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Verjährung Unterbrochen Bei Falscher Zustellung Des Bgb?


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Hallo erstmal :whistling:

 

hoffe einer von euch kann mir einen nützlichen Tipp bzgl. meines Problemes geben. Ich weiß das Thema der Verjährung wurde schon oft diskutiert, deshalb versuch ichs so knapp wie möglich zu halten. Hab auch schon im netz geschaut, aber der letzte kleine Hinweis fehlt irgendwie noch :P

 

zum Vorfall:

 

am 28.10.2009 mit Vaterns Auto geblitzt, am 25.5.2009 bereits umgemeldet als Hauptwohnadresse in ein anderes Bundesland.

 

-> 26.11.2009, Anhörungsbogen an Vatern, keine Aussage von ihm

-> 22.01.2010, Anhörungsbogen an mich, aber alte Adresse ( Verjährungsfrist nicht unterbrochen, da Anhörungsbogen an mich zugestellt worden ist, unabhängig von der Adresse, so meine infos aus dem Netz)

-> 2 Wochen später Bußgeldbescheid wieder an meine alte Adresse

-> 4 Wochen später Mahnung an alte Adresse (wurde zurückgeschickt von meinen Eltern)

-> 02.08.2010 Mahnung an meine Adresse (ERSTE mal das ich an meiner neuen Adresse angeschrieben wurde)

 

Das die Verjährungsfrist von 3 Monaten durch den Anhörungsbogen an mich unterbrochen wurde ist mir klar. Beginnt danach die Verjährungsfrist ab Zustellung des Anhörungsbogens wieder mit 3 Monaten oder mit 6 Monaten? Ist der Erlass des Bußgeldbescheides an die falsche Adresse Verjährungsunterbrechend?

 

Vielen Dank für die hilfreichen Tipps. :cop01:

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Hallo,

Einspruch einlagen und Einrede der Verjährung erheben.

Eine Zustellung an den alten Wohnort gilt als nicht erfolgt, es sei denn, die Behörde weist nach, dass du den Bescheid dennoch erhalten hast.

 

Gruß

haWeThie

 

(nein, das steht nicht so im Gesetz- das ist Rechtsprechung)

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danke hawethie!

 

sehe ich das richtig, dass zwischen dem Anhörungsbogen an mich und der Zustellung der 1. Mahnung an meine neue Adresse nicht mehr als 6 Monate hätten vergehen dürfen, da der Bußgeldbescheid ja nicht rechtskräftig zugestelt wurde?

Ist es dennoch sinnvoll das Verfahren auf den vorigen Stand zurücksetzen zu lassen (vor BGB), da ich ja offiziel nichts weiß von dem Anhörungsbogen, nur durch die Aussage der Sachbearbeiterin. Danke nochmal für deine Hilfe!

 

lg

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Eine Chance hat die Behörde noch, nämlich dann, wenn sie vor den drei Monaten die Verjährung zur Adressermittlung unterbrochen hat.

 

Dafür sind dann aber die genauen Daten der Rücksendung und Adressermittlung notwendig.

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danke für die Antwort!

 

aber beträgt die Verjährungsfrist nach der ersten Unterbrechung nicht 6 Monate? Und kann die Verjährung unterbrochen werden, weil die Bußgeldstelle den BGB nicht an die richtige Adresse geschickt hat? Die richtige Adresse lag ihr ja vor, wer weiß warum sie den BGB an die falsche Adresse geschickt haben. Für mich hat also der BGB keine unterbrechende Wirkung und zwischen Anhörungsbogen und 1. Mahnung liegen mehr als 6 Monate. Der Verjährungsunterbrechung aufgrund der Adressermittlung dürfte doch hier nicht greifen, da die richtige Adresse doch vorlag, oder irre ich?

danke für die Antworten!

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Ich meinte ja die Aussage

 

> 4 Wochen später Mahnung an alte Adresse (wurde zurückgeschickt von meinen Eltern)

 

Hier ist wichtig, ob sodann versucht wurde, die Adresse zu ermitteln und dies muss innerhalb der Dreimonatsfrist liegen.

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aber beträgt die Verjährungsfrist nach der ersten Unterbrechung nicht 6 Monate?
nein - bis zum Erlass des BG sind es drei Monate.

Und der BG unterbricht auch nur die Verjährung, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Erlass zugestellt wurde - ansonsten unterbricht die Zustellung (die ja bisher nicht erfolgt ist).

 

@ast225

Hier ist wichtig, ob sodann versucht wurde, die Adresse zu ermitteln und dies muss innerhalb der Dreimonatsfrist liegen.
selbst dann hätte der Bescheid noch zugestellt werden müssen.
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