Guest Guest_der_fragt Posted October 5, 2003 Report Share Posted October 5, 2003 Hallo! ich hab einige fragen: nach einem rotlichtverstoß wurde das ermittlungsverfahren eingestellt, weil der verantwortliche fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. die tat war am fünfzehnten achten in diesem jahr. auf gut deutsch nochmal: ab wann kann der fahrzeugführer/in zugeben, gefahren zu sein ohne belangt zu werden? wie sieht die rechtliche grundlage dafür aus? fällt es unter die verjährung? es steht noch drinnen, dass entschieden wird ob ein fahrtenbuch auferlegt wird. drunter steht noch: vor erlassen des bußgeldbescheides werden keine kosten erstattet. was soll das bitte bedeuten? Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted October 5, 2003 Report Share Posted October 5, 2003 Gegenfrage: Warum willst/mußt Du das denn überhaupt öffentlich machen bzw. zugeben? IMHO hast Du auch noch nach langer Zeit den Freifahrtschein, wenn Du irgendwas zugibst. Nur die Frage, ob es dann noch einen interessiert... Quote Link to post Share on other sites
Guest guest_der_fragt Posted October 5, 2003 Report Share Posted October 5, 2003 weil verschiedene personen von dem vorfall wissen und den/die fahrzeugführer/in zum tatzeitpunkt gesehen haben könnten. Quote Link to post Share on other sites
Guest guest_der_fragt Posted October 5, 2003 Report Share Posted October 5, 2003 ich spiele auf thema "erpressung" an tut mir leid, kann als gast leider nicht editieren Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted October 5, 2003 Report Share Posted October 5, 2003 Na dann liegt das aber auch nicht in Deiner Hand, denn wann die anderen damit nach außen treten hast Du nicht unter Kontrolle, außer Du spielst mit ganz üblen Gedanken...Ich schätze mal, daß das nicht so einfach durch die üblichen drei Monate Verjährungsfrist erschlagen wird, aber mal warten, was die Exekutive hier zu sagen hat. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted October 5, 2003 Report Share Posted October 5, 2003 Bezüglich der Kosten: Deine angefallenen Kosten (Porto, Arbeitszeit etc.) werden von der Staatskasse nicht übernommen. Fahrtenbuch könnte noch verhängt werden. Wegen der Verjährung kann man noch nichts sagen, da die Daten die du angegeben hast, unvollständig sind-vor allem das weitere Vorgehen der Behörde nach dem Blitz. Bezüglich der Erpressung wird ich immer einen Zeugen dabei haben, damit man eventuell Anzeige gegen die Person erstatten kann. Quote Link to post Share on other sites
Guest guest_der_fragt Posted October 6, 2003 Report Share Posted October 6, 2003 hier ein kurzer verlauf:- tat am dreizehnten achten 2003- kurz darauf der Anhörungsbogen- letzte woche dann die nachricht, dass das verfahren eingestellt ist. kann der reelle fahrzeugführer mit der dreimonatigen verjährungsfrist rechnen, ab tat-tag?oder kann man dafür noch länger belangt werden? Quote Link to post Share on other sites
Guest Pferdestehler Posted October 6, 2003 Report Share Posted October 6, 2003 Sehr nebulöse Angaben. Wenn den reelen Fahrzeugführer kein AB erreicht hat, dann ist für den das Thema wohl nach drei Monaten erledigt.Wieso wurde denn nun eigentlich das Verfahren eingestellt, das blicke ich nicht??? Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted October 6, 2003 Report Share Posted October 6, 2003 Ist wirklich alles nebulös. An wen ging der AB (Halter oder wirklicher Fahrer oder Unbeteiligten)Warum wurde eingestellt. Der wirkliche Fahrer kann mit drei Monaten+14 Tage Postlaufzeit rechnen, wenn gegen ihn nicht ermittelt wird-er also unbekannt ist. 13.11.2003 + Postlaufzeit Quote Link to post Share on other sites
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