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Ungenauer Anhörungsbogen: Verjährung Winkt


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Ungenauer Anhörungsbogen: Verjährung winkt

 

 

Dresden - Bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr verjährt der Vorwurf bereits nach drei Monaten. Der Beschuldigte ist dann fein raus. Dabei können ihm schon kleine Ungenauigkeiten der ermittelnden Behörde zugute kommen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einer Entscheidung deutlich gemacht.

 

In dem Fall hatte ein Amtsrichter einen Autofahrer wegen überhöhter Geschwindigkeit zu einem Fahrverbot von einem Monat und zur Zahlung einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Der Beschuldigte hatte zuvor ordnungsgemäß innerhalb der erforderlichen Frist einen Anhörungsbogen erhalten, in dem er aber unbestimmt als Halter bzw. Fahrer des Wagens angesprochen wurde.

 

Während dem Amtsrichter dies genügte, war das OLG kritischer. Der Anhörungsbogen müsse deutlich machen, in welcher Eigenschaft der Adressat gehört werden soll - als Halter und damit als Zeuge, um zu klären, wer zum fraglichen Zeitpunkt gefahren ist, oder als Betroffener selbst. Wird dies nicht hinreichend präzisiert, ist das Schreiben auch nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Da der Bußgeldbescheid später als drei Monate nach dem Delikt erlassen wurde, war die Ordnungswidrigkeit bereits "Geschichte": Fahrverbot und Geldbuße entfielen (OLG Dresden, Ss OWi 77/04). mid

 

erschienen am 30. Oktober 2004 in Auto

Quelle Hamburger Abendblatt
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