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Verjährung trotz polizeilicher Vorladung?

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Verjährung trotz polizeilicher Vorladung?
By Gizmo01 (195.233.129.13) on Donnerstag, den 21. November, 2002 - 10:39:

Hallo zusammen.

Habe wg. 41 zu schnell auf der A5 neulich einen AB (13.09.02) bekommen. Auf diesem habe ich den Verstoss nicht zugegeben, weil kein Foto dabei war und ich mich mit 2 Leuten beim Fahren abgewechselt habe. Danach habe ich 2 Vorladungen zur Polizei zwecks Fotovorlage bekommen, zu denen ich nicht hingegangen bin. Habe ich jetzt die Chance, dass die Sache am 13.12.02 verjährt?

MfG
Gizmo01

By MrMurphy (217.5.39.2) on Donnerstag, den 21. November, 2002 - 11:03:

Das kommt darauf an, ob du als Beschuldigter oder als Zeuge angeschrieben wurdest. Mit jedem Schreiben, das du als Beschuldigter erhälst, beginnt die Frist von vorne.

By Gizmo01 (195.233.129.13) on Donnerstag, den 21. November, 2002 - 11:14:

@Murphy

Sinngemäß steht da, dass ich mich am ... um ... wegen einer Ordnungswidrigkeit einfinden soll. Was, steht da nicht.

MfG
Gizmo01

By MrMurphy (217.5.39.2) on Donnerstag, den 21. November, 2002 - 12:31:

Da muß eigentlich noch was drüber stehen. Wenn das irgendwas steht "... als Beschuldigter...", "...ihnen wird vorgeworfen...", "... ihnen wird zur Last gelegt..." oder ähnliches, aus dem hervorgeht, das sie dich im Visier haben, ist die Verjährung unterbrochen und beginnt vor vorne. Da du offensichtlich schon mehrere Schreiben bekommen hast, mußt du alle auf solche Formulierungen hin untersuchen.

Ansonsten kannst du 'ne Chance mit der Verjährung haben.

By Hubert (80.130.118.42) on Freitag, den 22. November, 2002 - 22:30:

In der Regel wurde Dir die Tat bereits auf dem AB vom 13.09. vorgeworfen. Hier muss gestanden haben: "Ihnen wird zur last gelegt" oder ähnlich. Dann würde die Tat am 13.12.02 verjähren. Wenn allerdings am 12.12. noch ein BuGeBe erlassen wird, so kann dieser bis zu 14 Tage später bei Dir eintreffen. Von da an gelten dann sechs Monate. Ausserdem gibt es auch noch verjährungsunterbrechende Massnahme !!! Dazu zählen aber nicht die netten Einladungen der Polizei !!!

Also abwarten und Tee trinken. Mehr kannst Du im Moment nicht machen!

By Alberto (217.224.163.212) on Samstag, den 23. November, 2002 - 06:17:

Wenn Du als Halter angeschrieben wurdest, sehe ich schwarz für Dich.
Wenn nicht, bist Du fein raus.

By Gizmo01 (195.233.129.14) on Dienstag, den 26. November, 2002 - 08:01:

@Alberto

Das verstehe ich nicht. Wieso darf man mich nicht als Halter anschreiben? Möglicherweise ist doch Halter ungleich Fahrer?!

By MrMurphy (80.129.189.29) on Dienstag, den 26. November, 2002 - 08:09:

@Gizmo01:

Das ist schwierig, weil du dich noch nicht dazu geäußert hast, ob du als Zeuge oder als Beklagter (Ihnen wird vorgeworfen...) angeschrieben wurdest.

Wenn du der Halter des Fahrzeugs bist und das Foto der Behörden auf dich paßt (Geschlecht, Alter u.s.w.) oder die das Bild sogar beim Einwohnermeldeamt abgeglichen haben, wirst du als Beschuldigter angeschrieben worden sein. Damit beginnt die Verjährung mit jedem Schreiben wieder von vorne.

Aber diese wichtige Info hälst du uns ja vor.

By assel (217.230.206.238) on Dienstag, den 3. Dezember, 2002 - 23:07:

Nein, nur die ERSTE Anhörung wirkt verjährungshemmend! (Steht auch irgendwo bei radarfalle.de). Es wäre ja noch schöner wenn die Behörde immer wieder neue Anhörungenbögen an den Beschuldigten verschickt damit die Verjährung nicht eintritt-


@MrMurphy (217.5.39.2) on Donnerstag, den 21. November, 2002 - 11:03:


Das kommt darauf an, ob du als Beschuldigter oder als Zeuge angeschrieben wurdest. Mit jedem Schreiben, das du als Beschuldigter erhälst, beginnt die Frist von vorne

By Gizmo01 (195.233.129.13) on Freitag, den 6. Dezember, 2002 - 10:14:

@MrMurphy

Also in den Schreiben (Vorladungen) stand nur, dass ich mich zur Fotovorlage wegen einer Ordnungwidrigkeit einfinden soll. Von "Ihnen wird vorgeworfen..." oder Ähnlichem stand da nix.

By MrMurphy (217.5.42.64) on Freitag, den 6. Dezember, 2002 - 10:39:

Das sieht doch recht gut für dich aus. Du solltest auf jeden Fall nicht dahingehen, am besten gar nicht reagieren. Dazu bist du auch nicht verpflichtet und das kann später auch nicht gegen dich ausgelegt werden. Dann müßte die Verjährung greifen und du bist, wegen der Brieflaufzeit, spätestens am Jahresende aus der Sache draußen.

@assel

Die Verjährung kann mehrmals unterbrochen werden. Ob durch mehrere Anhörungsbögen oder andere Vorgänge weiß ich leider nicht. Aber dafür gibt es dann die endgültige Verjährungsfrist, die nach 2 Jahren greift. Es ist auch unwahrscheinlich, das die Behörden zwei Anhörungsbögen schicken, als zweites kommt meist gleich ein Bußgeldbescheid.

By Achim (217.85.239.218) on Freitag, den 6. Dezember, 2002 - 22:08:

@MrMurphy
Eine gleiche Maßnahme kann die Verjährung nur einmal unterbrechen. Wurdest Du vor Ort angehört, kann eine Weitere Anhörung zum Sachverhalt nicht mehr unterbrechen. Das gilt auch dann, wenn Du Dich vor Ort nicht geäußert hast. Entscheidend war die Möglichkeit.
Verjährungsunterbrechende Wirkung (bei Kennzeichenanzeigen) hat auch die Anordnung zur Ermittlung des Halters. Dann aber nur Verjährungsunterbrechung gegen den Halter, wenn er gleichzeitig Fahrer war.
Also so einfach, dass jedes Schreiben verjährungsunterbrechende Wirkung hat, ist es nun leider doch nicht.


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