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Ratsuchender1a

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  1. Hallo zusammen, nach meiner Auswertung der von der zuständigen VI erhaltenen Videosequenz ergaben sich folgende Fakten, die beim AG in die Entscheidung vermutlich eingeflossen sind; Folgende Fakten, die ich der Bussgeldstelle seinerzeit mitgeteilt hatte: der vor mir fahrende VT hat innerhalb der Sichtstrecke der Videoaufzeichnung seine Geschwindigkeit vor der Messstelle verlangsamt, ohne das vor ihm eine Verkehrssituation das erfordert hätte. (Bestätigt durch die nachträgliche Auswertung der Videoaufsequenz und Geschwindigkeitsmessung der zuständigen VI, ich hatte nach Erhalt der Videose
  2. Hallo zusammen, ich bin der Threadstarter Ratsuchender der sich neu registrieren musste. Es hat sich etwas getan in der Sache: Nachdem die bearbeitende Stelle zu keiner Entscheidung kam, wurde die ""Akte" an das zuständige Amtsgericht zwecks Entscheidung geschickt. Heute kam von dort Post: "Das Verfahren wird nach §47 Abs. 2 OWIG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint" § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Sol
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