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Bearbeitungsfrist bei Einspruch

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Allgemein: Bearbeitungsfrist bei Einspruch
By NoName (213.7.11.180) on Samstag, den 8. Juni, 2002 - 19:25:

Bearbeitungsfrist bei Einspruch bezüglich eines Bußgeldbescheides


Auf einen Bußgeldbescheid, in dem mir vorgeworfen wird mit nicht angepasster Geschwindigkeit einen Unfall mitverschuldet zu haben, habe ich fristgerecht Einspruch erhoben.
Nach jetzt fünf Monaten, seit Einsprucherhebung, meldet sich jetzt das Ordnungsamt und will den Bußgeldbescheid, notfalls per Gericht, vollstrecken.

Meine Frage jetzt, ist dies, angesichts der vergangenen Zeitspanne, zulässig oder ist die Reaktionfrist des Ordungsamtes, auf einen Einspruch meinerseits, abgelaufen? Mir war da so, als ob das Ordnungsamt binnen drei Monaten auf einen Einspruch reagieren muß. Danach ist dann keine Vollstreckung mehr möglich.

Falls dazu jemand was konstruktives Beitragen kann, vielen Dank im voraus.

Gruß
M.

By Greatblackbird (62.104.223.66) on Samstag, den 8. Juni, 2002 - 20:43:

und will den Bußgeldbescheid, notfalls per Gericht, vollstrecken.

Ein BG kann erst vollstreckt werden, wenn er rechtskräftig ist. Das ist er nicht, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Lediglich wird der Einspruch vom zuständigen Gericht verhandelt werden. Dort wird entschieden, ob der Einspruch verworfen oder das Verfahren eingestellt wird. Wird der Vorwurf zu Recht erkannt, wird ein Urteil gefällt.

Mir war da so, als ob das Ordnungsamt binnen drei Monaten auf einen Einspruch reagieren muß.

Nach Erlaß eines Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate.

By DeathRev (62.153.5.169) on Sonntag, den 9. Juni, 2002 - 10:50:

@ GB:

Greift nach einem einegelegten Einspruch keine Ablaufhemmung?

By Greatblackbird (145.254.148.118) on Sonntag, den 9. Juni, 2002 - 10:57:

@DeathRev

Was meinst Du mit Ablaufhemmung?

Ist gegen einen BG Einspruch eingelegt, hat die Behörde 6 Monate zeit, das Verfahren durch geeignete Maßnahmen voranzutreiben. Mit jeder Maßnahme wird die Frist unterbrochen und beginnt von neuem für 6 Monate zu laufen.

By bxk (195.243.22.35) on Montag, den 10. Juni, 2002 - 08:08:

@ no name

was verstehts du unter "Ordnungsamt will den Bußgeldbescheid durch Gericht vollstrecken" ? Wurde deine Einspruchsbegründung abgelehnt und der Fall wird über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weitergeleitet ? Falls ja muss die Vorlage beim Richter innerhalb von 6 Monaten nach Erlass des Bußgeldbescheides erfolgen soweit keine anderen verfolgungshemmenden Maßnahmen eingeleitet wurden. Oder ist dein Einspruch überhaupt nicht eingegangen und das Ordnungsamt versucht über das Gericht (Antrag auf Erzwingungshaft) den Bescheid zu vollstrecken ?

@ Greatblackbird

Es gibt nur wenige Maßnahmen welche die Verfolgungsverjährung unterbrechen. Längstens ist die Verjährungsfrist bei ner Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch 2 Jahre.

By DeathRev (141.10.125.14) on Montag, den 10. Juni, 2002 - 11:46:

@ GB:

Ist im Steuerrecht so. Wenn Einspruch eingelegt wird, dann greift eine Ablaufhemmung und der Bescheid verjährt nicht, bis über den Einspruch entschieden ist. Damit können dann keine Fälle durch liegenlassen erledigt werden.

Wollte eigentlich nur wissen, ob es daß auf diesem Gebiet auch gibt.

By Greatblackbird (62.104.223.66) on Montag, den 10. Juni, 2002 - 18:58:

@bxk

Es gibt nur wenige Maßnahmen welche die Verfolgungsverjährung unterbrechen.

Irrtum! Es gibt eine ganze Menge verjährungsunterbrechender Maßnahmen. Jedes Schreiben von oder an die Behörde unterbricht schon die Verjährung. Das fatale daran ist, daß der Betroffene häufig gar nichts davon mitbekommt, daß eine Maßnahme eingeleitet wurde.

@DeathRev

Wollte eigentlich nur wissen, ob es daß auf diesem Gebiet auch gibt.

Nein, bei OWi`s gelten immer nach dem BG die 6 Monate bis zur Verjährung.

By farendil (217.225.246.205) on Dienstag, den 11. Juni, 2002 - 00:19:

@gb: Jedes Schreiben von oder an die Behörde unterbricht schon die Verjährung
falsch! von nicht und an schon gar nicht.

By bxk (195.243.22.35) on Dienstag, den 11. Juni, 2002 - 06:52:

@ Greatblackbird

Schau mal nach unter § 33 OWIG - da sind alle Unterbrechungsmöglichkeiten aufgelistet ... das sind nicht viele ;-)

By Greatblackbird (62.104.223.66) on Dienstag, den 11. Juni, 2002 - 20:44:

@farendil

Ich bin mir ziemlich sicher, daß zumindest jedes Schreiben von der Behörde an den Betroffenen nach Erlaß des Bußgeldbescheides die Verjährung unterbricht.

@bxk

Naja, wenn Du das als wenig bezeichnest.....?

By farendil (217.85.225.38) on Mittwoch, den 12. Juni, 2002 - 09:50:

@gb: nach erlaß des bg bescheides gibt es nicht viel.

die ladung zum gericht -> klar.
die einstellung -> egal! :-)
der erneute (evtl. abgeänderte bg bescheid) -> ja.
unterlagen (z.b. eichurkunde) -> nein.

By piranha (194.95.176.28) on Mittwoch, den 12. Juni, 2002 - 14:37:

@Leute, insbesondere @GB, bitte aufpassen dass ihr hier nicht alles durcheinander würfelt...

Maßgebend ist hier nicht die "Verfolgungsverjährungsfrist" sondern die "Vollstreckungsverjährungsfrist".

Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung.

Nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist darf eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße nicht mehr vollstreckt werden.

Vollstreckungsverjährung bei Geldbußen von mehr als 1.000 DM = 5 Jahre (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) sowie von bis zu 1.000 DM = 3 Jahre (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG).

Offenbar wurde der Einspruch doch nicht fristgerecht oder möglicherweise sogar überhaupt nicht eingelegt. Kann der fristgerechte (!) Zugang bei der richtigen (!) Verfolgungsbehörde nachgewiesen werden?? Einschreiben mit Rückschein?? Zu Protokoll der Geschäftsstelle??


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