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Geblitzt In Probezeit Nach Mpu


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Hallo zusammen!

Ich habe folgendes Problem.

2004 habe ich meinen Fühererschein erworben. Relativ schnell hatte ich danach aus großer Dummheit eine Fahrt unter Cannabiseinfluss, wurde erwischt. Nach einigem warten bekam ich zuerst den Bußgeldbescheid: 250 Euro Strafe, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot. Ein Weilchen später bekam ich dann noch Post von der Führerscheinstelle und musste meinen Führerschein ganz abgeben. Nach etwa einem Jahr, besonderem Aufbauseminar und Screenings stellte ich einen Antrag auf Neuerteilung. Musste dann noch zur MPU, die ich bestanden habe und meine Probezeit wurde auf 4 Jahre verlängert. Vorgestern, über 3 Jahre nach dem letzten Vergehen und 2 Jahren nach der MPU wurde ich in der 30er Zone mit wahrscheinlich mehr als 21km/h geblitzt...wieder aus purer Dummheit, das kann ich wirklich so sagen...

Meine Frage ist nun, was kommt auf mich zu, sollte der Wert wirklich 21km/h zu viel sein?

Danke im Vorraus!!

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Guest Kleiner Schelm

Wirf mal einen Blick in die FAQs.

 

Falls es wirklich +20 war, kannst du dich seelisch auf Punkte, ein Bussgeld und - sofern es womöglich +26 gewesen ist - auf ein Jahr auf Bewährung einstellen.

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Das Wichtigste hast du allerdings vergessen.

 

Ist die Fahrerlaubnis während der Probezeit entzogen und nach gewisser Zeit wieder erteilt worden, so führt jeder weitere A-Verstoß oder zwei B-Verstöße während der noch laufenden Probezeit (zur Einordnung siehe oben) zur Aufforderung eine MPU beizubringen. Hierfür wird der Fahrerlaubnisinhaber von der für ihn zuständigen Fahrerlaubnisbehörde angeschrieben und ihm eine Frist hierfür gesetzt.
§ 2a StVG Fahrerlaubnis auf Probe

...

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

 

nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,

 

nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,

 

[...] Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

 

Probezeit

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