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Anzeige Nötigung wegen eines Zettels am Scheibenwischer?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Anzeige Nötigung wegen eines Zettels am Scheibenwischer?
By Kerstin (193.174.229.201) on Donnerstag, den 16. November, 2000 - 10:23:

Ein Typ aus der Nachbarfirma (Anwaltskanzlei) sagt, daß er mich wegen Nötigung anzeigen will. Ich habe ihm einen Zettel (10 x 15 cm) an die Scheibe geklemmt, worauf ich auf sein wildes Parken (er hat mein Parkplatz zugeparkt) aufmerksam gemacht habe. Ich würde ja sagen das ist vollkommender Quatsch aber er ist Jurist. Ist er im Recht?
Gruß Kerstin

By me (212.169.140.71) on Donnerstag, den 16. November, 2000 - 11:29:

Wichtigste Regel: Ruhe bewahren!

In 99% der Fällen bleibt es bei der Drohung, es gibt halt genug profilierungssüchtige Menschen.

Was genau stand eigentlich auf dem Zettel?

By garfield (129.143.4.36) on Freitag, den 17. November, 2000 - 17:06:

durch einen handschriftlichen Zettel kann man wohl kaum jemanden dazu bringen, etwas gegen seinen Willen zu tun, weil er Angst um seine Gesundheit oder seine Güter hat (so ungefähr wird nämlich Nötigung definiert). Außer, man droht auf dem Zettel an, sein Auto zu beschädigen oder den Fahrer zusammenzuschlagen. Das wäre aber nicht nur Nötigung, sondern auch eine ziemliche Dummheit, so etwas schriftlich zu hinterlassen.

Ich hinterlasse bei solche Breitparkern immer einen Zettel in Visitenkartengröße mit dem Text:

"Wenn Sie so bumsen, wie sie parken, dann kriegen Sie ihn nie rein.
Brauchen Sie immer zwei Parkplätze?
Lassen Sie sich eine gute Fahrschule empfehlen und üben Sie.
Ein Parkgeschädigter."


Die Reaktion ging vom Wegwerfen über ein Grinsen bis hin zu Wutgeschrei, aber anzeigen kann mich deswegen keiner.

By kitt (62.180.188.245) on Donnerstag, den 7. Dezember, 2000 - 21:58:

Wichtige Regel: Es muss nachgewiesen sein das du auch der jenige warst der den Zettel geschrieben, wie auch immer, und an dem Auto angebracht hat. Heute wird zu oft versucht Leute einzuschüchtern, trotz es oft total unrealistisch ist einen wegen einiger Dinge dranzukriegen.

By Andreas (62.104.216.72) on Samstag, den 9. Dezember, 2000 - 21:53:

Hi....

dieser Mensch soll sich mal darüber Gedanken machen was er sagt. Wenn es darum ginge, könnte ich ja auch die Leute anklagen die mir werbeblätter hinter den Scheibenwischer klemmen. Das ist ja eine Nötigung zum kaufen dieser Produkte. Also, ich würde mir keine Platte drum machen. Dummgeschwätz von diesem Juristen.

Grüße Andreas

By Egi (62.153.11.211) on Dienstag, den 12. Dezember, 2000 - 10:49:

Zeig doch den Juristen einfach wegen Nötigung a, weil er Deinen Parkplatz blockiert hat.

By alfa (195.124.135.4) on Dienstag, den 12. Dezember, 2000 - 12:05:

Für einen qualifizierten Juristen, dessen Namen mehr Leute als nur die Nachbarn kennen, wäre so eine peinliches Verhalten schlicht nicht vorstellbar.
Bitte doch (oder Deine Firma)den Besitzer/Verwalter der Liegenschaften schriftlich, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, das Dein reservierter=bezahlter Parkplatz auch von den anderen Mietern freigehelten wird, im Wiederholungsfalle behälst Du (bzw. Firma) Dir Mietkürzungen im relevanten Umfang vor, da der Mietgegenstand nicht uneingeschränkt und vertragsgerecht gebraucht werden kann.. Das wirkt meist.

By Seb. (164.138.225.99) on Dienstag, den 12. Dezember, 2000 - 14:09:

Da gibt es eine viel wirksamere (und im Gegensatz zur Mietkürzung rechtlich mögliche) Methode: Falschparker vom Privatparkplatz abschleppen lassen und den PKW erst nach Zahlung der Kosten herausrücken.
Wer's lieber mäßig mag: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (im Volksmund "Abmahnung") unter den Scheibenwischer klemmen, die Kosten dafür muß der Falschparker auf jeden Fall zahlen.
Im übrigen kann so ein Zettel schon eine Nötigung darstellen. Kommt ganz darauf an, was draufsteht.

By farendil (141.76.2.2) on Mittwoch, den 13. Dezember, 2000 - 12:23:

@ seb: der privatmann darf eben nicht den pkw bis zur zahlung der kosten zurückhalten, sondern muß diesen auf verlangen herausgeben und den halter dann auf erstattung der abschleppkosten verklagen!

By Seb. (164.138.148.36) on Mittwoch, den 13. Dezember, 2000 - 13:56:

Doch, doch! Wir haben uns doch schon mal darüber unterhalten! Was Du (wahrscheinlich) meinst, betrifft nur das geschäftsmäßige Abschleppen UND Einziehen der Schadensersatzforderung des Geschädigten vom Falschparker durch den Abschleppunternehmer, was u. U. einen Verstoß gegen § 1 RBerG darstellen kann, weswegen dann die Zession nach § 134 BGB nichtig ist und der Abschleppunternehmer kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB hat. Wenn er aber nicht geschäftsmäßig fremde Forderungen einzieht - oder Du selbst den fremden Wagen bei Dir behältst - ist das Zurückbehaltungsrecht bis zur Schadensersatzzahlung kein Problem.

By Alberto (62.224.99.125) on Mittwoch, den 13. Dezember, 2000 - 16:09:

Hallo seb. das glaube ich nicht. Du darfst so ein Auto nicht mal weit abschleppen lassen, sondern nur bis zum nächsten öffentlichen Parkplatz.
Beim Einfordern der Kosten bekommst du dann recht - aber das Auto zurückhalten? Niemals.
ich würde dich sofort verklagen und dabei einen großen Schaden geltend machen, weil ich z.B. mit meinem Auto hätte zu einem wichtigen Termin fahren müssen - oder noch schlimmer - meine Frau zum Arzt bringen wg. Notfall.

Du darfst lediglich die Behinderung beseitigen - und dann auf dem Rechtswege die Kosten einfordern - das wars.

By Seb. (164.138.86.81) on Donnerstag, den 14. Dezember, 2000 - 01:49:

Doch. Der Eigentümer kann zwar Herausgabe des Pkw nach § 985 BGB verlangen. Der Parkplatzbesitzer hat aber einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten (aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB, daneben möglicherweise auch auf Schadensersatz und/oder Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Daher hat er nach § 273 BGB so lange ein Zurückbehaltungsrecht am Pkw, bis seine Ansprüche erfüllt sind. Und wie kommst Du darauf, daß man den Pkw auf einen öffentlichen Parkplatz abstellen muß? Du kannst den in Deiner Garage einschließen, wenn Du willst...
Und: Wenn Deine Frau einen Herzinfarkt hat, kannst Du jedes beliebige Auto aufbrechen und ins Krankenhaus fahren, § 904 BGB. Den Schaden mußt Du aber zahlen.

By farendil (217.0.227.51) on Donnerstag, den 14. Dezember, 2000 - 10:13:

@Seb.: ich werde deine bemühungen von damals für meinen fall doch nicht vergessen!

ich hatte es nur so in erinnerung, daß die zurückhaltung bis zur endgültigen bezahlung nicht rechtens ist - wenn ich dieser tage mal zeit hab such ich mir den thread wieder aus dem alten forum raus - und meine "recherchierten ergebnisse" auch...

PS: ist bis heute nix gekommen von denen - vielleicht haben die ja noch nicht gemerkt, daß ein auto "fehlt" :-)

By Seb. (164.138.86.83) on Donnerstag, den 14. Dezember, 2000 - 23:27:

Oder die haben einfach keine Ahnung...


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