Mir wird folgendes vorgeworfen: Ihnen wird vorgeworfen, am 00.06.2006 um 21:51uhr in 00000 B…..,OT BO….,B214 ,km 00,00,als Führer und Halter des PKW …….Folgende Ornungwidrigkeit nach §24 StVG begangen zu haben: Wegen dieser Ordnungswidrich keit wird gegen Sie eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG in Höhe von 400€ sowie ein Fahrverbot angeortnet (§ 25 Stvg) auf die Dauer von 2 Monate. Hiermit wird nach §25 Abs.2 a StVG bestimmt,dass das Fahrverbot nicht mit der Rechtskraft der Bußgeldetscheidung,sondern erst dann wirksam wird,wenn der Führerschein bei meiner Behörde in amtliche Verwahrung gela