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@Alberto wgen Bußgeldescheid

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: @Alberto wgen Bußgeldescheid
By kitt (62.144.238.22) on Mittwoch, den 20. März, 2002 - 14:46:

Hallöchen, hatte am 18.12.01 ein parkvergehen für 60 dm. Fahrzeughalter ist mein vater. Der bekam da wir nicht gleich zahlten erinnerungen in 2002. dann schrieben wir das er nicht gefahren sei, hielten aber auch nicht die frist der stellungnahme von, glaube 1 woche auf die erinnerung, ein. jetzt kommt mit datum vom 14.03.02 heute am 20.03.02 ein bußgeldbscheid mit 30 Euro + 18 euro gebühren.

Kann man noch was machen?? Oder innerhalb 2 Wochen zahlen??

PS. Da steht das strafeb bis 40 E nicht ins verkehrszentralregister eingetragen werden, gilt das mit oder ohne die Gebühren. eigentlich sind es ja 30 E.

Vielen Dank,

By alfa (195.124.135.7) on Mittwoch, den 20. März, 2002 - 16:42:

Zahl das und versuche nicht mit der Hözfäller-Axt Petersilie zu schneiden. Die Alberto Methode kommt nur in Frage, wenn du den Arsch schon auf dem Schleifstein hast.(Jobprobleme wegen Fahrverbot, Führerscheinentzug bei 18 P. etc)

By Greatblackbird (62.104.223.68) on Mittwoch, den 20. März, 2002 - 18:25:

@alfa
Alberto-Methode und Erreichen der Verjährung sind 2 Paar Schuhe! Die A-Methode braucht hier nicht angewendet zu werden, da die Behörde ja ohnehin schon gegen den falschen ermittelt.

@Kitt

Dein Vater braucht nur Einspruch (ohne Begründung) einlegen. Das Verfahren muß eingestellt werden und es kommt ein Kostenbescheid über €18,00, der dann bezahlt werden muß. Der BG hätte gar nicht erlassen werden dürfen, da der tatsächliche Fahrer nicht bekannt ist und der Schluß "Halter=Fahrer" ohne Beweise unzulässig ist. Wenn ihr keinen Einspruch einlegt, ist der BG nach 2 Wochen rechtskräftig und vollstreckbar. Punkte gibt es aber nicht, auch wenn Verwarnungsgeld und Gebühren €40,00 überschreiten.

By devil (80.131.222.248) on Mittwoch, den 20. März, 2002 - 18:33:

@gbb:
Ich dachte im ruhenden Verkehr gibt es sowas wie Halterhaftung!?

By Greatblackbird (213.7.143.169) on Mittwoch, den 20. März, 2002 - 19:08:

@devil

Richtig. Allerdings kann der Halter nur für die Verfahrenskosten haftbar gemacht werden, nicht aber für das Verwarnungsgeld. Die Verfahrenskosten sind eben die bei einem BG anfallenden @18,00.

By Rennfahrer (80.132.8.138) on Mittwoch, den 20. März, 2002 - 20:31:

@alfa

*lol* Wo nimmst du nur all diese Metaphern her ?? Hast du die alle schonmal durchgemacht, oder wie kommst du aus sowas ??

"Mit der Holzfaeller-Axt Petersilie schneiden"
"Arsch auf dem Schleifstein"

*gg*

By kitt (62.144.238.2) on Freitag, den 22. März, 2002 - 20:19:

@Greatblackbird: kommt nicht auf einen BG einspruch gleich das gerichtsverfahren. Du hast das bestimmt mit der Verwarnung verwechselt, oder?? Auf die Verwarnung haben wir leider nicht ganz fristgerecht mit einem brief geantwortet das mein Vater nicht gefahren ist aber eventuel ein anderer namentlich genannter Fahrer. Kam aber jetzt nur der BG vom Regierungspräsidium. Auf der Rückseite kann man nicht wie auf der verwarnung etwas aufschreiben. Wie ist denn das jetzt genau?? Und auf das schreiben sind die vom ordnungsamt vieleicht nicht mehr eingegangen sondern haben die sache nach Frist weitergeleitet. können die sich eventuell auf die Frist beziehen??

Danke

By Greatblackbird (62.104.223.66) on Samstag, den 23. März, 2002 - 11:06:

Die Behörde kann nach der Verwarnung ohne jede weitere Äußerung einen BG erlassen. Gegen die Verwarnung gibt es kein Rechtsmittel, nur gegen den Bußgeldbescheid. Es ist nicht unbedingt gesagt, daß das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abgegeben wird, wenn, was eher selten ist, die Behörde clever genug ist, das Verfahren von selbst einzustellen, wenn keine Erfolgsaussichten bestehen, den Fahrer zu ermitteln. Das ist bei Parkverstößen fast immer der Fall. Wenn das Verfahren abgegeben wird, dann muß das Gericht das Verfahren eben einstellen. Aber Einspruch gegen den BG muß auf jeden Fall eingelegt werden, am besten mit einem kurzen Schriftstück.


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