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Fahren ohne Führerschein

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Allgemein: Fahren ohne Führerschein
By Fragensteller (217.5.25.59) on Freitag, den 29. März, 2002 - 12:16:

Hi,
folgendes Problem:

Freudin ist erwischt worden, wie sie nachts (nach 24:00 Uhr)auf einem leeren Parkplatz ein ganz kleines Stück mit dem Auto gefahren ist.
Das Problem ist sie ist noch keine 18, hat also auch keinen Führerschein.

Die Polizei hat ihrer Personalien und die ihrer Freundin (die Führerschein hat und der das Auto gehört) aufgenommen.

Was passiert jetzt ihr und ihrer Freundin? Wird sie deswegen gleich gesperrt?
Weil der Parkplatz war ja leer!!! Und es warn net mal ein Meter, da war das Auto schon abgewürgt.

Kann man irgendwelche Gegenmaßnahmen ergreifen, um schlimmeres zu verhindern?

Danke für eure Hilfe!

By Aljaarif (195.93.72.8) on Freitag, den 29. März, 2002 - 12:46:

Ist es ein Privatparkplatz oder stand vor der Einfahrt "Hier gelten die Regeln der StVO" ?

By Fragensteller (217.5.25.59) on Freitag, den 29. März, 2002 - 12:48:

Es war der Messeparkplatz bei uns. Ist riesgengroß und sie warn am anderen Ende, wo halt eingentlich (bis auf die Polizei) niemand war.
Ich denk mal schon das das Schild da steht.

By Polizist (213.221.76.45) on Freitag, den 29. März, 2002 - 13:05:

@aljaarif: Du musst die Frage anders stellen: Ist der Parkplatz durch eine Schranke abgesperrt, so dass nur ein bestimmter Personenkreis darauf fahren kann, oder ist es tatsächlich jedem möglich, auf den Parkplatz zu fahren, da eine Zufahrtskontrolle nicht erfolgt?

Wenn letzteres zutrifft, ist es tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum. Und dann muss die Freundin wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis angezeigt werden und deren Freundin wegen Ermächtigen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das "muss" ist wegen der Straftat. Da haben die Polizisten keinen Ermessensspielraum.

Trifft ersteres zu, erfolgt keine Anzeige, da kein öffentlicher Verkehrsraum.

@Fragensteller: Ob es auf die Führerscheinprüfung deiner Freundin Auswirkungen hat, kann ich dir nicht definitiv sagen. Letztlich entscheidet die Führerscheinstelle. Aber ich gehe schon davon aus.

By Fragensteller (217.5.25.59) on Freitag, den 29. März, 2002 - 13:27:

Aber es war doch ein leerer Parkplatz, und es wurde absolut niemand gefährdet.

Kann man da nix machen?

By N.N. (195.37.128.1) on Freitag, den 29. März, 2002 - 17:09:

@Polizist

Das mit dem vermeintlichen "Müssen" ist in der Praxis immer so eine Sache (das sollten gerade wir Deutschen sehr gut wissen). Manche sind in erster Linie Mensch und erst in zweiter Beamter. Dann schaut man bei solchen Dingen eben in die andere Richtung und nimmt sie nicht zur Kenntnis, bzw. man läßt es mit einem ernsten Wort bewenden.

Hättest Du Anzeige erstattet, wenn Du dies während Deines Dienstes bemerkt hättest, kein Kollege anwesend gewesen wäre und es sich bei dem Betroffenen um einen sehr guten Freund von Dir gehandelt hätte (immer vorausgesetzt, die Sache war wirklich im Endeffekt belanglos)?

Ich stelle jetzt mal eine ganz grundsätzliche Frage. Unter welchen Umständen ist ein Polizeibeamter berechtigt, die Ausführung einer Weisung bzw. Vorschrift zu verweigern, wenn dies ihm schwerwiegende Gewissenskonflikte bereiten würde, also mit seinen sittlichen oder religiösen Grundüberzeugungen in Konflikt stehen würde? Ich spreche hier nicht von den Fällen, in denen die Anweisung gegen grundlegende Rechtsgrundsätze oder die Verfassung verstoßen würde, sondern von Gewissenskonflikten, also solchen mit dem höherwertigen ungeschriebenen Naturrecht.

Mal folgender Fall konstruiert: einer Familie von Asylbewerbern wurde der Antrag rechtskräftig abgelehnt, sie soll abgeschoben werden. Dir ist bekannt, daß diese Familie unbescholten ist, in die deutsche Gesellschaft integriert, und daß ihr wahrscheinlich im Heimatland Gefahren drohen würden. Möglicherweise wurde ihr deswegen auch vom örtlichen Pfarrer sog. "Kirchenasyl" gewährt (ich weiß, daß es dies im juristischen Sinne nicht gibt). Würdest Du an so einer Abschiebung trotz Deiner Gewissenskonflikte mitwirken?

By Polizist (62.104.220.76) on Freitag, den 29. März, 2002 - 18:32:

@N.N.: Die Sache mit dem "Müssen" ist ganz einfach: Gemäß § 163 StPO gilt für uns das Legalitätsprinzip, d.h. Straftaten müssen von uns angezeigt werden, wen wir davon Kenntnis erlangen. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen wie z.B. die Klausel des "privaten Wissens", die ich jetzt hier aber nicht näher erläutern möchte.

Wenn ich eine Straftat nicht anzeige, mache ich mich selbst strafbar wegen "Strafvereitelung im Amt". Und Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nunmal eine Straftat, und wenn nur ein Meter gefahren wurde. Ob und wie das dann bestraft wird, obliegt dem Richter oder der Sta, aber nicht der Polizei.
Und wieso soll ich mich unnötig selbst strafbar machen wenn sich eigentlich der andere strafbar gemacht hat? Zumal bei Straftaten im Amt der Dienstherr ziemlich sauer reagiert.
Und obiges Beispiel mit dem guten Kumpel würde mir so nicht passieren, weil ich dienstlich nie alleine unterwegs sein werde. Und privat interessiert es mich nicht.

Mir ist aber auch klar, dass der geschilderte Fall vom Fragensteller einer ist, den man mal übersehen kann. Es bleibt aber immer der Beigeschmack, dass man sich selbst strafbar macht.

@Fragensteller: Auf eine Gefährdung kommt es nicht an. Ob da etwas zu machen ist, sollte vielleicht mal ein Rechtsanwalt deiner Freundin mit dem zuständigen Staatsanwalt auskarteln.
Und wenn sie zukünftig weiter solche Übungsstunden machen will, soll sie auf einen Verkehrsübungsplatz der Verkehrswacht oder ADAC gehen. Da ist gegen einen geringen Beitrag das Auto sogar Vollkasko versichert.

By NetGhost (80.132.217.52) on Freitag, den 29. März, 2002 - 19:16:

Aha...privates Wissen...

Wenn also ein Freund von dir Koks dealt, dann musst du das nicht anzeigen, wenn du nicht im Dienst bist???

By Polizist (217.4.1.187) on Freitag, den 29. März, 2002 - 20:09:

Nein, privates Wissen gilt nur bei geringen Vergehen und schon gar nicht bei Verbrechen. Darüberhinaus gilt es eigentlich nur für den engsten Verwandtenkreis.

Hab mich mit der Problematik aber noch nicht so richtig auseinandergesetzt, da meine Bekannten und Verwandten alle brav sind :)

By bjo (217.82.204.6) on Freitag, den 29. März, 2002 - 20:40:

@polizist

Wenn du also mit einem Freund unterwegs bist und der parkt dann im Halteverbot, dann musst du ihn anzeigen?

By N.N. (195.37.128.1) on Freitag, den 29. März, 2002 - 21:18:

@Polizist

Die Sache mit Legalitätsprinzip, Strafvereitelung im Amt, sich selbst strafbar machen etc. ist mir schon klar. Mir fällt aber auf, daß Du Dich zu der von mir angesprochenen grundsätzlichen Problematik gar nicht geäußert hast.

Wie gehst Du mit möglichen Gewissenskonflikten hinsichtlich des von Dir verlangten Handelns um? Wenn das Gesetz oder Dein Vorgesetzter von Dir verlangt "tue dies", Dein Gewissen Dir aber sagt "was du machst, ist nicht gerecht", wie entscheidest Du Dich? Schaltest Du Dein Gewissen ab, ist es mit einem "ich muß meine Pflicht erfüllen, ich habe nur Befehle ausgeführt" schon getan? Ist unter moralischen Aspekten (und dies ist letztlich das, worauf es im Leben ankommt) alles in Ordnung, wenn Dein Handeln durch irgendeinen Paragraphen in von Menschen geschaffenen Gesetzen gedeckt wird? Kann man moralische Verantwortung so einfach loswerden, indem man sagt "dafür ist der Richter oder der Staatsanwalt zuständig, nicht ich"?

By HarryB (203.198.106.138) on Samstag, den 30. März, 2002 - 04:51:

N.N., warum versuchst Du hier, Polizist aufs Glatteis zu fuehren und zu einer Antwort zu veranlassen, die er hier weder geben kann noch muss? Grundsaetzlich ist es so, dass er, wenn er im Dienst ist und den dienstlichen Auftrag hat, diese Handlung zu unternehmen, eben diesen Auftrag erfuellen muss. Kritisches Hinterfragen mag ihm hinterher gestattet sein, ebenso wie persoenlicher - privater! - Einsatz fuer diese Familie. Die Verweigerung des Auftrages fuehrt zu disziplinarischen Problemen, und warum soll er sie in Kauf nehmen? Es bringt der Familie nichts, und ihm schon gar nicht. Die einzige Moeglichkeit, die ihm gegeben waere, vorausgesetzt er weiss vorher, was in der naechsten Schicht ansteht, waere das Nichterscheinen zum Dienst wegen Krankheit. Frage dazu: Haette er damit der Familie geholfen?

Fazit: Hilft es diesem Forum weiter, wenn Du solch hypothetische Fragen aufwirfst? Glaub' ich persoenlich nicht, es fuehrt eher zu solchen Anfragen wie von bio......

By Polizist (217.3.253.35) on Samstag, den 30. März, 2002 - 10:51:

@bio: Nein, Falschparken ist ne Ordnungswidrigkeit, da gilt das Opportunitätsprinzip.

@N.N.:von mir angesprochenen grundsätzlichen Problematik gar nicht geäußert hast.
Ja, weil ich gestern echt keine Lust mehr hatte dazu noch auszuholen. Die Antwort wäre schon noch gekommen, aber bei diesem Wetter sitze ich halt nicht nur vor dem Computer:)

Zur Sache: Als Beamter habe ich gewisse Pflichten und auch Rechte. Zuerst mal muss ich Weisungen ausführen, die mir erteilt werden durch Vorgesetzte oder auch durch Gesetze. Wenn ich bei bestimmten Aufträgen Gewissenskonflikte habe, kann ich diese vorbringen. Es wäre dann z.B. denkbar, dass die Aufgabe einem anderen übertragen wird. Einen Anspruch darauf habe ich aber nicht. Und ein Polizeiführer hat es sinngemäß mal so ausgedrückt, dass man bei bestimmten Einsätzen eben nicht lange diskutieren kann ("Auf dem Bahnsteig führe ich keine Grundsatzdiskussion"). Gerade bei Demonstrationen kommt es sehr häufig vor, dass Polizisten sich mit dem Thema der Demo gut identifizieren können und sie das Anliegen der Demonstranten verstehen. Bei den Anti-Atom Demos zum Beispiel.
Hier allerdings geht der Auftrag ganz klar vor.
Wenn die Demo aufgelöst werden muss, dann kann man da nicht umhin. Darüber muss ich mir als Polizist im Klaren sein.
Etwas anders ist es bei offensichtlich rechtswidrigen Aufträgen. Hier muss der Beamte bei seinem direkten Vorgesetzten remonstrieren. Bestätigt dieser den Auftrag kann man noch zum nächsthöheren Vorgesetzten. Wenn auch dieser den Auftrag bestätigt, muss er ausgeführt werden. Allerdings ist dann der remonstrierende Beamte von seiner Verantwortlichkeit entbunden. Eingeschränkt ist das ganze nur noch bei offensichtlichen Verstößen gegen die Menschenwürde.

Die normalen Konsequenzen bei Verweigerung o.ä. hat Harry schon richtig beschrieben. Disziplinarverfahren und ggfls. auch Strafverfahren.

Das waren jetzt Ausführungen ohne das ich groß nachgeschaut habe. Möglich, dass etwas fehlt oder nicht ganz korrekt ist. Aber so ungefähr kommt es schon hin.

By N.N. (195.37.128.1) on Samstag, den 30. März, 2002 - 16:50:

@Polizist

Danke für die ergänzenden Ausführungen. Ich will hier dieses Thema nicht ad infinitum vertiefen, da es sehr in persönliche Dinge und Überzeugungen eingreifen würde. Es muß letztlich jeder selbst sehen, wie er mit diesen potentiellen Konflikten fertig wird oder fertigzuwerden meint.

Nur soviel: die von Dir zutreffend dargestellte grundsätzliche Problematik - Weisungen ausführen zu müssen, auch wenn man sie mit seinem Gewissen oder seinen ethischen Grundsätzen eigentlich nicht vereinbaren kann - ist für mich ein Grund, weshalb ich niemals Polizist sein wollte. Wenn Du Dein Gewissen nicht abschalten willst, wirst Du früher oder später damit konfrontiert sein.

Für mich führt die Berufung auf formaljuristische Aspekte ("habe nur auf Anweisung gehandelt, die Gesetze waren halt so, mußte meine Pflicht tun, entscheiden tut sowieso jemand anders, die Verantwortung hat mein Vorgesetzter übernommen, ich wäre sonst disziplinarisch bestraft worden") nicht viel weiter, wenn es um Gewissensfragen geht. Diese Begründungen haben wir im Laufe der Geschichte nur zu oft gehört, wenn formaljuristisch korrekt, aber ohne Mitleid und Erbarmen gehandelt wurde. Dadurch wurde der Betreffende zwar vor einer Strafverfolgung geschützt. Besonders ehrenwert war es später jedoch niemals.

Gruß, und noch ein schönes Osterfest.

By Fragensteller (217.5.68.45) on Sonntag, den 31. März, 2002 - 12:32:

@all (bitte beim Thema bleiben, freu mich jedes mal das neue Einträge oder vielleicht ein paar Tipps vorhanden sind und dann die große Entäuschung :( )

Also um das nochmal zusammen zufassen:

Ob es sich auf den Führerschein auswirkt, hängt von der örtlichen Führerscheinstelle (Verwaltungsamt) ab?
Wenn da bisher nix vorliegt hat sie gute Chanchen it nem blauen Auge davon zu kommen, oder?

Was wäre die max. Strafe die sie bekommen könnte?

Würde es etwas bringen Akteneinsicht zu verlangen?

Wie hoch ist eigentlich das Bußgeld das sie bekommen wird?

By Polizist (217.185.49.47) on Montag, den 1. April, 2002 - 11:34:

Also gut, zurück zum Thema:

Auswirkung auf den FS: Entscheidet die FS-Stelle, wie weiß ich nicht, denke aber das die entsprechende Richtlinien haben.

Max. Strafe: 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe - § 21 StVG

Akteneinsicht: Ist zumindest nicht schädlich, geht aber nur über den RA

Ein Bußgeld bekommt sie nicht, da dies nur bei Ordnungswidrigkeiten verhängt wird. Höchstens noch bei einer Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage, da wird AFAIK auch von Bußgeld gesprochen.
Ist aber letztlich Wortklauberei, bezahlen wird sie schon irgendwas müssen. Wieviel kann ich aber nicht sagen, hängt in jedem Einzelfall vom Richter oder StA ab, die sich nach den sozialen Verhältnissen der Beschuldigten (deine Freundin) richten.

Jetzt alles klar?

By farendil (217.225.244.242) on Mittwoch, den 3. April, 2002 - 01:20:

@polizist: geht aber nur über den RA in der praxis sieht es wohl so aus.
theoretsich muß dir im strafverfahren als beschuldigtem akteneinsicht gewährt werden, wenn du dich ohne kenntnis der aktenlage nicht verteidigen kannst.

Höchstens noch bei einer Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage, da wird AFAIK auch von Bußgeld gesprochen.
man sagt zwar "...gegen zahlung einer geldbuße" jedoch ist im gesetz von buße nirgends die rede.

außerdem gilt der beschuldigte ja nach einer soclhen einstellung als unschuldig. also kann es keine "buße" oder "strafe" sein.


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