Tipps: alle aktuellen Blitzer in Deutschland

Unzulässiges Parken im eingeschränkten Halteverbot

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Unzulässiges Parken im eingeschränkten Halteverbot
By krujtzschoff (217.235.13.118) on Montag, den 25. März, 2002 - 12:04:

Hallo,
erstmal möchte ich sagen das ich wohl alle Berichte gelesen habe im Forum.Leider habe ich am Anfang noch alles richtig verstanden(ich dachte es!)mittlerweile weiß ich nicht mehr wie ich es richtig machen soll!Also bitte um eure Hilfe und möchte mit diesen Thread niemanden langweilen!

Zum Vorfall:
Ich habe im eingeschränkten Halteverbot geparkt.Es ist in einem Wohnviertel und das eingeschrännkte Halteverbot ist auf den Zeitraum von 7-19 Uhr beschränkt.Ich habe nur eine bzw. meine Mutter(als Halter eingetragen) schriftliche Verwarnung bekommen ohne ein Knöllchen an der Scheibe rangesteckt bekommen zuhaben.Ich vermute das es die Müllmänner waren die die Anzeige gemacht haben.Trotzdem wird in der schriftlichen Verwarnung als Zeuge ein POM Massalski vom Abschnitt 74 genannt und als Beweismittel der Fließverk. angegeben.Jetzt meine 1.Frage hätte der POM Massalski mir nicht ein Ticket ranmachen müssen?Und was bedeutet Fließverk. genau?Mein Verwarnungsgeld beträgt 25€.

Wie soll ich mich verhalten?Was soll ich schreiben damit ich und meine Mutter rechtlich nicht zubelangen sind?Habe gelesen das ich auf die Halterhaftung spekulieren soll.Was ja immerhin 6€ Ersparniss wäre.Habe allerdings auch im Forum gelesen das die Möglichkeit besteht das man überhaupt nicht belangt wird.Ich hoffe auf eure Hilfe da ich bisher noch nie in Kontakt mit der Polizei gekommen bin.Und auch nicht einsehe das ich unseres verschuldete Berlin sanieren soll.

Ich danke euch im voraus für eure Bemühungen.


PS: Für alle die es genau wissen wollen:

IHNEN WIRD VORGEWORFEN FOLGEN ORDNUNGSWIDRIGKEIT NACH PAR. 24 STVG BEGANGEN ZUHABEN:SIE PARKTEN UNZULÄSSIG IM EINGESCHRÄNKTEN HALTEVERBOT (Z.286) IN DER O.A. STRAßE UND BEHINDERTEN DADURCH ANDERE VERKEHRSTEILNEHMER. §§1 ABS.2, 12 ABS. 1, 49 STVO; 19 OWIG.

(Ich muß glaube keinen sagen das da keine Behinderung andere Verkehrsteilnehmer statt gefunden hat sondern die Müllmänner mußten die Mülltonne eine Autolänge weiterschieben!!!)

By Schneider (195.233.129.13) on Montag, den 25. März, 2002 - 12:21:

Hallo,
Also ein Hinweis an der Scheibe ist ne nette Geste aber nicht verpflichtend.
Würde es über die Halterhaftung probieren.

(Ich muß glaube keinen sagen das da keine Behinderung andere Verkehrsteilnehmer statt gefunden hat sondern die Müllmänner mußten die Mülltonne eine Autolänge weiterschieben!!!

Na das reicht doch schon, wenn jeder das machen würde würden die nie fertig.
Vielleicht hast Du in dem Moment keine direkte Verkehrsbehinderung dargestellt aber was wäre wenn andere das auch so gemacht hätten ?
Das Schild sagt das du da nicht halten darfst.
Also was gibts da noch rumzudiskutieren ?


Das Senden ist in diesem Themengebiet nicht unterstützt. Kontaktieren Sie den Diskussions-Moderator für weitere Informationen.

Administrator's Control Panel -- Board Moderators Only
Administer Page