Guest sealynx Posted April 10, 2003 Report Share Posted April 10, 2003 Hallo,vor einigen Tagen kam ich gerade von einer Hochzeit zurück zu meinem Fahrzeug. Dort musste ich feststellen, dass es sich gerade einem Abschleppwagen angeschlossen hatte. Ich hatte dort von 11:55 Uhr bis 13:04 Uhr gestanden. Darüber war ich aus folgendem Grund einigermaßen überrascht: Dieser Parkplatz ca. 20-25 Stellplätze war mit einer Zeitbeschränkung von 2 Stunden (Parkscheibe) freigegeben (3 vom Parkplatz aus gut zu erkennende Schilder). Der freundliche Herr vom Ordnungsamt wies mich aber auf die vom Parkplatz nicht einzusehende Beschilderung hin, wonach sich an beiden Einfahrten Schilder befanden, die die Einfahrt in diesen Bereich für genau diesen Nachmittag verbot (von 12-19 Uhr), da hier ein Wochenmarkt (Aufbau ab 13 Uhr) stattfinden sollte. Natürlich sah ich mir die Beschilderung an, sie ist, wenn man genug Zeit hat zu erkennen und auch richtig zu interpretieren. Die Schilder stehen direkt an der Einfahrt von der Hauptverkehrsstrasse. Ich bin aber der Meinung , dass nicht ausreichend Zeit ist diese Schilder überhaupt zu registrieren, da man als vorausschauender Autofahrer auch an den nachfolgenden Verkehr denken muss (zusätzlich war ich mangels Ortskenntnis froh überhaupt einen Parkplatz gefunden zu haben). 1. Gibt es eine Möglichkeit das Bußgeld in Höhe von € 100,- zu verhindern?- entweder durch Halterhaftung nur € 18,- oder- durch Verweis auf unzureichender Beschilderung direkt auf dem Parkplatz, denn 3 kleine Schilder die noch zusätzlich angebracht werden müssten, aus denen das Parkverbot für diesen Zeitraum auch vom Parkplatz aus zu erkennen wäre, können ja nicht so teuer sein. Hier drängt sich der Verdacht auf, dass die Stadt diese lukrative Einnahmequelle neben dem Standesamt bewusst nutzt. mit bestem Dank für guten Rat S.T. Quote Link to post Share on other sites
MrMurphy 4 Posted April 10, 2003 Report Share Posted April 10, 2003 Da hast du kaum eine Chance. Wenn du das Schild nicht lesen konntest, weil du durch den Abbiegevorgang überfordert warst, verlangt der Gesetzgeber, daß du dir das Schild nach dem Halten noch mal anschaust. Es war wohl deutlich, das es irgendeinen Hinweis auf den Parkplatz hat. Dadurch, daß du dich beim Abschleppen als Fahrer geoutet hast, wird es wohl auch mit der Halterhaftung nichts mehr werden. 100 Euro Bußgeld erscheinen mir aber etwas sehr hoch. Oder hast du das mit den Abschleppgebühren verwechselt? Quote Link to post Share on other sites
Franticek 0 Posted April 10, 2003 Report Share Posted April 10, 2003 Mal ne kleine Frage ... was stand denn auf den Schildern drauf?? Wenn da das "Parken" von 12-19 Uhr verboten war, dann war das OK. Wenn aber die "Einfahrt" von 12-19 Uhr verboten war, dann hast du Chancen, da du ja VOR 12 Uhr eingefahren bist und auch weniger als die zulaessigen 2 Stunden geparkt hast. Dass ab 13 Uhr der Aufbau des Wochenmarktes beginnt, ist nur eine Information, eine Erklaerung, warum diese Regelung so ist, - sonst nichts. Wenn also nur das Einfahren ab 12 verboten war, dann haette das Schild auch gleichzeitig darauf hinweisen muessen, dass die erlaubt Parkzeit in jedem Fall nur bis 13 Uhr geht, d.h. es haette also noch ein Parkverbot ab 13 Uhr aufgefuehrt sein muessen. Im Prinzip war klar, was die wollen. Aber rein formal betrachtet koenntest du bzw ein Anwalt hier durchaus die Chance haben, noch etwas zu machen. Quote Link to post Share on other sites
Guest Gast_sealynx Posted April 11, 2003 Report Share Posted April 11, 2003 Vielen Dank erst mal für die Antworten. Also das Schild an der Einfahrt war kein Parkverbotsschild, sondern nur ein Verbot der Einfahrt für den Zeitraum 12-19 Uhr. Ich habe weder dem freundlichen Herren vom Ordnungsamt noch dem nur seinem Job nachgehendem Abschleppwagenfahrer gesagt, dass ich der Halter bin. In den € 100.- ist vermutlich auch die Gebühr für den Abschleppwagen enthalten, obwohl der dann das Fahrzeug neben meinem mitgenommen hat. Na ja ich warte erst mal den Bescheid ab.ciaoS.T. Quote Link to post Share on other sites
Grisu 0 Posted April 11, 2003 Report Share Posted April 11, 2003 @Franticek Korrekt, so rum wird ein Schuh draus. Es ist lt. der Beschilderung nur die Einfahrt in den Bereich verboten, nicht das Parken. Wer vorher reinfährt, hat sich korrekt verhalten. Wenn die Parkhöchstdauer von 2 Stunden nicht überschritten wurde, ist das Abschleppen rechtswidrig gewesen und die Stadt hat die Kosten zu tragen. ich würde den Bescheid und den darin enthaltenen Vorwurf abwarten. Geht um um das Einfahrtsverbot - Widerspruch einlegen und vor Gericht ziehen, die Chancen stehen gut. Wenn um eine Parkzeitüberschreitung geht - zahlen, denn dann ist die Sache klar. GrußGrisu Quote Link to post Share on other sites
Achim 2 Posted April 12, 2003 Report Share Posted April 12, 2003 Mal langsam mit die junge Pferde !!! Zeichen 267 verbietet die Einfahrt. Zeichen 250 verbietet den Verkehr auf der dahinterliegenden Fläche. Eure Theorie funktioniert deshalb nur, wenn Zeichen 267 gestanden hat.Stand Zeichen 250 ist jeglicher Verkehr mit Fahrzeugen verboten. Mit Zusatzzeichen innerhalb der festgelegten Zeit. Parkende Fahrzeuge sind ruhender Verkehr. Demnach ist auch die Verkehrsteilnahme "Parken" verboten. Quote Link to post Share on other sites
Grisu 0 Posted April 12, 2003 Report Share Posted April 12, 2003 Erstmal zur Verdeutlichung, über was eigentlich gesprochen wird: Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Arthttp://www.vkwodw.de/stvo/250.gifZeichen 267 Verbot der Einfahrthttp://www.vkwodw.de/stvo/267.gif Zum Zeichen 250 habe ich folgendes gefunden: Urteile/Meinungen zu Zeichen 250 Z 250 verbietet jeden Fahrzeugverkehr im gesperrten Raum inklusive aller Abzweigungen, die nur von der gesperrten Straße erreicht werden können (BayObLG VRS 69, 461). Das Verbot gilt auch für den ruhenden Verkehr (OLG Karlsruhe VerkMitt. 78, 34). Jedoch wird durch Z. 250 mit zeitlich Befristung (z. B. Zusatzschild "20.00 bis 05.00 Uhr") kein Parkverbot während der angeführten Zeit begründet. Sofern in erlaubter Zeit in den Bereich ein bzw. ausgefahren wird, liegt kein Verstoß vor; das befristete Verkehrsverbot bezieht sich nur auf den fließenden Verkehr (BGH VRS 72, 134). Egal welches Zeichen also steht - das Abschleppen dürfte anfechtbar sein. GrußGrisu Quote Link to post Share on other sites
Guest Gast_sealynx Posted April 12, 2003 Report Share Posted April 12, 2003 Es war das Zeichen 250 mit ´nem Zusatzschild darunter, dass den Zeitraum angibt (die Tage an denen Wochenmarkt ist von 12-19 Uhr). Darunter ist noch ein weiteres Schild, dass den Tag des Wochenmarktes mit Mittwoch 13-? Uhr angibt.Ich denke ich werde mir mal einen Anwalt suchen. Wie findet man einen, der sich nicht gerade auf Scheidungsrecht spezialisiert hat und wenigstens ein bißchen Ahnung vom Verkehrsrecht hat?bis denneS.T. Quote Link to post Share on other sites
Guest kirk Posted April 14, 2003 Report Share Posted April 14, 2003 ... und nochwas..... 100 EUR erscheinem mir ein wenig hoch dafür, daß Dein Wagen gar nicht abgeschleppt wurde.Und eine Leerfahrt werden Sie Dir wohl auch kaum berechnen können... Quote Link to post Share on other sites
Franticek 0 Posted April 14, 2003 Report Share Posted April 14, 2003 @Achim,daher hatte ich ja von Verbot der Einfaht und vom Parkverbot gesprochen. Ich habe halt die Nummern der Schilder und die genauen Paragraphen nicht im Kopf, um dann mit diesen Details aufwarten zu koennen. Daher versuche ich, die Dinge nach Moeglichkeit mit meinem gesunden Menschenverstand irgendwie verstaendlich zu formulieren, auch wenn das oft etwas laienhaft aussieht. Hoffe aber, dass ich in der Sache nicht allzu oft daneben liege. Quote Link to post Share on other sites
Grisu 0 Posted April 14, 2003 Report Share Posted April 14, 2003 @FranticekDaher versuche ich, die Dinge nach Moeglichkeit mit meinem gesunden Menschenverstand irgendwie verstaendlich zu formulieren, auch wenn das oft etwas laienhaft aussieht. Hoffe aber, dass ich in der Sache nicht allzu oft daneben liege.Nun ja, der gesunde Menschenverstand ist mit dem Straßenverkehrsrecht oftmals nicht vereinbar. GrußGrisu Quote Link to post Share on other sites
Franticek 0 Posted April 15, 2003 Report Share Posted April 15, 2003 Das mag wohl damit zusammenhaengen, dass wir es bei den Verkehrsteilnehmern ja auch sehr haeufig mit Solchen zu tun haben, denen dieser gesunde Menschenverstand ebenfalls abgeht (sieht man doch auch hier im Forum). Und wo ein solcher (Verstand) nicht ist, kann auch die StVO nicht darauf bauen. Quote Link to post Share on other sites
Achim 2 Posted April 16, 2003 Report Share Posted April 16, 2003 Franticek, ist doch nicht böse gemeint. Aber leider sind solche Formulierungen im Verkehrsrecht entscheidend. Menschenverstand und Verkehrsrecht sind schwer zu vereinbaren, aber Verkehrsrecht und Logik schließen sich definitiv aus Quote Link to post Share on other sites
Guest sealynx Posted June 25, 2003 Report Share Posted June 25, 2003 Widerspruch ist bestätigt, Kostenbescheid zurückgezogen. Dank Eurer Hilfe und ADAC Plus Mitgliedschaft (kostenloser juristischer Rat), die mir die Urteile zugeschickt haben, habe ich 102€ behalten dürfen.servus st Quote Link to post Share on other sites
Guest Fachbesucher Posted June 25, 2003 Report Share Posted June 25, 2003 Widerspruch ist bestätigt, Kostenbescheid zurückgezogen. Dank Eurer Hilfe und ADAC Plus Mitgliedschaft (kostenloser juristischer Rat), die mir die Urteile zugeschickt haben, habe ich 102€ behalten dürfen.servus st Ein ehrlich gemeintes: "Herzlichen Glückwunsch!" Quote Link to post Share on other sites
Achim 2 Posted June 25, 2003 Report Share Posted June 25, 2003 Kannst Du uns ja einen augeben Auch von mir herzlichen Glückwunsch! Ein gutes Forum lohnt eben doch. Quote Link to post Share on other sites
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