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ruck

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    Mostviertel, AT
  1. Der freundlichen Aufforderung kann ich kaum widerstehen! Zur "Tat": Einige Wochenende zuvor mit 131 km/h im 100er herumgetuckelt - in der Annahme, dass die 100er-Beschränkung nur Werktags gültig ist. ...und ich hätte schon zum Friseur müssen. Zum Glück gibt's keinen Schönheitspreis für's Kistlfoto. Hab diese Woche noch eine dienstliche Fahrt auf der Strecke (A25) und werd mal sicherheitshalber die Zusatzschilder genauer begutachten. Also Tempomat auf 100 und durch... Allseits gute Fahrt!
  2. Danke für deine promte Antwort. Es handelt sich um eine Strafverfügung (ohne Lenkererhebung, persönlich an mich adressiert). In der Rechtsmittelbelehrung sind ausschließlich die Einspruchsfristen festgehalten. Aber... in einem eigenen Absatz hab ich Infos zur Zahlungsfrist gefunden - lesen verschafft Vorteile Auszug: "Wird kein Einspruch erhoben, werden Sie ersucht, unmittelbar nach Rechtskraft den Strafbetrag... einzuzahlen." Was für mich etwas schwammig bzw. undeutlich ist: Ersuchen = Auffordern? Rechtskraft = Zeitpunkt der Zustellung? (oder bei Ablauf der Einspruchsfrist von 2 Wochen?
  3. Hallo Zusammen, zu mir ist aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung in AT eine (wohl gerechtfertigte ) Strafverfügung ins Haus geflattert. Diese habe ich von der Verwaltungsbehörde (BH Wels) per Post als "normalen" Brief erhalten. Könnt ihr mir beantworten ob das zulässig ist; ich war der Meinung, dass diese als RSa-Brief zugestellt werden muss? Theoretisch könnte der Brief ja auf dem normalen Postweg abhanden kommen. Weiters wird weder auf dem Schreiben noch auf dem Erlagschein eine Zahlungsfrist genannt. Könnt ihr mir hier die Vorgaben nennen bzw. welche Frist eingehalten werden muss.
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