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Videowagen


Guest Moppedfan

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Guest Moppedfan

Hallo,

 

folgendes ist mir heute passiert. Fahre mit meinem Motorrad hinter einem Transporter vor dem Transporter fuhr noch ein grüner Wagen. Kurz vor einer Ortschaft setzt der Transporter an und überholt den Wagen vor ihm, ich dann den grünen Wagen und den Transporter überholt habe dabei aber schon kein Gas mehr gegeben, plötzlich sehe ich wie der grüne Wagen den Transporter ziemlich ruckartig überholt. Ich dachte mir dann schon das es ein Videowagen sei und bin dann brav mit erlaubten 50 km/h weitergefahren (die herren beamten dachten wohl ich rase weiter durch die ortschaft!!). Na egal nun zum punkt. Sie haben mich dann angehalten und ich durfte mir das Filmchen anschauen. Ich sah also wie ich da so fahre und überhole und die Geschwindigkeit verringere und Sie nur 360 m gemessen haben. Ich fragte den Beamten ob das reiche und er sagte mir "Auf alle Fälle". Stimmt das oder kann ich dagegen angehen? Achso die Messung ergab eine durchschnittsgeschw. von 108 km/h bei erlaubten 70 km/h -> 1 Monat Fahrverbot, 100 Euro Bussgeld und 3 Punkte??.

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Guest rennfahrer²

Hab grad auf die Schnelle nichts für die erforderliche Mindesstrecke bei einer Messung mittels ProViDa gefunden.

 

Bei einem geeichten Tachometer sind bei Geschwindigkeiten über 100km/h mind. 500m erforderlich, darunter genügen bereits etwa 300-400m (bei gleichbleibendem Abstand).

Bei einer Geschwindigkeitsfestellung mittels ProViDa müssen 5% Toleranz abgezogen werden.

 

Ich denke aber, dass hier 370m sicher reichen, da das ProViDa System um einiges genauer ist als ein "geschulter" Blick auf einen wunderschönen Opel Tacho :heul:

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Guest Daddy Cool

@rennfahrer² und @Moppedfan

Hab grad auf die Schnelle nichts für die erforderliche Mindesstrecke bei einer Messung mittels ProViDa gefunden.

Eine vorgeschriebene Mindestmessstrecke gibt es nicht! Außer dass eventuell einige Bundesländer spezielle Anweisungen erteilt haben. RLP nicht! Bei der Messung muß selbstverständlich die Fahrtstrecke auf Video dokumentiert werden und der anfängliche Messabstand am Ende nicht unterschritten werden. Verschiedene Gerichte gehen davon aus, dass im Normalfall die Mindeststrecke mindestens 300m betragen soll.

 

Gruß

Daddy Cool :heul:

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Du könntest Glück haben, wie es vor Gericht ausgeht ist aber fraglich.

Am Besten wäre natürlich eine Rechtsschutzversicherung:

 

Im einzelnen gilt: Die Messstrecke muss möglichst gerade und ausreichend lang sein. Dazu fordert die obergerichtliche Rechtsprechung folgende von der Geschwindigkeit abhängige Mindestlängen (siehe auch HENTSCHEL, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO Rn. 62): bei 50 bis 70 km/h 300 bis 400 m (OLG Braunschweig DAR 1989, 110; OLG Hamburg DAR 1977, 52), bei 71 bis 90 km/h 400 bis 600 m (KG VRS 39, 28; OLG Celle VRS 25, 150; OLG Hamm DAR 1969, 221; OLG Karlsruhe VRS 49, 145; OLG Saarbrücken zfs 1982, 189), bei 91 bis 120 km/h nicht unter 500 m (OLG Braunschweig DAR 1989, 110; OLG Düsseldorf DAR 1993, 361; OLG Hamburg DAR 1977, 52; OLG Hamm VRS 50, 70; OLG Karlsruhe VRS 56, 56), bei über 120 km/h 1000 m (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Die Messstrecke darf kürzer sein, wenn ein sehr geringer Verfolgungsabstand eingehalten (KG VRS 59, 386; s. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 215) oder das verfolgte Fahrzeug so stark beschleunigt wird, dass das Polizeifahrzeug nicht länger folgen kann (OLG Düsseldorf NZV 1993, 80). Der (Verfolgungs-)Abstand des nachfahrenden (Polizei-)Fahrzeugs soll möglichst kurz und gleichbleibend lang sein. Auch hierzu hat die Rechtsprechung Mindestabstände entwickelt: bei 40 bis 60 km/h maximal 30 m (KG VRS 31, 71), bei 61 bis 90 km/h maximal 50 m (KG VRS 33, 65; OLG Braunschweig DAR 1989, 110; OLG Saarbrücken zfs 1982, 189), bei 91 bis 120 km/h maximal 100 m (OLG Braunschweig, a. a. O.; OLG Düsseldorf NZV 1990, 318; OLG Hamm VRS 50, 70; OLG Koblenz DAR 1990, 390). Teilweise berechnet die Rechtsprechung den Verfolgungsabstand zwischen dem Messfahrzeug und dem zu messenden Fahrzeug aber auch nach dem halben Tacho-Abstand, der nicht überschritten werden darf (OLG Düsseldorf DAR 1998, 137). Ist die Messstrecke länger, darf der Verfolgungsabstand ggf. auch größer sein (OLG Stuttgart VRS 66, 467). So ist bei einer Messstrecke von 1 000 m ein Verfolgungsabstand von 200 m als nicht zu groß angesehen worden, wenn sich dieser Abstand bei der vom messenden Polizeifahrzeug eingehaltenen gleichbleibenden Geschwindigkeit sogar noch vergrößert (OLG Düsseldorf NZV 1993, 280). Auch ein Verfolgungsabstand von 150 m ist bei einer Messstrecke von 900 m als nicht zu groß angesehen worden (OLG Düsseldorf VRS 85, 302; s. im übrigen HENTSCHEL, a. a. O., § 3 StVO Rn. 62 m. w. N.).
Quelle

 

Das wichtigste mal etwas größer.

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Guest Moppedfan

O.K. Danke! Rechtschutzvers. hab ich, und die werde ich auch in anspruch nehmen!! Wie gesagt die Herren Beamten dachten sich wohl ich fahre durch die Ortschaft auch mit erhöter Geschw. ! Hab Sie aber rechtzeitig erkannt...

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Mann sollte aber bedenken, das die rechtsprechung schon etwas angestaubt ist und daher sich einen neueren Kommentar raussuchen- die Technik wird ja immer mehr verbessert, sodass die Strecke auch kleiner geworen sein ann. Ein Anwalt ist in solchen Sachen immer vom Vorteil.

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