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Wann wird ein BB genau rechtskräftig?

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Wann wird ein BB genau rechtskräftig?
By dsm20 (212.202.172.81) on Sonntag, den 15. Dezember, 2002 - 19:19:

wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist?
In der Rechtsbehelfsbelehrung steht sinngemäß:
Bezahlung max. 2 Wochen nach Rechtskraft...
also ab Erhalt 4 Wochen...
PS: muß denn ein BB immer per Einschreiben kommen?
(habe den einfach so im Briefkasten gefunden.)
Danke

By rennfahrer (80.140.55.118) on Montag, den 16. Dezember, 2002 - 01:01:

Es ist so ein blauer Brief, Einwurfeinschreiben. Wenn der Briefträger ihn in den Briefkasten wirft, gilt er als zugestellt, fertig aus. Auf dem Umschlag steht das Datum, wann du ihn erhalten hast. 2 Wochen danach wird er rechtskräftig, wenn du keinen Widerspruch einlegst!

By tomkul (217.81.121.108) on Donnerstag, den 19. Dezember, 2002 - 21:46:

@rennfahrer
das ist ja interessant... was ist aber, wenn keiner da ist, weil die Person z.B. im Süden überwintert. Somit kann die entsprechende Person z.B. einen blauen Brief bekommen, die zwei Wochen verstreichen und die Einspruchsfrist wäre dann ja auch flöten, obwohl die Person nichts mit dem Tatvorwurf zu tun hat ;-)
Wie wird in solchen Fällen verfahren? Gibt es eine Art Sonderregelung?

By Goose (80.135.126.211) on Donnerstag, den 19. Dezember, 2002 - 21:52:

Ja, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 44 StPO[Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.


Hierbei sind natürlich entsprechende Fristen zu beachten und der Grund der Verhinderung muß glaubhaft dargelegt und belegt werden

§ 45 StPO[Antragsfristen]
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.


Gruß
Goose


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