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Aus 325m Entfernung gelasert

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2000: Geschwindigkeitsverstoß: Aus 325m Entfernung gelasert
By Bastel (62.104.214.81) on Freitag, den 25. August, 2000 - 20:35:

Ich bin 325 Meter vor einem unbeschrankten Bahnübergang gelasert worden. 2-3 Kilometer vorher stand ein 70er Schild.(ca.50cm hinter einem Ortsausgangsschild) Im weiterem Straßenverlauf mündete ein Weg (anfangs asphaltiert, der Rest Sand), der zu einer Kiesgrube und einem Ort führt, auf die Straße.
Die seitl. Straßenbegrenzung war unterbrochen: gestrichelte Linie. Auch stand ein "Vorfahrt Beachten!" - Schild in Richtung Straße, von der Kiesgrube aus gesehen.
Hebt sich hier das Geschwindigkeitslimit von 70Km/h auf? Wieweit muß ein Verkehrsschild hinter einem Ortsschild stehen?
Vielen Dank für Euer Interesse und Eure Antworten!
Bastel

By S. (209.101.195.2) on Freitag, den 25. August, 2000 - 21:12:

Nur weil im weiteren Straßenverlauf ein Weg einmündet, hebt sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nicht automatisch auf. Das scheint ein weit verbreiteter Irrglaube zu sein. Vermutlich deshalb, weil oftmals nach einer Einmündung das Verkehrszeichen 274 StVO wiederholt wird. Das ist aber nicht immer erforderlich. Das Streckenverbot gilt solange, bis es durch ein weiteres Verkehrszeichen wieder aufgehoben wird.

By Pegasus (62.158.122.90) on Freitag, den 25. August, 2000 - 21:41:

Und woher weiß ich, wenn ich aus dem Weg einbiege, von der bestehenden Höchstgeschwindigkeit?!?!?!?!?!?!?!?!?!?!

By michael (213.21.13.125) on Samstag, den 26. August, 2000 - 17:46:

ähnlich wie auf Autobahnen - es gilt dann, die eigene Geschwindigkeit an die der übrigen Kraftfahrer anzupassen.
Das wirft natürlich in der Praxis enorme Probleme auf; auf Autobahnen ist ja "immer was los". Unsere Richter verkennen dies aber gerne, und die Bußgeldbehörden nutzen diese Lücke natürlich gerne zu ihren Gunsten aus.

By Alberto (212.185.252.139) on Samstag, den 26. August, 2000 - 18:41:

Ich glaube auch, daß man - nach einer ordentlichen Einmündung - Feldweg? weiß ich nicht. - eigentlich wieder das fahren darf, was generell in der STVOI steht: also 100 kmh auf Landstraßen.

Man kann ja oft beobachten, wie zwar Geschwindigkeitsbegrenzungen aufgestellt werden, diese dann aber nie mehr aufgehoben werden.
Ich habe einen neuen Fall in WN-Beinstein. Dort hat man am Mühlweg 30 kmh eingerichtet - und dies schön brav an jeder - noch so kleinen Einmündung wiederholt (Nicht: 30er-Zone!). Nach dem letzten Schild folgt unmittelbar nach 20 m die Einmündung in die Hauptstraße. Dort ist nur ein "Vorfahrt-Achten-Schild, nicht aber die Aufhebung der 30kmh. Dennoch - nach dem Einbiegen in die Hauptstraße gilt wieder 50 kmh. Also, ich würde streiten. Der Erfolg ist gar nicht so unwahrscheinlich.Die Beamten kennen sich nämlich mit keorrekter Beschilderung auch nicht so aus.

By M3 (62.224.124.82) on Samstag, den 26. August, 2000 - 20:43:

Michael: ist " ähnlich wie auf Autobahnen - es gilt dann, die eigene Geschwindigkeit an die der übrigen Kraftfahrer anzupassen" irgendwo schriftlich fixiert? Wenn nun alle übrigen Kraftfahrer zu schnell fahren? Generell muß ich beim Auffahren auf BAB davon ausgehen, dass ab hier freie Fahrt gilt. Somit ist m. E. ist praktisch jede Autobahnauffahrt eine Geschwindigkeitsaufhebung, deshalb wird üblicherweise nach einer Autobahnauffahrt die Geschwindigkeitsbeschränkung wiederholt oder es werden die lieben Aufhebungszeichen gesetzt.
Es gibt aber auch eindeutig geregelte Auffahrten, z. B. Dreieck Holledau A9 mit Einzelspurverkehrsflussbeeinflussungsanlage direkt im Bereich der Auffahrt!

By michael (62.158.211.126) on Sonntag, den 27. August, 2000 - 01:04:

@M3:

Es gab da mal vor kurzem ein Urteil (Details habe ich gerade nicht zur Hand), wo genau eine solche Einzelspur-VBA an einer Autobahnauffahrt ausgefallen war. Ein Kraftfahrer war der Ansicht, daß nun "unbegrenzt" gelten würde - in Wirklichkeit galt auf der Strecke vor der Einfahrt eine Geschwindigkeitsbeschränkung. Das Gericht war eben der Ansicht, der Kraftfahrer hätte sich dem Verkehrsfluß anpassen müssen, und zwar solange, bis er ein erneutes Begrenzungsschild oder ein Aufhebungsschild sieht.

By S. (193.159.74.22) on Sonntag, den 27. August, 2000 - 20:13:

In der Regel ist es wohl so, dass nach Einmündungen das VZ 274 StVO nur dann wiederholt wird, wenn die einmündende Straße irgendwo hinführt. Bei Feldwegen, die nach ein paar hundert Metern enden wäre das also nicht der Fall. Schließlich kann der Autofahrer diesen Weg nicht verlassen, ohne vorher auch dort reingefahren zu sein. Also muss er ja zwangsläufig auch den geschwindigkeitsreduzierten Bereich wahrgenommen haben.

By F. (62.157.10.208) on Sonntag, den 27. August, 2000 - 22:18:

Andererseits soll das Verbotsschild 2-3 km vor der Meßstelle gestanden haben. Kann man dies überhaupt noch als "angemessene" Entfernung bezeichnen, oder wäre die Behörde nicht verpflichtet gewesen, hier im Interesse der klaren Beschilderung das Zeichen nach einiger Zeit zu wiederholen?

By Edwin (149.225.30.99) on Montag, den 28. August, 2000 - 13:40:

hi,

nochmal was zum irrglauben, nach einmündungen würde das tempolimit aufgehoben. der rührt daher, dass z.b. ich persönlich es in der fahrschule so beigebracht bekommen habe - ich bin mir übrigens 100% sicher. ich bin mir sogar ziemlich sicher, dass es eine frage in den fragebögen mit genau dieser als richtiger antwort gab, also in der art: 'wie lange gilt eine geschwindigkeitsbeschränkung' und als antwort: 'bis zur nächsten kreuzung oder einmündung'. daher war ich auch damals ziemlich verunsichert, als ich hier etwas anderes gelesen habe. ich habe den führerschein klasse 3 übrigens vor 8 jahren gemacht.

mfg

By Alberto (212.185.252.138) on Montag, den 28. August, 2000 - 19:51:

Lieber Edwin, ich gebe Dir recht, auch ich bin mir ziemlich sicher, daß eine Einmündung die Geschw.-Beschr. aufhebt.

By F. (149.225.20.132) on Montag, den 28. August, 2000 - 20:01:

@Alberto

Auch wenn Du Dir noch so sicher bist: ein Streckenverbot wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung wird (im Gegensatz zu einem Halteverbot) durch eine Einmündung nicht aufgehoben, siehe § 41 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Nr. 8 (b) StVO. Alles andere ist ein Gerücht.

Allerdings kann unter praktischen Gesichtspunkten sehr wohl eine Beweisfrage entstehen, denn schließlich muß dem Beschuldigten nachgewiesen werden, daß er irgendwie an so einem Schild vorbeigekommen ist. Deswegen werden solche Schilder i.d.R. nach größeren Einfahrten wiederholt.


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