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Landkreis Ludwigslust-Parchim, Bußgeldbescheide Ungültig !?


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Der Rechtsbeschwerde wurde stattgegeben und das AG Parchim muß sich der Sache erneut annehmen.


Pressemitteilung Oberlandesgericht Rostock [PDF 74,3KB]


Oberlandesgericht Rostock korrigiert ehemaliges Amtsgericht Parchim:

Auswertung von Geschwindigkeitsmessdaten durch private Unternehmen im Auftrag der
Bußgeldbehörde führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot

Das Oberlandesgericht Rostock hat in zwei am 17.11.2015 getroffenen Entscheidungen
klargestellt, dass die Praxis der Stabsstelle Verkehrsüberwachung des Landkreises Ludwigslust

Parchim (Bußgeldbehörde), ein privates Unternehmen vertraglich mit der Aufbereitung und
Auswertung der bei Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr erhobenen Rohdaten
(„Blitzerdaten“) zu beauftragen und das Ergebnis dieser Datenauswertung anschließend in der
Behörde zur Grundlage eines Bußgeldverfahrens gegen die Verkehrssünder zu machen, aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
Das Amtsgericht hatte seinerzeit die Auffassung vertreten, die Überlassung der Rohdaten und
deren von der Verwaltungsbehörde im Einzelfall nicht näher kontrollierte Aufbereitung und
Auswertung durch ein privates Unternehmen sei, weil es sich dabei um eine originär hoheitliche
Tätigkeit handele, unzulässig und widerspreche zudem einem einschlägigen Erlass des
Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, was ein generelles Beweisverwertungsverbot
zur Folge habe. Mit dieser Begründung waren die Betroffenen freigesprochen worden.
Das Oberlandesgericht hat der gegen die freisprechenden Urteile eingelegten Rechtsbeschwerde
stattgegeben.
Nach der Entscheidung des Bußgeldsenates des Oberlandesgerichts Rostock ist die Überlassung
der durch Geschwindigkeitsmessungen ermittelten Rohdaten durch die Bußgeldbehörde an ein
privates Unternehmen zur Aufbereitung und Auswertung für das weitere Verfahren nicht
grundsätzlich unzulässig. Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz ist die Beauftragung von
Sachverständigen mit der Auswertung ordnungsgemäß erlangter Beweismittel (hier: der
Rohmessdaten) rechtlich möglich und entspricht auch in zahlreichen anderen
Verfahrensordnungen vorgesehener und gängiger Praxis. Lediglich beispielhaft verwies das
Oberlandesgericht auf die Auswertung von Blutproben zur Bestimmung der Alkoholkonzentration
oder zum Nachweis des Konsums illegaler Drogen, auf die Analyse von Gewebeproben zur DNA-Identitätsfeststellung

oder auch die Sicherung und Auswertung elektronisch gespeicherter Daten in
Fällen sogenannter Cyberkriminalität. Auch dafür werden regelmäßig von den Ermittlungsbehörden
und Gerichten Sachverständige hinzugezogen oder sachverständige Zeugen gefragt, die nicht
notwendig im Öffentlichen Dienst beschäftigt seien müssen. Auch der vom Amtsgericht erwähnte
Erlass des Wirtschaftsministeriums sehe die Möglichkeit vor, die Aufbereitung und Auswertung von
Blitzerdaten vertraglich an private Dienstleister zu übertragen, wenn deren Tätigkeit den
einschlägigen Vorgaben der physikalisch-technischen Bundesanstalt, die auch bezüglich der
Auswertung der Daten an das jeweilige Geschwindigkeitsmessverfahren gestellt werden,
entspricht und bestimmten Qualitätsanforderungen, auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht,
genügt.
Das nunmehr zuständige Amtsgericht Ludwigslust - Zweigstelle Parchim -, an das die Sache vom
Oberlandesgericht zurückverwiesen wurde, wird deshalb erneut über die Fälle verhandeln und
dabei erforderlichenfalls ergänzenden Beweis erheben müssen (OLG Rostock, Beschlüsse vom
17.11.2015 - 21 Ss OWi 158 und 161/15).

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