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Ausserorts ca. 50 km/h zu schnell, keine 150 m zur Geschw.begrenzung

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Ausserorts ca. 50 km/h zu schnell, keine 150 m zur Geschw.begrenzung
By Matthias (62.158.216.138) on Dienstag, den 8. Oktober, 2002 - 20:56:

Hallo,
heute bin ich mit ca. 50 km/h zuviel geblitzt worden.
Der Abschnitt ist weit ausserorts, es wird nur für eine Kompostierungsanlageausfahrt die Geschwindigkeit auf ca. 200m auf 50 km/h heruntergesetzt. Da die Anlage schon geschlossen war (18:00) und dort auch seit mindestens 4 Jahren meines Wissens nie geblitzt wurde (fahre dort sehr häufig vorbei), gehe ich nicht von einem Unfallschwerpunkt aus.
Wahrscheinlich kommt als nächstes der AB. Nichts zugeben ist schon klar, kann/muss dort schon eine Begründung für eine Ablehnung rein? Oder gebe ich das besser einem Anwalt(allerdings keine Rechtsschutz)?

Hilfe, das erste mal seit 20 Jahren !!!

By Koral (217.81.25.184) on Donnerstag, den 10. Oktober, 2002 - 13:18:

@Matthias

Nichts zugeben ist schon klar
Was soll das für einen Sinn haben?

Es gibt mehrere Möglichkeiten:

1. Du reagierst auf den AB nicht. Dann wird man Dich anhand des Paßfotos vom Einwohnermeldeamt identifizieren und Dir den Bußgeldbescheid zuschicken. Leider.

2. Du machst Angaben zu Deiner Person, aber keine Angaben zur Tat und schickst den AB zurück. Dann wird man Dich anhand des Paßfotos vom Einwohnermeldeamt identifizieren und Dir den Bußgeldbescheid zuschicken. Leider.

3. Du machst Angaben zu Deiner Person und die Angaben zur Tat: Ich weiß nicht, wer gefahren ist und schickst den AB zurück. Dann wird man Dich anhand des Paßfotos vom Einwohnermeldeamt identifizieren und Dir den Bußgeldbescheid zuschicken. Leider.

4. Du machst Angaben zu Deiner Person und die Angaben zur Tat: Es ist XY gefahren und schickst den AB zurück. Die Verjährung ist für Dich noch nicht unterbrochen, wenn man Dir die Tat noch nicht direkt vorgeworfen hatte. Dann wird XY eine AB erhalten. XY gibt die Tat zu und schickst den AB zurück. Daraufhin erhält er den Bußgeldbescheid. Gegen den legt er innerhalb der 14tägigen Frist ohne Begründung Widerspruch ein. Er versucht, die Behörde mit seiner Begründung hinzuhalten, indem er vorgibt, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Wenn dann irgendwann herauskommt, daß er wirklich nicht gefahren sein kann, sondern Du, müssen 3 Monate vergangen sein. So kannst Du nicht mehr bestraft werden. Diese Verjährungsmethode wurde im Forum ausführlich beschrieben. Da mußt Du mal nachlesen, wenn Du willst.


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