Guest bodensee Posted May 26, 2003 Report Share Posted May 26, 2003 Hallo habe vor längerem ca 1,5 Jahre in der Schweiz ein Bussgeld wegen zu schnellem fahren bekommen.Nun meine Frage wann verjährt das Bussgeld.Habe nun ein Garten in der Schweiz und habe Angst ín die Schweiz zu Fahren wegen Passkontrolle.Soviel ich weiss wird man dann doch ins Gefängniss gesteckt wenn man die Strafe nicht bezahlt.Kann man da irgendwo Auskunft bekommen ob man am Zoll im Computer drin steht? Bitte um Nachricht. Danke euch Gruß Andreas Quote Link to post Share on other sites
Guest noSwiss Posted June 17, 2003 Report Share Posted June 17, 2003 Hallo, ich habe das selbe Problem. Bei mir wurde bereits vor 3 Jahren meine Strafe in Haft umgewandelt. Außerdem habe ich einige Verwaltungsgelder (für Gericht und Fahrverbot,...) nicht bezahlt. Wo kann ich herausbekommen, was jetzt bei einer Einreise in der Schweiz passiert. Nach meinem Kenntnisstand setzt die absolute Vollsträkungsverjährung nach 3 Jahren ein, gilt das wohl auch für die Verwaltungsgelder? Wer kann mir in Deutschland oder der Schweiz helfen, das zweifelsfrei zu klären? Quote Link to post Share on other sites
Guest dänugigu Posted June 17, 2003 Report Share Posted June 17, 2003 Sali du. Näbäbii: Vollstreckungsverjährung in dr Schwiz lauft 5 Johr !!!! Viel Spass im Garte. Dani Quote Link to post Share on other sites
Guest noSwiss Posted June 17, 2003 Report Share Posted June 17, 2003 Aus welcher Quelle weist Du das mit den 5 Jahren? Für welche Vorfälle gilt das? Für Übertretungen gelten meines Wissens andere Regeln (3 Jahre) nur was ist eine Übertretung? Meine Quelle "Bußgeld im Ausland" von Hermann Neidhart, ADAC Verlag sowie Recherche der dort zitierten Gesetzesquellen aus der Schweiz. Nach Rücksprache mit einem ADAC-Anwalt habe ich entscheiden dies auszusitzen und die Schweiz zu meiden. Da ich mich trotzdem nicht auf meine leihenhafte Interpretation von Gesetzestexten verlassen will,möchte ich eine konkrete Auskunft zur Verjährung meines Vorfalls einholen? Wo kann ich die einholen, ohne "schlafende Hunde erneut aufzuwecken?" Danke für jede fundierte Auskunft mit Quellen oder Erfahrungsangabe. Quote Link to post Share on other sites
Guest Guest Posted June 17, 2003 Report Share Posted June 17, 2003 @noSwiss: Luegsch emol doo: http://www.admin.ch/ch/d/sr/321_0/a56.html Grüesslius dr abzogg-schwyz Dänu Quote Link to post Share on other sites
Guest noSwiss Posted June 17, 2003 Report Share Posted June 17, 2003 Achtung der genannte Artikel ist aus dem Landes-Militärstrafgesetz, soweit ich das erkennen kann. Ich wurde nach Art. 27, 32 und 90 des SVG (Straßenverkehrsgesetz) verurteilt. Relevant sind nach meiner Einschätzung dann vielmehr die Artikel aus dem Bundes-StGB. Für Übertetungen: http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a109.html bzw. andere Straftaten: http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a73.html (auch Artikel 70 bis 75 beachten) oder? Quote Link to post Share on other sites
Guest dänugigu Posted June 17, 2003 Report Share Posted June 17, 2003 stimmt, hast du recht,da hab i wohl aweng gehaspelt. 3 Jahre also. Dani Quote Link to post Share on other sites
Guest Gast_noSwiss Posted June 17, 2003 Report Share Posted June 17, 2003 Wenn es sich bei den oben genannten Artikeln um eine Übertretung handelt verjährt die Strafe tatsächlich nach absolut spätestens nach 3 Jahren, sonst nach 5 oder bei wiederholten Unterbrechungen spätestens nach 5+5/2 = 7,5 Jahren. Deshalb ist es für mich nach wie vor interessant, ob zu schnell fahren eine (wenn auch grobe) Übertretung ist?Das ganze wurde im Admistrativverfahren mit Fahrverbot abgehandelt. Dadurch sind auch nicht unbeträchtliche Gebühren aufgelaufen, die über eine Personenfahndung eingetrieben werden sollen. Nach Recherche in der "Verordnung vom 19. Juni 1995 über Gebühren des Bundesamtes für Strassen im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung" bin ich auch hier auf eine, allerdings abweichende, Verjährungsklausel gestoßen:http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_091/a15.html, daraus schließe ich für mich das, wenn nicht erneut Maßnahmen zur Eintreibung der Gebühren eingeleitet werden auch diese Gebühren nach 5 Jahren verjährt sind.Allerdings gibt es dort offensichtlich keine absolute Verjährung, so dass im allgemeinen die Verjährung durch immer wiederkehrende Geltenmachung der Gebührenforderung, die Verjähurng praktisch nie eintritt. Genau deshalb suche ich ja einen Weg mir z.B. bei den Schweizerischen Behörden (StVA, Kreisamt, Staatsanwaltschaft, Kantonspolizei) den Verjährungsstatus für die getrennt für die Strafe und die Gebühren ohne großes Aufsehen verbindlich einzuholen, evtl. mit Hilfe eines Anwalts. Wer in Deutschland kann mir dazu evtl. Auskunft geben. Wer hat dazu Erfahrungen, bzw. gute Vorschläge? Die Gesetzessammlung unter http://www.admin.ch ist zwar eine tolle Sache nur, möchte ich mich ungern auf meine Interpretation verlassen. P.S. Würd gern bald mal wieder mit dem Motorrad in die Schweizerischen Alpen fahren. Quote Link to post Share on other sites
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