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Überhoehte Sachverstaendigenkosten POSITIVES URTEIL

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Überhoehte Sachverstaendigenkosten POSITIVES URTEIL
By Thomas (62.224.236.254) on Mittwoch, den 14. August, 2002 - 11:41:

Anbei ein Urteil des LG Essen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren, in dem es bei 100 DM Geldbusse um 114,80 DM Zeugenentschädigung und um 1057,79 DM Sachverständigenkosten (!!!) ging.

Das Landgericht Essen hat auf Erinnerung (Beschwerde) die überhöhten Sachverständigenkosten für unzulässig erklärt und auf 295,80 DM reduziert.

Hier das Urteil im Volltext:
22 Qs 19/02
59 OW 45 Js 659/00 (548/00) AG Essen

LANDGERICHT ESSEN

BESCHLUSS

IN DER BUßGELDSACHE

Gegen --, --, ---

wird auf die Erinnerung des Betroffenen hin der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 9. Januar 2002 teilweise aufgehoben: Der Kostenansatz der Landeskasse vom 21. März 2001 wird hinsichtlich der Sachverständigenentschädigung anderweitig auf 295,80 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist rechtkräftig wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kostenpflichtig zu einem Bußgeld von 100 DM verurteilt worden.

Gegenstand dieses Verfahrens ist Festsetzung dieser Kosten gegen den Betroffenen: Während das Amtsgericht Essen unter anderem 114, 80 DM Zeugenentschädigung und insbesondere 1057,79 DM Sachverständigenkosten gegen den Betroffenen festgesetzt hat, wendet sich dieser gegen den Ansatz dieser Positionen mit der Begründung, sie seien im Verhältnis zu der im Raume stehenden Geldbuße unverhältnismäßig hoch und der vom Gutachter abverlangte Arbeitsumfang sei auch nicht erforderlich gewesen.

Das Amtsgericht hat diese Erinnerung gegen den Kostenansatz ( § 5 Abs. 1 GKG) als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte zulässige und statthafte Beschwerde nach § 5 Abs. 2 GKG hat hinsichtlich der festgesetzten Sachverständigenkosten zum überwiegenden Teil Erfolg, weil diese bei "richtiger Sachbehandlung" nicht in der vollen Höhe entstanden wären (§ 8 Abs. i GKG).

Es ist nicht zu beanstanden und liegt im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht, daß sich das Amtsgericht hat sachverständig beraten lassen wollen und deshalb den Sachverständigen Bietenbeck beauftragt hat( §§ 244 StPO; 71 Abs. 1 0WiG ). Denn der Betroffene hatte in seinem Schreiben vom 22. August 2000 einerseits bezweifelt, daß er mit dem gefahrenen BMW die vorgeworfene Geschwindigkeit aus dem Stand heraus bis zum Kontrollpunkt habe erreichen können und andererseits, daß die Messung richtig durchgeführt worden sei. Beweisanträge des Betroffenen bedurfte es dazu nicht.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren hat das Gericht jedoch kein freies Ermessen, den Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen, Er kann nicht nach seinem Belieben verfahren. Denn die Verwirklichung des Zieles, die materielle Wahrheit zu erforschen, darf nicht dazu führen, daß auch bei der geringfügigsten Sache jede nur denkbare Erkenntsnisquelle bis auf den letzten Rest ausgeschöpft wird, das richterliche Ermessen erfährt eine Einschränkung durch die Verhältnismäßigkeit von Aufklärungsmaßnahmen und "Bedeutung der Sache" (vgl.: Göhler, OWiG, 12. Aufi.Anm. 4 zu § 77).

Danach war auch aufgrund der Einlassung des Betroffenen die Einholung eines schriftlichen Gutachtens und die sachverständige Oberprüfung der Meßbedingungen zur Vorbereitung der Hauptverhandiung nicht erforderlich. Denn zur Beantwortung der Frage nach dem Beschleunigungsvermögen des BMW und evtl, zur Durchführung der konkreten Lasermessung bedarf es keiner schriftlichen Ausarbeitung durch einen Sachverständigen, sondern es reicht seine Anwesenheit bei der Vernehmung der Polizeibeamten und seine Anhörung in der Hauptverhandlung aus. Da das Gutachten in der mündlichen Verhandlung hätte sowieso noch mündlich erstattet werden müssen (§ 261 StPO), wäre die Ladung des Sachverständigen mit vorheriger Bekanntgabe der Themen völlig ausreichend gewesen, wie der Richter dies auch ursprünglich vorgesehen hatte. Die Beauftragung des Sachverständigen in diesem Umfang und der dadurch veranlaßte Kostenaufwand hätte auch in einem vernünftigen Verhältnis zu der Höhe des im Raume stehenden Bußgeldes gestanden.

Es können daher als Sachverständigenkosten gegen den Betroffenen nur die Kosten festgesetzt werden, die bei einer Anhörung des Sachverständigen im Termin angefallen wären. Die Kammer schätzt den insoweit zu erwartenden Zeitaufwand des Sachverständigen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung von ihrem Beginn bis zu seiner Entlassung einschließlich seiner Vorbereitungszeit auf zwei Stunden, so daß gegen den Betroffenen Kosten in Höhe von 295,80 DM anzusetzen sind. Die weitergehenden Sachverständigenkosten müssen nach § 8 Abs. 2 GKG außer Ansatz bleiben.

Im übrigen ist die Erinnerung unbegründet. Zwar ist mit den Kriterien, die an die Durchführung des Lasermeßverfahrens als Beweismittel zu stellen sind, ein ständig mit Bußgeldsachen befaßtes Gericht vertraut. Allerdings ist in der Beweisaufnahme noch die Frage zu klären, ob die Polizeibeamten eine verwertbare Messung vorgenommen, und weiche Ergebnisse sie dabei beobachtet haben. Dazu bedarf es der Vernehmung der Polizeibeamten in Anwesenheit des Sachverständigen, so daß sie zu laden waren. Die angesetzten Kosten sind der Höhe daher nach nicht zu beanstanden.

Dies ist ein öffentlicher Bereich. Wenn Sie kein BenutzerkontEiner Entscheidung zu den Kosten und zu dern Antrag des Betroffenen, ihm "Prozeßkostenhilfe" zu bewilligen, bedarf es nicht ?unabhängig davon, daß es im Straf? und Bußgeldverfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht gibt?, weil nach § 5 Abs. 6 GKG das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

Essen, den 15. April 2002

Das Landgericht, Strafkammer 11

gez. Esders gez. Kretschmer gez. Diemert
Vors. Richter am LG Richter am LG Richterin am LG


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