BamBam 120 Posted December 15, 2015 Report Share Posted December 15, 2015 Der Rechtsbeschwerde wurde stattgegeben und das AG Parchim muß sich der Sache erneut annehmen.Pressemitteilung Oberlandesgericht Rostock [PDF 74,3KB]Oberlandesgericht Rostock korrigiert ehemaliges Amtsgericht Parchim: Auswertung von Geschwindigkeitsmessdaten durch private Unternehmen im Auftrag derBußgeldbehörde führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot Das Oberlandesgericht Rostock hat in zwei am 17.11.2015 getroffenen Entscheidungenklargestellt, dass die Praxis der Stabsstelle Verkehrsüberwachung des Landkreises LudwigslustParchim (Bußgeldbehörde), ein privates Unternehmen vertraglich mit der Aufbereitung undAuswertung der bei Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr erhobenen Rohdaten(„Blitzerdaten“) zu beauftragen und das Ergebnis dieser Datenauswertung anschließend in derBehörde zur Grundlage eines Bußgeldverfahrens gegen die Verkehrssünder zu machen, ausRechtsgründen nicht zu beanstanden ist.Das Amtsgericht hatte seinerzeit die Auffassung vertreten, die Überlassung der Rohdaten undderen von der Verwaltungsbehörde im Einzelfall nicht näher kontrollierte Aufbereitung undAuswertung durch ein privates Unternehmen sei, weil es sich dabei um eine originär hoheitlicheTätigkeit handele, unzulässig und widerspreche zudem einem einschlägigen Erlass desWirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, was ein generelles Beweisverwertungsverbotzur Folge habe. Mit dieser Begründung waren die Betroffenen freigesprochen worden.Das Oberlandesgericht hat der gegen die freisprechenden Urteile eingelegten Rechtsbeschwerdestattgegeben.Nach der Entscheidung des Bußgeldsenates des Oberlandesgerichts Rostock ist die Überlassungder durch Geschwindigkeitsmessungen ermittelten Rohdaten durch die Bußgeldbehörde an einprivates Unternehmen zur Aufbereitung und Auswertung für das weitere Verfahren nichtgrundsätzlich unzulässig. Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz ist die Beauftragung vonSachverständigen mit der Auswertung ordnungsgemäß erlangter Beweismittel (hier: derRohmessdaten) rechtlich möglich und entspricht auch in zahlreichen anderenVerfahrensordnungen vorgesehener und gängiger Praxis. Lediglich beispielhaft verwies dasOberlandesgericht auf die Auswertung von Blutproben zur Bestimmung der Alkoholkonzentrationoder zum Nachweis des Konsums illegaler Drogen, auf die Analyse von Gewebeproben zur DNA-Identitätsfeststellung oder auch die Sicherung und Auswertung elektronisch gespeicherter Daten inFällen sogenannter Cyberkriminalität. Auch dafür werden regelmäßig von den Ermittlungsbehördenund Gerichten Sachverständige hinzugezogen oder sachverständige Zeugen gefragt, die nichtnotwendig im Öffentlichen Dienst beschäftigt seien müssen. Auch der vom Amtsgericht erwähnteErlass des Wirtschaftsministeriums sehe die Möglichkeit vor, die Aufbereitung und Auswertung vonBlitzerdaten vertraglich an private Dienstleister zu übertragen, wenn deren Tätigkeit deneinschlägigen Vorgaben der physikalisch-technischen Bundesanstalt, die auch bezüglich derAuswertung der Daten an das jeweilige Geschwindigkeitsmessverfahren gestellt werden,entspricht und bestimmten Qualitätsanforderungen, auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht,genügt.Das nunmehr zuständige Amtsgericht Ludwigslust - Zweigstelle Parchim -, an das die Sache vomOberlandesgericht zurückverwiesen wurde, wird deshalb erneut über die Fälle verhandeln unddabei erforderlichenfalls ergänzenden Beweis erheben müssen (OLG Rostock, Beschlüsse vom17.11.2015 - 21 Ss OWi 158 und 161/15). Quote Link to post Share on other sites
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