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Abschleppen im Einkaufszentrum?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Abschleppen im Einkaufszentrum?
By Geblitzter (212.172.0.73) on Freitag, den 17. Mai, 2002 - 23:36:

Hallo allerseits,

nach eingehendem Studium der letzten Beitraege werde ich doch nicht so recht schlau:

- In "Ladezone" geparkt (abends, reichlich Platz)
- Zettel mit Handynr. in der Frontscheibe
- Anruf von Abschleppfirma (!), "Wagen steht im Weg" - "ok, bin sofort da".
- nach 3 Min. am Fahrzeug, 2 Herren mit Abschleppwagen standen da, "wird aber auch Zeit"
- weggefahren
- Zettel unter dem Scheibenwischer[1]
- und jetzt?

Von frueheren Besuchen weiss ich, dass dieser Abschleppdienst von sich aus taetig wird und zB. einen zu Unrecht auf Behindertenparkplatz geparkten Wagen umsetzte (die 'cruisen' da auf dem Gelaende rum).

Auf dem Zettel (Ueberweisungstraeger) stand folgendes (alles ausser Datum und Kennzeichen vorgedruckt, auch Betraege und 'Leistungsarten'!):

[1]
An den Halter des Kfz mit dem Kennzeichen ***

Rechnung

1x Vorbereitung-Abschleppvorgang eines widerrechtlich abgestellten Kfz. auf Privatgrund, 40 EUR + 16% MwSt. 6,40 EUR = 46,40 EUR

Auf der Rueckseite steht relativ viel, ich habe das mal gescannt und an info@radarfalle.de geschickt (vielleicht wird es ja hier eingebunden :-)

Ganz unten auf der Rueckseite steht dann noch (Rechtschreibfehler 1:1 uebernommen ;):

Sie parkten unberechtigter Weise Ihr Fahrzeug auf Privatgelaende / Privatparkplatz. Wir erhielten vom rechtmaessigen Nutzer des Gelaendes den Auftrag Ihr Kfz zu entfernen. Zeugen und Fotos vorhanden. Wir erwarten den Ausgleich unserer Rechnung innerhalb von 10 Tagen. [...] Sollten wie innerhalb von 10 Tagen keinen Zahlungseingang verbuchen koennen, sehen wir uns leider gezwungen unsere Forderung, mittels Halteranfrage beim Strassenverkehrsamt, durch Rechtsanwaelte sowie Inkassobueros einzutreiben. Dieser Vorgang bedeutet einen erheblichen Verwaltungsaufwand, den Sie als Fahrzeughalter zu tragen haetten. [...]

---

Meine Fragen (ich lasse es erstmal auf mich zukommen): Ist das mehr Abschreckung, wie ich denke, oder haetten die wirklich einen Anspruch. Meiner Meinung nach gaebe es allenfalls einen Schadenersatzanspruch fuer das Telefonat (ca. 20 sec.) seitens des Eigentuemers, aber nicht gleich "Abschleppvorbereitung"?

Ich freue mich schon auf eine anregende Diskussion...

By farendil (217.85.232.217) on Samstag, den 18. Mai, 2002 - 02:03:

@geblitzer: daß der privateigentümer maßnahmen ergreifen kann, dein widerrechtlöcihrs tun zu unterbinden bzw. die besitztumsstörung zu beseitigen, ist klar.


allerdings wäre verhältnismäßig, daß er anruft. wie man gesehen aht, warst du ja auch gleich vor Ort.

eine abschleppfirma hat da eigentlich gar nciths verloren.
was die vorbereitungen zu abschleppen sein sollen, sit auch mir unklar, anfahrt kann es ja wohl schlecht sein.
es dürfen zwar auch pauschalen abgerechnet werden, aber sowas???

weiterhin verstehe ich ncith, wieso der ahlter angefragt werden soll. wenn die vor ort waren, so kann man DICH nach deinen personalien fragen. nur wenn du dieses verweigerst, so wäre die anfrage verhältnismäßig.

alles in allem, sieht es gut für dich aus, ABER:
sollte auch nur eine forderung von 1EUR berechtigt sein, so mußt die kosten einer halteranfrage tragen.
diese ist zwar beim straßenverkehrsamt kostzenlos, allerdings kann derjenige, der sie durchführt, aufwandspauschalen abrechnen.

. Dieser Vorgang bedeutet einen erheblichen Verwaltungsaufwand
nix verwaltungsaufwand, höchstens arbeitsaufwand bzw. kosten der eintreibung (anwaltskosten, gereichtskosten etc., die aber erst dann anfallen, wenn sich der halter nicht bereit erklärt, zu zahlen)


Ach so, noch was:
DIE können überhaupt nix gerichtlich durchsetzen, das kann nur der auftraggeber (welcher natürlich der eigentümer des grundstücks sein muß)!

By volker (194.95.141.200) on Samstag, den 18. Mai, 2002 - 13:42:

@farendil
>Ach so, noch was:
DIE können überhaupt nix gerichtlich durchsetzen, das kann nur der auftraggeber(welcher natürlich der eigentümer des grundstücks sein muß)!<

richtig!

außerdem hast du (geblitzter) die abschlepp-firma nicht beauftragt, dein auto umzusetzen! ergo, geht die rechnung an den auftraggeber und der muß (oder kann) seine forderung geltenend machen. so ist die rechtslage.

gruß, volker

By Geblitzter (62.144.248.124) on Samstag, den 18. Mai, 2002 - 14:24:

Danke schonmal, ich wollte ja eh' ganz gemuetlich abwarten...

Pfrohe Fingsten ;)

By admin (217.85.79.218) on Samstag, den 18. Mai, 2002 - 16:52:

Scan von "Geblitzter"

Das Abschleppen auf Privatgrundstücken

By farendil (217.225.248.58) on Samstag, den 18. Mai, 2002 - 18:57:

Zum großen Teil sind die Ausfürungen korrekt. Leider sind die Begründungen z.T. sehr schwach oder unvollständig.

Da werden mehr als 20 Jahre alte Quellen (keine bis jetzt unveränderten Grundsatzurteile!!) angeführt, oder lediglich Amtsgerichtsentscheidungen oder aber es finden sich solch vielsagende Bemerkungen wie "am angegebenen Ort" - letzterer fehlt allerdings...

Etwas aber ist schlichtweg falsch!
Das Zurückbehaltungs- bzw. Pfandrecht und die Darstellung der Abtretung.

Zur Abtretung:
Ja, die ANsprüche können in soweit abgetreten werden, daß der Abschleppunternehmer dem Abgeschleppten die rechnung präsentiert und diese kassiert.
Weigert sich der Halter/Fahrer jedoch zu zahlen, so muß der GESCHÄDIGTE (also der Auftraggeber) gegen den Halter klagen.

Das Fahrzeug darf dabei nicht bis zur Bezahlung zurückbehalten werden!
Es muß im Gegenteil unverzüglich herausgegeben werden.

By Frell (134.108.33.169) on Sonntag, den 19. Mai, 2002 - 08:45:

Das Fahrzeug darf dabei nicht bis zur Bezahlung zurückbehalten werden!
Es muß im Gegenteil unverzüglich herausgegeben werden.


Hast Du dazu ein Musterurteil? Das wäre nämlich ein gutes Argument, wenn man sein Auto beim Abschleppunternehmen abholen und nicht gleich zahlen möchte.

Sollen die doch sehen, wie sie an ihr Geld kommen. Wenn jeder Abgeschleppte sein Auto abholt und mit der Bezahlung bis zum Gerichtsvollzieher wartet, werden vielleicht einige Abschleppunternehmen von diesem bisher rentablen Geschäft abspringen. Für den einzelnen Abgeschleppten bedeutet es eine einmalige Zusatzgebühr, die man in Kauf nehmen kann (50...100 Euro AFAIK). Für den Abschleppunternehmer, der für jede Rechnung einen Vollstreckungstitel auftreiben muß, bedeutet es dagegen ständigen nervenaufreibenden Ärger, dem nicht jeder auf Dauer gewachsen ist. So lange die Abgeschleppten sich von den Abschleppunternehmern dahingehend einschüchtern (nötigen?) lassen, daß sie ihr Auto erst nach der Bezahlung der kompletten Rechnung zurückbekommen, wird die teilweise voreilige Abschlepperei eher noch zunehmen.

By farendil (217.235.49.66) on Sonntag, den 19. Mai, 2002 - 10:52:

@Frell: Ich suchs mal raus.
Nun ist es aber so, daß, wenn der Abschlepper die Herausgabe verweigert, du erst mal auf selbige Klagen mußt. Da gibt es zwar Eilverfahren, aber 3 bis 5 Arbeitstage kann es trotzdem dauern.

Zwar könntest du dann für diese Zeit Nutzungsausfall einklagen, aber das ist alles halt auch für Dich ein Riesenärger...

Noch was: Ich hab prinzipiell gar nichts gegen Abschleppunternehmen, die auf Bestellung kommen und wiederrechtlich abgestellte Fahrzeuge entfernen.
Was mich stört, sind die z.T. extremen Preise im Vergleich zu einem privaten Abschleppauftrag z.B. eines verunfallten Fahrzeugs bei gleichen Unternehmen...

By farendil (217.235.49.66) on Sonntag, den 19. Mai, 2002 - 11:03:

@frell: hab was gefunden - auf die schnelle allerdings nur ein urteil, und das sit auch schon etwas gestrippt...

Abgeschleppte Pkw sind ohne Gebühr sofort herauszugeben
...
Falsch geparkte und auf Weisung der Polizei abgeschleppte Autos sind vom Abschleppunternehmen ohne sofortige Bezahlung herauszugeben. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG 20 U 16/99) Düsseldorf.

...
Der 20. Zivilsenat des OLG hält diese bundesweit geübte Praxis für rechtswidrig: Die Abschleppfirmen dürfen ihre Kosten nicht eintreiben - weder für die Polizei noch für das Ordnungsamt oder im eigenen Interesse. Für den Fall nur einer Zuwiderhandlung hat das OLG dem Unternehmer jetzt ein Ordnungsgeld in Höhe von 500.000 DM angedroht, ersatzweise eine insgesamt zweijährige Ordnungshaft.

... Doch das Oberlandesgericht hält dagegen: Dieses Gebaren ist ein verbotenes Inkassogeschäft und damit ein Verstoß gegen die gesetzliche Rechtsberatung.
...
Das Urteil ist rechtskräftig, nicht einmal der Bundesgerichtshof kann darüber noch entscheiden. ...

By Frell (134.108.33.169) on Sonntag, den 19. Mai, 2002 - 13:12:

Danke für das Urteil.

Nun ist es aber so, daß, wenn der Abschlepper die Herausgabe verweigert, du erst mal auf selbige Klagen mußt. Da gibt es zwar Eilverfahren, aber 3 bis 5 Arbeitstage kann es trotzdem dauern.

Zwar könntest du dann für diese Zeit Nutzungsausfall einklagen, aber das ist alles halt auch für Dich ein Riesenärger...


Das macht der Abschleppfritze einmal, ein hartnäckiger probiert es vielleicht ein zweites mal. Spätestens dann hat er kapiert, daß er so nicht weiterkommt und läßt es bleiben. Höchstens, er gerät an einen notorischen Parksünder, zu dem er schon ein paar mal den Kuckukskleber geschickt hat, bei so einem könnte das Gericht ihm evtl. ein Pfandrecht zubilligen. Ansonsten verbrennt er sich die Finger. Wie gesagt: Jemand, der nur einmal abgeschleppt wird, hat den Ärger nur einmal, der Abschleppunternehmer kann den Ärger ständig haben, wenn alle Abgeschleppten auf stur schalten.

Ich hab prinzipiell gar nichts gegen Abschleppunternehmen, die auf Bestellung kommen und wiederrechtlich abgestellte Fahrzeuge entfernen.

JSA 1.0: "Kommt darauf an..."
...wie gerechtfertigt das Abschleppen ist. Nichts dagegen, fremde Dauerparker von Privatplätzen zu entfernen oder wirklich behindernde Fahrzeuge wegzuschleppen, aber es nimmt oftmals überhand, indem sofort der Abschlepper gerufen wird, ohne das (von den Gerichten ausdrücklich geforderte) "mildeste Mittel" anzuwenden. Spätestens seit dem Handy-Urteil sollte jeder HiPo wissen, daß man zuerst am Fahrzeug nachsehen sollte, ob eine Handynummer hinterlegt ist.

Was mich stört, sind die z.T. extremen Preise im Vergleich zu einem privaten Abschleppauftrag z.B. eines verunfallten Fahrzeugs bei gleichen Unternehmen...

Davon habe ich bis jetzt noch nichts mitbekommen. Aber im Rahmen der Preistransparenz müßte doch eigentlich auch in so einem Fall aufgeschlüsselt werden, wie sich der Preis zusammensetzt. Gilt eigentlich für die HiPos aufgrund der Pflicht, das mildeste Mittel einzusetzen, nicht auch, daß sie nicht den teuersten Unternehmer beauftragen dürfen, wenn ein günstigerer die gleiche Leistung bringen könnte?

By Bluey (217.82.93.116) on Sonntag, den 19. Mai, 2002 - 13:37:

@Frell
Gilt eigentlich für die HiPos aufgrund der Pflicht, das mildeste Mittel einzusetzen, nicht auch, daß sie nicht den teuersten Unternehmer beauftragen dürfen, wenn ein günstigerer die gleiche Leistung bringen könnte?

LEIDER nicht! Ich beziehe mich jetzt zwar auf die Fälle, wo Unfallfahrzeuge abgeschleppt wurden, denke aber, daß es übertragbar ist.

Wir hatten nach Möglichkeit immer ein und denselben Unternehmer beauftragt (es sei denn, der Halter/Fzg.-Führer wollte einen anderen), da er
1. sehr schnell vor Ort war und seine Arbeit professionell und schnell erledigte
2. auch vom Preis-Leistungs-Aspekt her gesehen sehr gut war.
Probleme gab es mit ihm eigentlich nie.

UNSER Problem war aber ein anderes am Ort ansässiges Unternehmen, daß auch am lukrativen Geschäft des Abschleppens teilhaben wollte. Wir wurden angehalten, beide Unternehmen möglichst zu gleichen Teilen zu beauftragen, wobei "natürlich" innerhalb kurzer Zeit überwiegend wieder nur EINER genommen wurde! Logisch, daß der "Andere" sich sehr schnell wieder beschwerte!

Heute sieht es so aus, daß nur noch über die Leitstelle Unternehmen beauftragt werden dürfen, so daß nicht immer der schnellste oder billigste den Zuschlag erhält. LEIDER!

By Frell (134.108.33.169) on Sonntag, den 19. Mai, 2002 - 14:06:

Wenn der öffentliche Dienst sein eigenes Geld ausgibt, muß nach der Anweisung gehandelt werden: "Das wirtschaftlich günstigste Unternehmen muß beauftragt werden." Im Normalfall heißt das: bei gleichen Leistungen der Unternehmen dasjenige, das weniger kostet. Ein teureres Unternehmen darf nur beauftragt werden, wenn das Preis-Leistungsverhältnis im Endeffekt besser ist. In der Praxis heißt das: zuerst Angebote einholen und denjenigen beauftragen, der günstiger erscheint. Hat man schon gewisse Erfahrungen gemacht, kann man den anderen beauftragen, wenn sich die Leistungen des ersten als schlecht erwiesen haben. Danach kann sich der erste beschweren, so lange er will, er ist und bleibt draußen. Selbst wenn die Bürokraten immer wieder Stunk machen, setzen sich doch (zumindest in den unteren Ebenen, wo es um kleinere Summen geht) meistens die Praktiker auf Dauer durch. Für Abschleppunternehmen würde das heißen: wenn beide gleich schnell und kompetent sind, wird der billigere beauftragt. Wenn einer zwar billiger, aber langsam oder inkompetent ist, kann der teurere beauftragt werden, weil er trotzdem das bessere Preis-Leistungs-Verhältnis hat. Möglicherweise ist es aber hier nochmals ganz anders, weil es ja nur um das Geld der Abgeschleppten geht...

By Bluey (217.82.93.116) on Sonntag, den 19. Mai, 2002 - 14:18:

In "meinem" Fall wurden keine öffentlichen Gelder ausgegeben. Ein Abschleppen erfolgte immer im Auftrag der Geschädigten, es ging also um DEREN Geld!
Nur wollten die meisten i.d.R. kein bestimmmtes Unternehmen haben. Also haben wir eins ausgesucht. Natürlich nach Möglichkeit den schnellsten und kompetentesten Abschleppdienst.

Wie gesagt: Heute wird grundsätzlich jeder genommen, unabhängig davon, wie teuer, wie schnell, wie kompetent. Bezahlen muß es der Betroffene/Geschädigte(=Auftraggeber). Oder aber es wird ein bestimmtes Unternehmen gewünscht!

By Daniel (217.86.175.2) on Dienstag, den 21. Mai, 2002 - 21:50:

@Frell

ich kann deinen Ausführungen zwar folgen,
aber ich fürchte du unterschätzt die Dickfelligkeit der Abschlepper.

Die wissen genau, daß Sie das Auto herausgeben müssen, aber die große Mehrzahl der Klienten lässt sich wunderbar einschüchtern und zahlt.
Davon lebt die gesamte Branche.

Ein paar Ausreisser lassen die völlig kalt.

By Frell (134.108.33.169) on Dienstag, den 21. Mai, 2002 - 22:50:

Vielleicht werden es durch diesen Thread "ein paar Ausreißer" mehr. Wie üblich: Nur durch hartnäckige Informationspolitik werden sich die einzelnen ihrer Rechte bewußt und nur wenn sich genügend Leute ihrer Rechte bewußt sind, kann man die bekannte Dickfelligkeit knacken. Deshalb:

@Webmaster: Wie wäre es, dieses Urteil in den Verkehrsrechts-Teil aufzunehmen?


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