Fahrzeugpapieren erkennen (z.B. Krankenkraftwagen, Sonderfahrzeug Katastrophenschutz). Fahrzeuge des Rettungsdienstes werden
  10. MAXXX

    §35stvo

    Wieso soll das bei Sonderrechten nicht mehr gehen? Das ist doch genau der Sinn dieses Paragraphen, nämlich die Straffreiheit für den Einsatzfahrer. Natürlich ist der rechtfertigende Notstand im EINZELFALL unter ENGEN PRÜFUNGSKRITERIEN anwendbar. Allein aus diesem Grund schon kann er nicht als "pauschale Entschuldigung" angeführt werden. Der Grundgedanke des Notstands ist eine AUSNAHMSWEISE Rechtfertigung. Grüße Max
  11. MAXXX

    §35stvo

    §47 Ordnungswidrigkeitengesetz (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. (3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang
  12. MAXXX

    §35stvo

    Ich kann Dir nur nochmal verdeutlichen, dass Sonder- und Wegerechte NICHTS mit dem rechtfertigenden Notstand an sich zu tun haben. Leider verstehe ich auch nicht ganz, was du mit obigem Abschnitt sagen willst. Ist immer im Einzelfall zu prüfen und kann nicht pauschalisiert werden! Grüße Max
  13. MAXXX

    §35stvo

    Na dann sag ich trotzdem mal, Hallo Herr Kollege. Ich bin nämlich beides, Rettungsassistent und Jurist. Kann deinen Gedankengang schon nachvollziehen. Es ist wirklich schwierig sich als Feuerwehr- oder Katschutz-Angehöriger auf die Sonderrechte bei der Fahrt zum Gerätehaus zu berufen. Gerichtlich wurde dies bereits entschieden, jedoch mit unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte. Und m.W. gibt es zu dieser Frage bisher kein letztinstanzliches Urteil. Also lautet die Frage ob Sonderrechte für KatSchutz- und Feuerwehrangehörige im Zweifelsfall eher nein. Hier hat das eine nichts mi
  14. MAXXX

    §35stvo

    Wenn man solch eine Behauptung in den Raum stellt sollte man sie auch begründen (können). Du kannst ALLES über den rechtfertigenden Notstand (solange er durch Gesetz für ein bestimmtes Gebiet Vorgesehen ist) abdecken (und Verkehrsverstöße sind nun einmal Ordnungswidrigkeiten, die durch § 16 OWiG gerechtfertigt sein können), solange das Handeln 1. Geeignet 2. Erforderlich 3. Angemesseh ist. Dies ist nunmal die rechtswissenschaftliche Seite. Kannst Du mir auch ruhig glauben! (Oder Deine oben genannte Aussage begründen ) Geeignet ist eine Maßnhame, wenn diese zum Ziel führt (in der ju
  15. Hierzu der einschlägige Gesetzestext aus der StVZO um die Frage kurz und bündig mit NEIN zu beantworten: §49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich d
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