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Hope

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  1. Beim Abkontrollieren von Straßenzügen kann man durchaus auch mal länger als eine Stunde beschäftigt sein. Ergo --> in dieser Zeit hat man die alten, bemängelten Autos immer noch im Blickfeld ;-)
  2. In Baden-Württemberg ist das Falschparken auf Privatgrundstücken eine Ordnungswidrigkeit (!) und ist im Landesordnungswidrigkeitengesetz § 12 verankert. Also kann auch hier die Polizei bzw. OAmt das Abschleppen auf Anforderung des Eigentümers des Privatgrundstückes durchführen. Denn dann zahlt der Eigentümer nichts, nur der Falschparker!!!
  3. Jede Behörde, also auch das Nationalparkamt ist zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigt. Der Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus den entsprechenden Gesetzen deines Bundeslandes. Im übrigen scheint es sich hier nicht um eine Ordnungswidrigkeit nach StVO sondern nach einem Landesgesetz handeln.
  4. @ rennfahrer² Du hast natürlich vollkommen Recht. Ich ging bei meinem Posting davon aus, dass die Politesse ihn als Fahrer gesehen hat. (Auch Staatsdiener dürfen mal irren *g*) bye Hope
  5. Wenn man als Student angeblich kein Geld hat, dann kann man sich auch kein Auto leisten (Sprit, Versicherung, TüV, etc.). Beim Bau der meisten Universitäten und Studentendörfer ist man nicht davon ausgegangen, dass sich heute jeder Depp schon ein Auto leisten kann oder zumindest Dank Papa oder Mama eines besitzt.
  6. Vorsicht mit deinem Tipp Rennfahrer: Da die Politesse den Fahrer offenbar angetroffen hat, wird nichts mit dem herausreden, ich weiß nicht mehr, wer gefahren ist. DESHALB ZAHLEN UND GUT IST
  7. @ schwarzesSchaf Auch wenn der Parkplatz am Sonntagabend nicht genutzt wird, heißt das noch lange nicht, dass der Eigentümer damit einverstanden ist, dass wildfremde Menschen einfach ihr Fahrzeug dort abstellen.
  8. @ Klaus Es gibt auch keine Halteverbote, sondern nur Haltverbote in der StVO
  9. Daran wird wohl nichts zu machen sein; auf deinen Auslagen wirst du sitzenbleiben. Schließlich stellen die Behörden nur das Verfahren ein, was nicht etwa im Volksmund einem Freispruch gleichkommt. Auf der anderen Seite würde ich mir überlegen, warum du so oft beanstandet wirst. Vielleicht weil der Ausweis schon abgegriffen ist, das Dienstsiegel verblasst oder weil er einfach nicht richtig ausgelegt wurde. Fazit: Auf den Auslagen bleibst du sitzen. bye Hope
  10. Falsch Dagegen! Es geht hierbei um eine Pflichtverletzung: nämlich die Halterin muss jederzeit wissen, wer wann ihr Fahrzeug führt. Darum geht es hierbei. Und das ist nun mal Gesetz in Österreich. Dass eine Halterhaftung nicht greift, weiß eh jeder! Darum geht es aber nicht Dagegen. Der Halter wird ja nicht bestraft für die Übertretung, sondern weil er den Fahrer nicht benennen kann. Gruß Hope
  11. Hallo Black Goat, die Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Pflicht in Österreich, der jeder unterliegt, der ein auf sich zugelassenes Auto in Österreich herumfahren lässt oder selbst fährt. Wer ihr nicht nachkommen kann, macht sich strafbar. In vorliegendem Fall geht es schon lange nicht mehr um den eventuell fehlbaren Lenker, sondern darum, dass sich die Mutter strafbar gemacht hat. Es handelt sich hierbei um eine Ermittlung wegen eines Straftatbestandes der Mutter! Gruß Hope
  12. Black Goat du unterliegst einem Irrtum. Es ist mir schon klar, dass man einen Täter haben muss, um ihn für die Geschwindigkeitsübertretung belangen zu können. Dieser Täter lässt sich unter diesen gegebenen Umständen nicht ermitteln. Fertig, damit ist die Sache Geschwindigkeitsübertretung für die österreichischen Behörden, sowie für die deutschen Behörden abgeschlossen. Nun greift aber der zweite Fall: Lenkererhebung, Lenkerauskunft. Nun steht den österreichischen Behörden das Recht zu, zu erfahren, wer ein Fahrzeug wann gefahren hat. Und weil das eben die betreffende Halterin (hier: Mutter
  13. Hallo zusammen! Vorsicht bei euren Ausführungen! Es geht hierbei nicht um eine Halterhaftung, sondern um die sogenannte Lenkerauskunft. Das sind zweierlei Dinge! Nach österreichischem Recht muss der Fahrzeughalter jederzeit den Fahrer seines Fahrzeuges gegenüber den Behörden benennen können. Kann er den Fahrer nicht benennen, macht er sich strafbar. D.h. die Mutter wird u.U. dafür bestraft, weil sie nicht mehr weiß, wer gefahren ist und nicht für die eigentliche Übertretung! Darin liegt der Unterschied! CU Hope
  14. Die Schule ist Behörde! Der Schulleiter kann Amtshilfe geltend machen. Der Schulleiter kann Verwarnungsgelder und Bußgelder in seinem Zuständigkeitsbereich verhängen. Das heißt nicht nur gegen Eltern, die ihre Kinder nicht regelmäßig in die Schule schicken, sondern auch gegen Falschparker auf dem Schulgelände. Doch Vorsicht, es kommt auf die Bundesländer an und deren genaue Regelungen. Hier in Baden-Württemberg ist der Fall, so wie ich es beschrieben habe.
  15. Hallo Jack, dies stellt eine zivilrechtliche Forderung an dich dar. Schließlich ist die Mietwagenfirma für dich eingesprungen und verlangt nun ihr Geld von dir zurück. Im Zivilrecht gelten z.T. mehrere Jahre als Verjährungsfristen. bye Hope
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