- erstellt von lichterloh, ######; Bilder von Gast225 -
Der Blitzer als solcher
Dies ist der einfachste Part überhaupt: Es gibt bis dato keine Rechtsgrundlage, die das Fotografieren einer Einrichtung zur Verkehrsüberwachung ("Blitzer") verbietet. Somit dürfen Fotos von diesen Gerätschaften, dem Aufbau etc. angefertigt und bei Bedarf veröffentlicht werden.

Das Blitzfahrzeug und die Kennzeichen
Aufnahmen von Kennzeichen von Behördenfahrzeugen stellen nach mehrheitlicher Meinung keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, zumal sich die Behörde hierauf als juristische Person ohnehin nicht berufen kann.
Messwagen und ihre Kennzeichen stellen weder eine Einzelperson dar noch vertreten sie eine solche spezifisch. Sie sind durch ihre Tätigkeit für jedermann erkennbar und werden sogar bei Ausstellungen (z. B. Tag der Offenen Tür) vorgeführt. Zudem identifizieren sich manche Messwagen in der Öffentlichkeit durch den Identifikationswert des Kennzeichens weit übersteigende andere Eigenschaften wie Streifenwagen-Design etc.
Gegen die ungeschwärzte Aufnahme bzw. Veröffentlichung von Kennzeichen der unmittelbar beteiligten Messfahrzeuge bestehen daher keine fundierten Bedenken, etwas anderes kann aber bei "als Beiwerk" fotografierten Kennzeichen privater KFZ gelten, die deutlich zu erkennen sind, da hier Dritte einen Nutzen daraus ziehen könnten, diese privaten Personen zu beeinflussen. Hier könnten dann gem. §823 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 u. Art. 2 Abs. 1 GG (ggf. i.V.m. §1004 BGB analog) zivilrechtliche Ansprüche gegen den Fotografierenden entstehen.

Die agierenden Personen
Hier ist der Punkt, der unbedingt beachtet werden muss. Daher ein kleiner Ausflug in die Rechtskunde.
§ 22 Kunsturheberrechtsgesetz sagte:
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."
§ 23 Kunsturheberrechtsgesetz sagte:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Was kann passieren?
Beim Fotografieren einer Messstelle und den dazugehörigen Gerätschaften kommt es manchmal durch Nachfragen von Seiten der o.a. Messbeamten. Manchmal wird dabei versucht, den Fotografen durch falsche Rechtsaussagen einzuschüchtern ("Blitzer fotografieren ist verboten"). Solange beim Fotografieren nicht gegen den o.g. KUG-Paragraphen verstoßen oder die Messung maßgeblich behindert wird, sind i.d.R. keine Folgen zu erwarten.
Generell gilt beim Fotografieren einer Messstelle: schnell, diskret und unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte. Dann sind auch keine großen Probleme zu erwarten.
Hinweis
- Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen.
- Er stellt eine hier im Forum vertretende Rechtsansicht dar, die wohl auch der herrschenden Meinung in der Praxis entspricht.
Bearbeitet von Gast225, 11 Februar 2007 - 16:35.
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