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Geschlossene Ortschaft 74 km/h - bin Meinung es ist 60 km/h - Suche Urteile über Kennzeichnung von Ortschaften

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Geschlossene Ortschaft 74 km/h - bin Meinung es ist 60 km/h - Suche Urteile über Kennzeichnung von Ortschaften
By Michel (62.158.126.248) on Dienstag, den 16. Januar, 2001 - 11:24:

Hallo,

folgendes Problem :

- 2-Spurige Bundesstraße 70 km/h
- dann Ortsschild
- dann Schild 60 km/h

wenige Meter rechts abgebogen auf eine neue 2-Spurige Straße, keine weiteren Schilder in Sicht. Der Verkehrsfluß ist auch hier bei 60-70 km/h. Nur laut dem Anhörungsbogen war es aber nur 50! km/h weil man sich in einer geschlossenen Ortschaft befand ?!?.

Gibt es irgendwo Urteile oder sonstige Anhaltspunkte über so eine Situation ? Ich finde das sieht mir stark nach einer Geldeinnahmequelle aus. Auch das Abfahren in beide Richtungen erbrachte mir keine weitere Sicherheit ob es dort nun 50 ist oder nicht, da es keine Schilder gibt auf dieser Straße. Die Straße ist in meinen Augen eine Umgehungsstraße und nicht eine geschlossene Ortschaft.

Für Kommentare wäre ich dankbar.

By garfield (129.143.4.36) on Dienstag, den 16. Januar, 2001 - 14:07:

War das 60er-Schild ein Zonenschild? Unwahrscheinlich, ich habe bisher nur Schleicherzonen gesehen. Also gilt das Schild nur für diese eine Straße. Auf allen abzweigenden Straßen gilt Tempo 50, solange man in der Ortschaft bleibt. Egal, wie die Straße aussieht. Ist halt eine schöne Abzockstelle.

By Flo (217.5.84.240) on Dienstag, den 16. Januar, 2001 - 14:35:

Glaube ich nicht. Ein Streckenverbot gilt nicht nur für bestimmte Straßen, sondern bis zu seiner expliziten Aufhebung, wird auch nicht durch Kreuzungen oder Einmündungen aufgehoben. Auch innerhalb geschl. Ortschaften kann eine Höchstgeschwindigkeit > 50 km/h durch die Beschilderung angeordnet werden. Wenn ab einer bestimmten Stelle wieder Tempo 50 innerhalb der Ortschaft gelten soll, muß ein entsprechendes 50er-Schild stehen, auch bei abzweigenden Straßen.

By Michel (62.225.238.106) on Dienstag, den 16. Januar, 2001 - 17:47:

Danke für eure Antworten,

es war ein normales 60 km/h Geschwindigkeitsschild, also das mit dem Rotem Kreis drumherum. Ich habe heute das Ordnungsamt angerufen und der Sachbearbeiter meinte, ob ich das nicht in der Fahrschule gelernt hätte, dass wenn ein Ortschild kommt dann auch 50 km/h ist, es sei denn die Geschwindigkeit würde für EINE bestimmte Straße durch ein anderes aufgehoben. Wenn ich die Straße verlasse, auch in diesem Falle, in eine breite 2-Spurige Straße einbiege ( daher die der Straße zuvor gleicht ), gilt das Ortschschild und nicht das Schild 60 km/h zuvor.

Also es ist ungefähr das was garfield sagte.

@Flo, wie meinst Du das ? Gibt es da irgendwo Urteile oder Anhaltspunkte in Gesetzesform ?
Es geht mir nicht um diesen einen Punkt und die 100 DM Geldbuße die ich bekommen werde, es geht mir darum, dass ich mich abgezockt fühle.

By Flo (217.80.216.171) on Dienstag, den 16. Januar, 2001 - 19:36:

Gute Frage. Sollte man mal an die "Rechtsabteilung" von radarfalle.de weiterleiten, ich habe hier keinen StVO-Kommentar.

Tatsache ist: in geschl. Ortschaften gilt ab dem gelben Ortseingangsschild Höchstgeschwindigkeit 50 km/h (§ 3 Abs. 3 StVO). Geschwindigkeitsschilder (Zeichen 274) sind sog. Streckenverbote, die den Verkehr auf bestimmten Strecken, nicht aber Straßen, beschränken. § 41 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 StVO bestimmt: "Sind durch das Zeichen [274] innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt dies für Fahrzeuge aller Art." Daraus kann man als Normalsterblicher schlußfolgern, daß durch dieses Zeichen ab seinem Aufstellungsort grundsätzlich höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h freigegeben sind, nicht nur auf einer bestimmten Straße. Streckenverbote müssen ebenso explizit wieder aufgehoben werden, z.B. durch das Aufhebungszeichen [282] oder ein anderes Geschwindigkeitsschild.

Es ist Sache der Behörden, für eine eindeutige Beschilderung zu sorgen, z.B. wenn auf einer abzweigenden Straße wieder Tempo 50 gelten soll. Das gilt vielleicht nicht, wenn dies erkennbar eine untergeordnete Straße ist (-> allgemeine Sorgfaltspflicht). Bei einer etwa gleichrangigen Straße sollte man jedoch erwarten können, daß beschildert wird. Im Zweifel würde ich mich auf das Vorliegen einer unklaren Beschilderung berufen.

Im übrigen finde ich die Reaktion des Beamten ganz schön arrogant.

By anonymi (62.180.205.149) on Mittwoch, den 17. Januar, 2001 - 22:58:

VwV-StVO zu Zeichen 274

...Die Zulassung von Geschwindigkeiten über 50 km/h empfiehlt sich auf Straßen, die größere Verkehrsbedeutung haben (zb. Ausfallstraßen) und baulich so gestaltet sind, dass sie dem Kraftfahrer den Eindruck vermitteln, sie dienen in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. .... Der Fahrverkehr muß an sämtlichen Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt haben. ... Höhere Geschwindigkeiten als 70 km/h sollten nicht erlaubt werden.

Die zweite Straße müßte eine Nebenstraße sein, wahrscheinlich sogar mit LSA. Die Anhebung der Geschwindigkeit von 50 km/h gilt nur für die Hauptstraße.


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