nachteule 574 Posted August 14, 2012 Report Share Posted August 14, 2012 Hallo, Eifelbauer, hast Du Dir die Urteile im Einzelnen auch komplett durchgelesen? Scheinbar nicht und vielleicht solltest Du es mal nachholen. Nur mal ein Beispiel: 1 2239/99: Ebenso wenig handelt es sich bei den fotografierten Polizeibeamten um relative Personen der Zeitgeschichte. Auch Amtsträger können sich, wenn sie bei der Ausübung ihres Amtes in der Öffentlichkeit auftreten, grundsätzlich auf das Recht am eigenen Bild berufen. Dieser Schutz wird durch die ausgeübte staatliche Funktion grundsätzlich nicht eingeschränkt (Rebmann, AfP 1992, 189ff. (193)). Als relative Person der Zeitgeschichte muss sich der aktive Polizeibeamte allerdings dann einstufen lassen, wenn bei einem Geschehen, an dem er beteiligt ist, der Informationsfreiheit der Presse Vorrang vor dem Recht am eigenen Bild einzuräumen ist (Rebmann, a.a.O.). Es macht einen Unterschied, ob Polizeibeamte z. B. im Rahmen einer Großdemonstration gefilmt werden oder ob es sich z. B. um Film - oder Tonaufnahmen einer Verkehrskontrolle handelt (Bei Tonaufnahmen greift § 201 StGB). Viele Grüße, Nachteule Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted August 14, 2012 Author Report Share Posted August 14, 2012 Oder ob er Einsatzleiter oder Absperrposten ist. Der Polizist wird dann zur relativen Person der Zeitgeschichte, wenn er- bei einem Ereignis welches dem öffentlichen Interesse unterfällt- als individual Person handelt.z.b. der Einsatzleiter aber nicht der Absperrposten eines EO.jedoch kann der Absperrposten auf sein Recht verzichten und einwilligen, auch schweigend oder konkludent und genaus kann er zeigen, dass er nicht abgelichtet werden will. was jedoch stimmt ist der Punkt, das Einsätze grundsätzlich gefilmt werden - nicht aber die Polizisten. Problematisch wird es dann an der Schnittmenge und dann wird ein Recht überwiegen. Und auch wenn jeder Mensch filmen darf, wird es einen Unterschied machen, welches Recht überwiegt ob der Filmer zur Presse gehört oder nicht (unabhängig davon, dass auch Aufnahmen von Privatpersonen der Pressefreiheit zugeordnet werden können) Quote Link to post Share on other sites
fritz the cat 163 Posted August 14, 2012 Report Share Posted August 14, 2012 Erschwerend kommt hinzu das nicht Alles was ein Journalist macht von der Pressefreiheit gedeckt ist, auch wenn da diverse Spezialisten das ihnen die Pressefreiheit einen Freibrief für jeglichen Müll gibt. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted August 14, 2012 Author Report Share Posted August 14, 2012 Richtig, es gibt Grenzen - auch für Journalisten. Hier wurden die Grenzen der Umgangsformen und der Pressefreiht zu Lasten der Persönlichkeitsrechte der Polizisten überschritten. Schade, dass so offensichtliches Fehlverhalten des Journalisten nicht einfach eingestanden werden kann und dem Polizisten auch seine Rechte zugestanden werden können. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted August 15, 2012 Report Share Posted August 15, 2012 Hat dies ein Gericht festgestellt oder ist das nur das Ergebnis deiner Meinung über den Videobeitrag. Quote Link to post Share on other sites
Recommended Posts
Join the conversation
You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.