Tipps: alle aktuellen Blitzer in Deutschland

Abzocke durch Blitzer

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Abzocke durch Blitzer
By Mick (195.254.102.18) on Montag, den 30. Dezember, 2002 - 10:48:

In Köln-Riehl fuhr ich nach Tacho höchstens 55 km/h und wurde von einer mobilen Kontrolle geblitzt. Tempo 50 km/h war erlaubt. Nach Abzug der Toleranzen war ich vielleicht um die 52 km/h schnell. Meinen Kollegen ist ähnliches passiert. Kann man sich gegen diese Form der Abzocke wehren? Bei dieser geringen Überschreitung lösen nicht einmal Starrenkästen aus.

By traffic (172.176.151.197) on Montag, den 30. Dezember, 2002 - 11:19:

Warte mal ab. Vielleicht kommt trotz des Blitzes gar nichts.

By michael (80.138.177.168) on Montag, den 30. Dezember, 2002 - 15:50:

@Mick:

Angeschnallt? Handy am Ohr gehabt?

By helge (80.132.42.25) on Montag, den 30. Dezember, 2002 - 18:22:

Normalerweise geht man bis zu 3 Km/h Überschreitung von einer geringfügigen Ordnungswiedrigkeit aus - und diese wird nicht verfolgt.

By michael (80.138.177.168) on Montag, den 30. Dezember, 2002 - 20:57:

@helge:

Das ist von bundesland zu Bundesland unterschiedlich - vgl. die einzelnen Länderrichtlinien. Meist liegt die Grenze bei 5 km/h zzgl. Toleranz, also 8 km/h.
In Niedersachsen (NdsMBl 33/1980, S. 785) heißt es z.B.: "Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit um nicht mehr als 5 km/h überschritten, wird die Ordnungswidrigkeit als unbedeutender Verstoß behandelt und ist nicht zu ahnden. Eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ist in diesem Falle nur dann zu erteilen, wenn gegen den Fahrzeugführer ohnehin eingeschritten werden muß".

Die Überwachungsrichtlinien anderer Bundesländer haben meist einen ähnlichen Wortlaut.

By Mr.Eddie (217.80.120.161) on Montag, den 30. Dezember, 2002 - 21:18:

Völlig beknackt das ganze. Wenn es um Sicherheit ginge, würde die Überschreitung in Prozent der erlaubten Geschwindigkeit gemessen und entsprechend geahndet.

By Mick (217.10.64.62) on Montag, den 30. Dezember, 2002 - 22:33:

@michael
Ich war angeschnallt, hatte kein Handy am Ohr. Es war dunkel, es regnete und ich habe mich voll auf das Verkehrsgeschehen konzentriert. Die Strasse war 2-spurig in beide Richtungen, alle 50 m eine Ampel. Da kommt es leicht vor, dass man mal einen Tick zu schnell ist. Ich glaube bei dem Blitzer handelt es sich um ein Privatunternehmen mit dessen Fotos der Kämmerer der Stadt Köln seinen Haushalt sanieren möchte.

By michael (80.138.177.168) on Montag, den 30. Dezember, 2002 - 22:39:

@Mick:

alle 50 m eine Ampel

Solltest du dann da nicht lieber etwas langsamer fahren?

Ich glaube bei dem Blitzer handelt es sich um ein Privatunternehmen mit dessen Fotos der Kämmerer der Stadt Köln seinen Haushalt...

Diesen pauschalen Rundumschlag mögest du bitte konkretisieren bzw. belegen.

By michael (80.138.177.168) on Montag, den 30. Dezember, 2002 - 22:46:

@Mick:

Noch was:
Wenn du auch nur einen blassen Schimmer von den Abläufen in der Verwaltung hättest, dann wäre der von mir zitierte Spruch obsolet - ein 10-€-Ticket verursacht einer Behörde mehr Kosten, als es tatsächlich einbringt.

By Mick (195.254.102.18) on Dienstag, den 31. Dezember, 2002 - 07:54:

@michael:

Zum Thema langsamer Fahren wegen der Ampeln.
Wer auf dieser Strecke langsamer als 50 km/h fährt, verpasst die "Grüne Welle" und kann danach an jeder dieser Ampeln eine Gedenkminute einlegen.

By traffic (172.176.251.124) on Dienstag, den 31. Dezember, 2002 - 11:40:

@michael: Und warum werden dann solche 10-Euro-Tickets überhaupt ausgestellt, wenn es ein Verlustgeschäft ist? Die Verwaltungen scheinen offenbar nicht an kostensparendem Wirtschaften interessiert zu sein. Und die Privatabzocker bekommen offenbar eine feste Fallpauschale, sonst würden sie diesen Unsinn ebenfalls sein lassen.

By michael (80.138.173.213) on Dienstag, den 31. Dezember, 2002 - 18:35:

@traffic:

Und warum werden dann solche 10-Euro-Tickets überhaupt ausgestellt, wenn es ein Verlustgeschäft ist?

Weil es - umgangssprachlich formuliert - nicht darum geht, fett Kasse zu machen, sondern die Verkehrssicherheit aufrecht zu erhalten.

By Goose (80.135.114.243) on Dienstag, den 31. Dezember, 2002 - 18:40:

Einerseits regt man sich über die "Abzocke" auf, die die Stadt ja nur betreibt, um ihre Kasse zu füllen, andererseits wirft man ihr dann vor, nicht an kostensparendem Wirtschaften interessiert zu sein. Merkwürdig.....

Gruß
Goose

By traffic (213.7.128.86) on Mittwoch, den 1. Januar, 2003 - 16:59:

@Goose: Das sind doch zwei ganz verschiedene Bereiche. Die kommunalen Blitzer-Standorte scheinen nicht überall, aber vielerorts nach Kasse ausgewählt zu werden (Ortsanfang, Ausfallstraßen ohne Fußgängerverkehr, kurz vor Ampeln,...) und nicht nach Sicherheit (Schulen, Spielplätze, Altenheime, Krankenhäuser, Fußgängerverkehr,...). Bei dem Kassieren von geringfügigen Überschreitungen handelt es sich um ein rein ökonomisches Problem, das viele Verwaltungen haben. Sie arbeiten nicht kostenorientiert.

By alfa (217.233.96.13) on Mittwoch, den 1. Januar, 2003 - 17:25:

Bei einer Behörde ist das mit Kostenorientierung so eine Sache. Das Personal ist vorhanden und kann nicht entlassen werden. Also kann man die Leute, die man eigentlich garnicht brauchte, auch mit sowas beschäftigen, oder man baut eine Hierarchie auf, wo jeder kleine Vorgang von fast allen Referaten vorher geprüft wird bevor er raus geht und in jedem Referat prüfen noch ein oder zwei Sesselfurzer ein Dokument bevor es zum nächsten Referat geht. Die Methode Kleinigkeiten im Verkehr abzuzocken bringt da also mehr Geld in die Kasse als die klassische Selbstbeschäftigungsmethode.

By Grobi (80.134.190.240) on Mittwoch, den 1. Januar, 2003 - 22:53:

@michael: sondern die Verkehrssicherheit aufrecht zu erhalten. Richtig!! Und genau deshalb muß man diese verantwortungslosen Raser, die mit 55 statt 50 durch die Stadt jagen, schonungslos verfolgen und zur Strecke bringen... *ROFL* Glaubst du den Kram den du da schreibst??

Die von Mick beschriebenen schwachsinnigen Ampelschaltungen sind leider immer häufiger anzutreffen...

Grobi

By michael (80.138.166.69) on Donnerstag, den 2. Januar, 2003 - 08:57:

@Grobi:

*ROFL* Glaubst du den Kram den du da schreibst??

[ ] Du kennst die Verlängerung des Anhaltewegs bei 55 statt 50 km/h (Zahlenwerte nur als Beispiel

By Grobi (80.146.165.98) on Donnerstag, den 2. Januar, 2003 - 09:21:

@michael: Dann müsstest du das Autofahren komplett verbieten!! Etwas mehr Realismus wäre schon angebracht.

Und jetzt komm nicht mit "Die 5m mehr Anhalteweg können ein Leben kosten..." Das wäre nämlich an der Wirklichkeit vorbeigedacht.

Grobi

By M.P. (213.23.39.216) on Donnerstag, den 2. Januar, 2003 - 11:52:

@Grobi:
"Und jetzt komm nicht mit "Die 5m mehr Anhalteweg können ein Leben kosten..." Das wäre nämlich an der Wirklichkeit vorbeigedacht."
Es ist leider, 'nicht häufig aber noch zu häufig', traurige Realität...

By Grobi (80.146.165.98) on Donnerstag, den 2. Januar, 2003 - 13:12:

@MP: Das mag ja sein, diese abstrakte Gefahr ist jedoch immer vorhanden. Ein Flugzeug kann auch abstürzen und ein Radfahrer kann einen Fußgänger auch tödlich verletzen.

Mit dem Risiko muß man halt leben, ansonsten muß man sich in seinem Atombunker einschließen!

Grobi

By Goose (80.135.107.122) on Donnerstag, den 2. Januar, 2003 - 13:26:

Mit dem Risiko muß man halt leben, ansonsten muß man sich in seinem Atombunker einschließen!

Es ist richtig, daß man mit einem gewissen Grundrisiko leben muß.
Es ist aber auch so, daß die Gefahr sich bei einer Übertretung der Verkehrsregeln erhöht.
Ich denke nicht, daß die Gesellschaft nun auch mit diesem erhöhten Risiko leben muß.

In vielen Fällen betrachte ich eine Verfolgung einer Übertretung von 5 km/h auch als kleinlich. Die Frage ist aber auch, wo soll man die Grenze ziehen. Würde man Verstöße unter beispielsweise 10 km/h grundsätzlich nicht verfolgen, so käme das faktisch einer Erhöhung der Geschwindigkeitslimits um 10 km/h gleich.

Gruß
Goose

By Grobi (80.146.165.98) on Donnerstag, den 2. Januar, 2003 - 13:57:

@goose: Tja, über Sinn und Unsinn einzelner Limits und deren Beitrag zur Verkehrssicherheit ließe sich eine endlose Diskussion führen.

Solange Geschwindigkeitsbeschränkungen sich nicht variabel der Verkehrssituation anpassen, wird es Situationen geben, daß sich die Masse der Autofahrer darüber hinwegsetzt.

Grobi

By Goose (80.135.107.122) on Donnerstag, den 2. Januar, 2003 - 14:08:

Tja, über Sinn und Unsinn einzelner Limits und deren Beitrag zur Verkehrssicherheit ließe sich eine endlose Diskussion führen.
Das kann man bestimmt. Nur ist es dann auch ratsam, die Auswirkungan aus Sicht aller Beteiligten (Verkehrsteilnehmer jeder Art, Anwohner etc.) z ubetrachten. Es mag ja sein, daß dem Autofahrer ein Limit beim (auch mehrfachen) Befahren einer Straße als sinnlos erscheint. Das bedeutet aber nicht immer, daß es das auch ist.

Solange Geschwindigkeitsbeschränkungen sich nicht variabel der Verkehrssituation anpassen,
Ich denke, daß das nicht immer möglich ist

wird es Situationen geben, daß sich die Masse der Autofahrer darüber hinwegsetzt.
Ja, und solange werden wir auch Kontrollen durchführen müssen, umd as ganze in einigermaßen gesitteten Bahnen zu halten.

Gruß
Goose

By Gert (217.226.194.159) on Freitag, den 3. Januar, 2003 - 08:11:

@ goose
Innerorts gilt, wenn nicht anders beschildert, Tempo 50. Da gibt es jede Menge an Straßen, bei denen eine Überschreitung des Limits sehr gefährlich ist: eng, kurvenreich, Wohngebiete.
Geblitzt wird von den Kommunen aber dort, wo eine Überschreitung gefahrlos möglich ist: übersichtliche Industriegebiete ohne Fußgänger, breite Ausfallstraßen mit abgetrennten Rad- und Fußwegen, usw. Und zu diesem Zweck werden sogar (wie bei uns in der Nachbarschaft geschehen!) Ortsschilder vom Ort weg versetzt, um mehr "Blitzraum" zu schaffen.
Solche Kontrollen sind ausschließlich finanziell begründet.

By Goose (217.81.251.241) on Freitag, den 3. Januar, 2003 - 08:59:

Solche Kontrollen sind ausschließlich finanziell begründet.
Diese Diskussion hatten wir doch auch schon mehrfach.
Woher nehmt Ihr das Wissen? Habt ihr die Unfallstatistiken durchgeschaut? Kennt irh die Bebauung im Umfeld? Oder ist das einfach nur eine Behauptung, die Ihr aufstellt, nachdem Ihr den Blitzer im Vorbeifahren gesehen habt?

Gruß
Goose

By NetGhost (80.132.207.133) on Freitag, den 3. Januar, 2003 - 13:42:

@Goose

Um dir die Fragen im Zuge der B8 (du erinnerst dich, diese Diskussion hatten wir vor einiger Zeit u.A. mit Bluey) zu beantworten:

Habt ihr die Unfallstatistiken durchgeschaut?
Ja. Negativ.

Kennt irh die Bebauung im Umfeld?
Ja. Flughafen. Sonst keine.

Oder ist das einfach nur eine Behauptung, die Ihr aufstellt, nachdem Ihr den Blitzer im Vorbeifahren gesehen habt?
Nein. Selbst der Bürgermeister war nach Rücksprache sehr überrascht davon, das dort geblitzt bzw. gelasert wird.

Bluey hat dazu aber gesagt, das es als Begründung ausrecht dort zu blitzen wenn bekannt wird das dort häufiger etwas zu schnell gefahren wird. Das dabei das limit viel zu niedrig angesetzt sein könnte, blieb außer Acht.

By Mick (195.254.102.18) on Freitag, den 3. Januar, 2003 - 14:57:

Anmerkung: Bei dem gefahrenem Tempo 52 statt 50 km/h verlängert sich der Bremsweg um ca. 2,5 m.
Allerdings bedeutet ein Blick auf den Tacho (ca. 0,5 sec) bei Tempo 50 km/h 7 Meter "Blindflug" die dann tatsächlich über Leben und Tod entscheiden können.

By michael (80.138.158.237) on Freitag, den 3. Januar, 2003 - 15:11:

@Mick:

Allerdings bedeutet ein Blick auf den Tacho (ca. 0,5 sec) bei Tempo 50 km/h 7 Meter "Blindflug"

Ah, interessant. Soll das jetzt eine Rechtfertigung sein, sich nicht an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten zu müssen, nur weil es gefährlich sei, auf den Tacho zu schauen?
Wenn ja, schreib's doch mal als Begründung für einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid - die Kollegen haben ja gerne etwas zum schmunzeln...

By Landy (80.131.88.208) on Freitag, den 3. Januar, 2003 - 15:17:

@ michael

Zumindest sollte dem VT ein gewisser Spielraum gegeben sein, indem er sich bewegen darf, damit er nicht immer und die ganze Zeit genau auf seinen Tacho schauen muss, damit er ja nicht geblitzt wird.
Wenn dem so wäre, wäre die gewonnene Verkehrssicherheit dahin.

By Grobi (80.146.165.98) on Freitag, den 3. Januar, 2003 - 15:18:

@michael: Das Argument vont Mick ist ein Totschlagargument. Beim Fahren nach Gefühl mit gelegentlichem Blick auf den Tacho, ist man meist um und bei +10 kmh wenn man im Verkehr mitschwimmt. Achtet man hingegen peinlich genau auf die exakte Geschwindigkeit, so ist die Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abgelenkt.

Dein dummer Spruch zum Schluß zeigt, daß dir darauf nichts mehr einfiel!!!

Grobi

By michael (80.138.158.237) on Freitag, den 3. Januar, 2003 - 15:21:

@Landy:

Der Spielraum ist gegeben, da ja in aller Regel ein Foto erst bei mindestens 9 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt.

Ich sage mal, solange "Mick" noch keine Post von der Behörde bekommen hat, kann die Behauptung, er sei mit 55 km/h geblitzt worden, durchaus als Spekulation bezeichnet werden. Vielleicht war's ja nur ein Zeitgenosse, der mit seinem Hobbyblitz Autofahrer ärgern wollte?!

By Bluey (217.82.93.198) on Freitag, den 3. Januar, 2003 - 16:07:

@NetGhost
Ich habe zugegebenermaßen im Moment weder die nötige Lust/Geduld zu suchen noch kann ich mich genau daran erinnern, was ich "damals" schrieb.
Ich meine aber, daß ich mich auch darauf bezog, daß gerade im näheren Umfeld von Flughäfen Limits aus insbes. dem Grund aufgestellt sind, weil sich viele VT sehr gerne von startenden und landenden Flugzeugen ablenken lassen. Wodurch nicht selten die Aufmerksamkeit dermaßen abgelenkt wird, daß es zu Beinahe-/Unfällen oder ähnlichem kommt.
Daß dann die Behörden auf Nr.-Sicher gehen und das Limit eher etwas zu niedrig als zu hoch festsetzen ist denke ich verständlich (wenngleich auch sicherlich ärgerlich).

das es als Begründung ausrecht dort zu blitzen wenn bekannt wird das dort häufiger etwas zu schnell gefahren wird
D.h., daß es eben nicht immer automatisch ein Unfallschwerpunkt sein muß, um Messungen zu begründen. Geschw.-überwachung soll letztendlich auch (sicherlich nicht nur!) präventiven Charakter haben.

Das dabei das limit viel zu niedrig angesetzt sein könnte, blieb außer Acht
siehe oben


@Landy
Zumindest sollte dem VT ein gewisser Spielraum gegeben sein, indem er sich bewegen darf
1. das geschieht i.d.R. auch (ist wohl gebiets-/behörden-/bundeslandabhängig)
2. bei den "kleinlichen" Meßtrupps hört der Spielraum bei +9 km/h auf. Die weniger kleinlichen wägen vorher ab. Bei denen hört er frühestens bei +14 oder manchmal auch mehr (je nach Meßstelle/Uhrzeit/Verkehrsaufkommen etc.) auf.

By Goose (80.135.107.88) on Freitag, den 3. Januar, 2003 - 16:09:

@NetGhost: Die B8 ist ein Beispiel, in dem du Recht haben könntest (ich kenne die örtlichen Gegebenheiten nicht) Du hast dich jetzt mit einem Fall befasst (es muß auch kein Einzelfall sein)
Gert schrieb aber: ...Geblitzt wird von den Kommunen aber dort, wo eine Überschreitung gefahrlos möglich ist[...] Solche Kontrollen sind ausschließlich finanziell begründet.
Das ist mir doch deutlich zu allgemein.

Ich stelle nachfolgend mal die Verwaltungsvorschrift (VwVStVO) zu § 41 StVO, Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) ein. Ist eine Menge Lesestoff, hier sind aber die Gründe für Geschwindigkleitsbegrenzungen dargestellt. Wenn du Zeit und Lust hast, kannst du die Messstelle B8 ja mal anhand dieser VwV betrachten.

Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit

1
I.
Gründe für Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten, außer wenn unangemessene Geschwindigkeiten mit Sicherheit zu erwarten sind, nur auf Grund von Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort angeordnet werden, wo diese ergeben haben, dass

2
1.
für den Fahrzeugführer eine Eigenart des Straßenverlaufs nicht immer so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst. Das kann vor allem der Fall sein,

3
a)
wenn in Kurven, auf Gefällstrecken mit Kurven und an Stellen besonders unebener Fahrbahn häufiger Kraftfahrzeugführer die Gewalt über ihr Fahrzeug verlieren, ohne durch die Begegnung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Änderung ihrer Fahrweise gezwungen worden zu sein. An solchen Stellen sollten Geschwindigkeitsbeschränkungen aber nur ausgesprochen werden, wenn Warnungen vor der Gefahrstelle (durch Zeichen 103 oder 105 oder durch Richtungstafeln- vgl. § 43 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b- , durch Zeichen 108 oder durch Zeichen 112) nicht ausreichen,

4
b)
wenn an einer Kreuzung oder Einmündung auf der bevorrechtigten Straße so schnell gefahren wird, dass der Wartepflichtige die Fahrzeuge mit Vorfahrt nicht rechtzeitig sehen kann;

5
2.
auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeitsunterschiede geboten ist. Das kann vor allem der Fall sein

6
a)
außerhalb geschlossener Ortschaften auf einseitig oder beiderseits bebauten Straßen, wo durch den Anliegerverkehr häufiger Unfälle oder gefährliche Verkehrslagen entstanden sind,

7
b)
auf Strecken, auf denen längs verkehrende Fußgänger oder Radfahrer häufiger angefahren oder gefährdet worden sind,

8
c)
vor Stellen, an denen Verkehrsströme zusammengeführt oder getrennt werden (vgl. auch Nummer II zu § 7; Rn. 2),

9
d)
auf Steigungsstrecken und Gefällstrecken, auf denen große Geschwindigkeitsunterschiede zwischen langsamer fahrenden Lastkraftwagen und schnellen Personenkraftwagen häufiger zu Unfällen oder gefährlichen Situationen geführt haben,

10
e)
in bevorrechtigten Kreuzungszufahrten, wenn für Linksabbieger keine Abbiegestreifen markiert sind,

11
f)
außerhalb geschlossener Ortschaften vor Lichtzeichenanlagen;

12
3.
die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten von anderen Verkehrsteilnehmern unterschätzt oder nicht erwartet worden sind. Das kann außerhalb geschlossener Ortschaften vor allem der Fall sein

13
a)
in bevorrechtigten Kreuzungszufahrten im Verlauf schnell befahrener Straßen,

14
b)
an Kreuzungen und Einmündungen im Zuge von Fahrbahnen mit insgesamt vier oder mehr Fahrstreifen für beide Richtungen, wenn der auf die Fahrbahn einfahrende oder aus ihr ausfahrende Linksabbieger den durchgehenden Verkehr kreuzen muss oder sonstiger kreuzender Verkehr vorhanden ist,

15
c)
auf Strecken, auf denen Fußgänger beim Überschreiten der Fahrbahn häufiger angefahren worden oder in Gefahr geraten sind.

16
II.
Der Umfang der Geschwindigkeitsbeschränkung richtet sich nach der Art der Gefahr, nach den Geschwindigkeiten, die dort gefahren werden, und nach den Eigenarten der Örtlichkeit, vor allem nach deren optischem Eindruck. Es empfiehlt sich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit festzulegen:

17
1.
im Falle Nummer I. 1a (Rn. 3) auf die Geschwindigkeit. die bei nasser Fahrbahn noch sicher gefahren werden kann;

18
2.
im Falle Nummer I 1b (Rn. 4) auf die nach den Sichtverhältnissen angemessene Geschwindigkeit;

19
3.
in den Fällen Nummer 12 a, b, d und 3 a (Rn 6, 7. 9, 13) auf diejenigen Geschwindigkeiten, die etwa 85 Prozent der Kraftfahrer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge nicht überschreiten. Erweist sich oder ist mit Sicherheit zu erwarten, dass diese Beschränkung nicht ausreicht. so ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit noch weiter herabzusetzen. Dann bedarf es aber regelmäßiger Überwachung;

20
4.
im Falle Nummer 1 2 c (Rn. 8) sind die Geschwindigkeiten der zusammenführenden oder zu trennenden Verkehrsströme einander anzugleichen;

21
5.
in den Fällen Nummer 12 e, f und 3 b (Rn. 10, 11, 14) auf höchstens 70 km/h;

22
6.
in den Fällen Nummer 1 3 c (Rn. 15) in der Regel auf 50 km/h.

23
Liegt diese Geschwindigkeit erheblich unter der Übung von 85 Prozent der Kraftfahrer und ist eine regelmäßige Überwachung nicht möglich, so darf eine zulässige Geschwindigkeit über 50 km/h allenfalls dann erwogen werden, wenn zusätzlich ein Überholverbot ausgesprochen wird.

24
7.
Als Höchstgeschwindigkeit dürfen nicht mehr als 120 km/h zugelassen werden.

25
8.
Zulässige Höchstgeschwindigkeiten sollen nur auf volle Zahlen (z. B. 80, 60, 40 km/h) festgesetzt werden.

26
III. Beschilderung:

Das Zeichen 274 soll so weit vor der Gefahrstelle oder Gefahrstrecke stehen, dass die Fahrzeugführer auch dann noch rechtzeitig auf die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit verzögern können, wenn sie das Zeichen, z. 8. bei Nacht, erst aus geringer Entfernung erkannt haben. Außerhalb geschlossener Ortschaften kann sich eine erhebliche Entfernung empfehlen; sie kann bis zu 150 m betragen.

27
IV.
Geschwindigkeitsbeschränkungen für längere Strecken

1.
Sie können sich empfehlen, wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, die Zahl der Überholvorgänge zu vermindern, ein Überholverbot aber einen zu starken Eingriff bedeuten würde (vgl. Nummer I 1 zu Zeichen 276; Rn. 1 und 2).

28
2.
Eine dichte Aufeinanderfolge von Strecken mit und ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen oder von Strecken mit solchen Beschränkungen in verschiedener Höhe sollte vermieden werden. Ist zu befürchten, dass wegen häufigen Wechsels der zugelassenen Geschwindigkeiten Unklarheiten auftreten, so ist zu prüfen, ob an einzelnen Stellen auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung verzichtet werden kann. Ist das aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich, so empfiehlt es sich, für die Gesamtstrecke eine einheitliche Höchstgeschwindigkeit vorzuschreiben. In diesen Fällen ist allerdings durch regelmäßige Überwachung dafür zu sorgen, dass diese Höchstgeschwindigkeit auch eingehalten wird.

29
3.
Gilt nach Nummer 1 und 2 die Geschwindigkeitsbeschränkung für eine längere Strecke, so sollte an jedem Zeichen 274 die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke auf einem Zusatzschild angegeben werden.

30
V.
Auf Autobahnen und Straßen mit schnellem Verkehr empfiehlt es sich, bei starker Herabsetzung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit diese stufenweise herabzusetzen (z. 6. auf Autobahnen 100 km/h, dann 80 km/h und dann 60 km/h). Die Geschwindigkeitsstufen sollen je 20 km/h und der Mindestabstand zwischen ihnen dann je 200 m betragen.

31
VI.
Ist durch das Zeichen 274 innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen, so darf das Zeichen nicht mit einem Gefahrzeichen verbunden werden. Die Zulassung von Geschwindigkeiten über 50 km/h empfiehlt sich auf Straßen, die größere Verkehrsbedeutung haben (z .B. Ausfallstraßen) und baulich so gestaltet sind, dass sie dem Kraftfahrer den Eindruck vermitteln, sie dienten in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgängerquerverkehr ist durch Lichtzeichen zu schützen; Stangen- oder Kettengeländer können sich empfehlen. An anderen Stellen darf es keinen nennenswerten Fußgängerquerverkehr geben. Fußgängerüberwege (Zeichen 293) dürfen nicht angelegt werden, vgl. Nummer II 1 zu § 26; Rn. 2. Der Fahrverkehr muss an sämtlichen Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahr haben. Auch das Abbiegen sollte weitgehend durch Zeichen 209 ff. (vorgeschriebene Fahrtrichtung) oder auch durch Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzung) auf der Fahrbahnmitte verboten werden, wenn nicht besondere Fahrstreifen für den Abbiegeverkehr angelegt sind. Höhere Geschwindigkeiten als 70 km/h sollten nicht erlaubt werden. Vgl. Nummer 1 zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2; Rn. 10.

32
VII.
Wegen Verwendung des Zeichens an Bahnübergängen vgl. Nummer V zu Zeichen 201 (Rn. 7 ff.) und an Arbeitsstellen vgl. die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995 (VkBl 1995 S.221).

33
VIII. Zusatzschild bei Nässe

Es soll mit dem Zeichen 274 aufgestellt werden, wo Zeichen 114 als Warnung vor der Gefahr nicht ausreicht, weil bei Nässe eine besondere Gefahr von Aquaplaning besteht, z. B .in abflussschwachen Bereichen einer Straße, oder wo sich Spurrinnen von größerer Tiefe gebildet haben.


Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit

1
Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist Zeichen 2 74.1 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in die Zone wahrgenommen werden kann. Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird, so dass es z. B. nach dem Einbiegen in die Zone deutlich wahrgenommen wird.

2
Das Ende der Zone ist durch Zeichen 274.2 zu kennzeichnen. Zeichen 274.2 ist entbehrlich, wenn die Zone in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325) übergeht.


Gruß
Goose

By michael (80.138.158.237) on Freitag, den 3. Januar, 2003 - 17:00:

@Goose:

Das hättest du nicht abtippen brauchen - steht auch auf http://www.radarfalle.de/recht/gesetze/ ;-)

By Goose (80.135.107.88) on Freitag, den 3. Januar, 2003 - 17:09:

Also, die Gesetzestexte, Erläuterungen VwV etc. tippe ich nie ab. Da ich die ja (nicht nur hier) öfter brauche habe ich die meisten auf meinem Rechner.

Gruß
Goose

By Gert (217.226.203.78) on Freitag, den 3. Januar, 2003 - 22:54:

@ goose
Es geht mir um innerörtliche Kontrollen, bei denen keine der von dir genannten Punkte zutreffen. Vielleicht bin ich deshalb empfindlich, weil ich mich vor etwa 10 Jahren vorübergehend mal kommunalpolitisch betätigt hatte. (freier Wähler, bin kein Parteimensch)
Es muss so um 1994 gewesen sein, da erhielt unsere Gemeindevertretung den Brief einer privaten Blitzerfirma. Tenor: Kommunen erhalten demnächst das Recht, Kontrollen selbst durchzuführen usw...
Dann kam eine Aufrechnung, wieviel Fahrzeuge im Schnitt über die durch den Ort führende Bundesstraße zu schnell fahren, wieviel Geld nach Abzug der Mietkosten dann für die Gemeindekasse bliebe.
In unserer Gemeinde konnte dieser Schwachsinn zum Glück abgeblockt werden, zwei Nachbargemeinden an der selben Bundesstraße ließen sich darauf ein.
Da kam genau das, was ich immer kritisiert habe:
plötzlich wurden bei denen die Ortsschilder vorverlegt, innerorts wurden großflächig Tempo-30-Zonen eingerichtet.
Nur ein Naivling kann da an Zufall glauben.

By Mick (195.254.102.18) on Samstag, den 4. Januar, 2003 - 09:27:

Mich wundert die Ausuferung der Debatte. Denn ich wunderte mich eigentlich nur, dass jetzt schon bei höchstens 5 km/h zu schnell geblitzt wird. Das Tempolimits der Verkehrssicherheit dienen habe ich nicht bezweifelt.

By Mick (195.254.102.18) on Samstag, den 4. Januar, 2003 - 10:22:

@michael

[... ein Blick auf den Tacho (ca. 0,5 sec) bei Tempo 50 km/h bedeutet 7 Meter "Blindflug".]

Hierbei handelt es sich um eine Tatsache über die "schmunzeln" kann wer will.

Um zum Thema zurückzukommen: Ein Arbeitskollege von mir musste zahlen, weil er mit 51 km/h statt erlaubter 50 km/h gemessen wurde.
Dies nur zum Thema Spielraum des Verkehrsteilnehmers und Abzocke.

By michael (80.138.180.219) on Samstag, den 4. Januar, 2003 - 10:22:

@Mick:

Wie ich oben schon schrieb, ist es ja noch nicht "amtlich", daß du überhaupt geblitzt worden bist.
Ich schlage vor, wir stellen die Diskussion zurück, bis du einen Bescheid bekommen hast. Kannst ja dann zu gegebener Zeit hier berichten.


Eine Nachricht hinzufügen


Dies ist ein öffentlicher Bereich. Wenn Sie kein Benutzerkonto haben, geben Sie Ihren Namen in das "Benutzername"-Eingabefeld und lassen Sie das "Passwort"-Eingabefeld leer. Die Angabe Ihrer eMail-Adresse ist freiwillig.
Benutzername:  
Passwort:
eMail-Adresse:

Administrator's Control Panel -- Board Moderators Only
Administer Page