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mazimmi

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    Anfänger
  1. Hi, folgendes Urteil passt wohl ganz gut: Wer einen durch breite Leitlinien oder Leitplanken getrennten Abzweig-Fahrstreifen befährt, darf auch auf Autobahnen rechts überholen, soweit das überholte Auto auf der durchgehenden Fahrbahn bleibt. Vorausgesetzt, er beabsichtigt, dem Abzweigstreifen auch weiterhin zu folgen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main NJW 83,128).
  2. mazimmi

    Rechtsüberholen

    So ungefähr hatte ich die Sachen zum Rechtsüberholen auch in Erinnerung und ich meine auch irgendwo gelesen zu haben, dass es nicht darauf ankommt, ob ich als "Rechtsüberholer" beschleunige oder ob ich überhaupt überholen will, sondern nur darauf, dass man halt rechts an jemanden vorbei ist und am Ende ungefähr eine Autolänge vor dem Überholten ist. Rechts auf gleich Höhe ranfahren ist also kein Problem. Ich frage mich nur, was ich mitmachen muss um halt nicht Rechtsüberholer zu werden. Wenn derjenige links langsamer wird, muss ich dann auch langsamer werden? Und wenn derjenige wie bei mir s
  3. mazimmi

    Rechtsüberholen

    Mir ist gestern etwas ähnliches passiert. Ich will auf der BAB die nächste Ausfahrt nehmen, rechts ist alles frei und auf der linken Spur ein dieser schlafmützigen Linksblockierer. Ich fahre also rechts auf gleicher Höhe ... rechst überholen will ich schließlich nicht . Nun fällt der Schlafmütze allerdings ein, dass sie auch die nächste Ausfahrt nehmen will und da man bei der wahnwitzigen Geschwindigkeit von 120 km/h auf der linken Spur einer unbegrenzten BAB sicherlich nicht noch beschleunigen kann entscheidet sie sich relativ stark zu bremsen und hinter mit auf die rechte Spur zu wechseln.
  4. @LTI2020 In der Situation war es aber tatsaechlich so. Ich bin bestimmt nicht Obrigkeitshoerig und erstarre auch nicht vor Schreck, wenn ich eine gruene Uniform sehe. Aber in dieser Situation ist doch auch eine gewisse Portion Stress dabei, wenn man daran denkt, welche Konsequenzen moeglich sind. Fuer die Polizisten sind solche Situationen sicherlich Routine, fuer den VT allerdings nicht (es sei denn, er wird permanent kontrolliert und erwischt aber so hoch ist die Kontrolldichte zumindest in meinem Teil der Republik hier bei weitem nicht). Wenn ein Polizist dann ein solches Angebot macht de
  5. Sorry, einloggen vergessen ... der etwas laengliche Text hierdrüber ist von mir
  6. So ungefaehr habe ich mir das schon gedacht, deshalb kam mir die Sache auch etwas merkwürdig vor. Aber in einer Situation, wo auch nach Abzug aller Toleranzen noch genug fuer ein Fahrverbot uebrig bleibt, diskutiert man nicht wenn das Angebot kommt "Sie zahlen jetzt 60 Euro und wir vergessen die Sache". Quittung gabs natuerlich auch keine.
  7. Hallo zusammen, bis zu welcher Hoehe duerfen Polizisten eigentlich direkt vor Ort kassieren und bekommt man dafuer nicht ueblicherweise eine Quittung? Ich hatte da ein etwas merkwuerdiges Erlebnis, deshalb die Frage ...
  8. Ok, was ich bisher hier zu Ausnahmesituationen gelesen habe (Schilderbrücke defekt, Parkplatz usw.) kann ich ja alles noch nachvollziehen, aber mir geht es eigentlich um die Regelschaltung, die ich 2x am Tag erlebe. Ich machs einfach mal noch konkreter, so wie es bei mir zu den Zeiten wo ich fahre meistens ist: Ich fahre auf die Autobahn auf, keine Streckenverbote. 1. Schilderbrücke: Ausgeschaltet 2. Schilderbrücke: Ausgeschaltet 3. Schilderbrücke: und Überholverbot (LKW) [Wegen langer enger Kurve ist hier immer höchstens 100] Auffahrt 4. Schilderbrücke: Überholverbot Auffahrt 5. Schil
  9. Ok, das Urteil kann ich nachvollziehen. Aber die Frage bezieht sich ja gerade auf den Fall, dass die nächste Anzeigenbrücke keine Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigt, die vorherige aber eine angezeigt hat, die nicht ausdrücklich aufgehoben wurde und zwischen den Schilderbrücken eine Auffahrt war. Es geht mir auch weniger darum, was man mir nachweisen kann oder nicht (also insbesondere ob ich bei der besagten Auffahrt aufgefahren bin oder schon länger auf der BAB war), sondern was jetzt für mich wirklich gelten soll. Wenn die Beschränkung weiterhin gelten soll, warum wird sie dann nicht e
  10. Ja. Nein. Der in die BAB Einfahrende hat sich dem Verkehrsfluß anzupassen, bis er das nächste Wechselverkehrszeichen einer Verkehrsbeeinflussungsanlage sieht. Dazu gab's in jüngster Zeit ein obergerichtliches Urteil, finde es grad bloß nicht. Müßtest mal im Archiv nachschauen, da hab ich's irgendwo mal zitiert.Ok, so weit finde ich es noch logisch, wenn der in die BAB Einfahrende sich an den Verkehrsfluss anpassen muss, bis er das nächste Zeichen einer Verkehrsbeeinflussungsanlage sieht. Aber wenn das nächste Zeichen keine Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt? Irgendwie finde ich es auch u
  11. Hallo, ich habe da mal eine Frage, die im Moment bei uns heftig diskutiert wird. Dabei geht es um die Frage, wie lange Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten, insbesondere bei automatischen Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Um es mal konkret zu machen: Auf einer Autobahn zeigt eine Schilderbrücke eine Geschwindigkeitsbeschränkung (Zeichen 274) und ein Überholverbot für LKW (Zeichen 277). Die folgende Schilderbrücke (nach einer Auffahrt oder Kreuz) wiederholt nur das Überholverbot, zeigt aber keine Geschwindigkeitsbeschränkung mehr an. Gilt jetzt für mich, der die Geschwindkeitbeschränkung
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