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Fahrverbot in Italien wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Geschwindigkeitsverstoß: Fahrverbot in Italien wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn
By Ante (80.136.240.84) on Montag, den 11. März, 2002 - 11:39:

Mein Vater ist neulich von der Polizei in Italien auf der Autobahn angehalten worden, da er 184 statt der erlaubten 130 km/h gefahren ist. Die Polizei hat ihm den deutschen Führerschein abgenommen und zu einem Monat Fahrverbot in Italien mit 316 Euro Strafe verdonnert.

Heute ist mein Vater mit einem italienischsprachigen Bekannten zu dem zuständigen Polizeiposten gefahren und hat nach Zahlung der Strafe den Führerschein zurückbekommen, jedoch mit Eintrag eines Fahrverbots in Italien von einem Monat Dauer.

War die italienische Polizei zu diesem Vorgehen berechtigt? Bekommt mein Vater jetzt in Flensburg oder in Italien Strafpunkte?

Danke für euere Antworten.

Ante

By farendil (217.235.61.102) on Montag, den 11. März, 2002 - 14:34:

punkte gibt es in deutschland keine, da der verstoß außerhalb des geltungsbereiches der stvo erfolgte.

By EinBetroffener (141.76.1.122) on Montag, den 11. März, 2002 - 15:03:

Merkwürdig...

Wie kann die ital. POLIZEI jemanden zu einem FAHRVERBOT verdonnern? Dann: Warum habt ihr den Führerschein Deines Vaters nicht einfach den ital. Polizeibeamten "überlassen" und hier in D "nach Verlust" einen neuen beantragt?

By alfa (195.124.135.7) on Montag, den 11. März, 2002 - 16:43:

Natürlich können die, das wird bei uns umgekehrt haargenauso gemacht. Er darf sich also in dem betreffenden Monat in Italien beim Fahren nicht erwischen lassen. Für alle anderen Länder ist das ohne Bedeutung.
Bei den alten Lappen ging das ja noch, wie die bei unseren neuen Plastikkarten das machen wollen weiss ich allerdings auch nicht.

By Greatblackbird (213.7.140.32) on Montag, den 11. März, 2002 - 18:25:

@alfa

Für alle anderen Länder ist das ohne Bedeutung.

Das wurde hier schon einmal diskutiert. Wer in Deutschland ein Fahrverbot ausgesprochen bekommt, darf auch im Ausland nicht fahren. Wenn das FV im Ausland ausgesprochen wird, dürfte dann folglich in Deutschland auch nicht fahren.

By officer (213.187.79.95) on Montag, den 11. März, 2002 - 19:29:

@EinBetroffener

Toller Tipp, den Führerschein als verlustig zu melden. In Deutschland gibst Du dann eine eidesstattliche Erklärung ab und da Du den Führerschein nicht abholst schickt ihn die Behörde in Italien an die ausstellende Behörde. Die braucht dann nur noch das Strafverfahren einzuleiten.

Bitte nicht solche Tipps!!!

By farendil (217.235.61.102) on Montag, den 11. März, 2002 - 20:46:

@officer: falsch! die italiener werden den fs zurückschicken (wenn sie sich blamieren wollen, mit der bitte den fs in deutschland nicht ohne bezahlung der geldbuße herauszugeben - was diese aber zurecht ignoriert), das ist richtig.


In Deutschland gibst Du dann eine eidesstattliche Erklärung ab
ja und??? ist das verboten?
du gibt in der eidesstattlichen erklärung tatsachen an, nämlich wo und wann dir der fs abhandengekommen ist.

(man kann natürlich auch noch angeben, daß er von bewaffneten straßenräubern entwendet wurde *g*)


Die braucht dann nur noch das Strafverfahren einzuleiten.
fragt sich nur noch wegen was!

Bitte nicht solche Tipps!!!
wieso nicht? weil sie dir nicht gefallen?
verboten ist das jedenfalls (nach deutschen gesetzen) nicht.

By Goose (217.81.244.154) on Montag, den 11. März, 2002 - 22:50:

@gb: in Deutschland darf einem Ausländer mit gültiger ausländischer Fahrerlaubnis diese nicht entzogen werden. Jedoch darf ein Vermerk eingetragen werden, welcher das Führen von KFZ in Deutschland (und nur hier) verbietet.
Anders ist es, wenn einem Deutschen in Deutschland die FE entzogen wird oder ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Da dieser dann nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, darf er auch im Ausland kein KFZ mehr führen.

@farendil: Du unterschreibst eine Versicherung an Eidesstatt, in welcher du den Verlust der Fahrerlaubnis anzeigst. Teilst Du mit, daß die FE zwecks Eintrag z.Zt. im Ausland ist, wirst du wohl keine neue bekommen. Gibst du hingegen, wie von EinBetroffener empfohlen, den Verlust an und wird der FS dann von den ital. Behörden nach D übersandt, so können die deutschen Behörden davon ausgehen, daß du über den momentanen Verbleib der FE Kenntnis hattest und wider besseren Wissens die Versicherung an Eidesstatt abgegeben hast, du somit also eine Straftat begangen hast.

Gruß
Goose

By NetGhost (80.132.212.96) on Montag, den 11. März, 2002 - 23:11:

Ich bin ja sehr gespannt wie die Italiener etwas auf den neuen FS im Scheckkartenformat eintragen...

By Goose (217.81.244.154) on Montag, den 11. März, 2002 - 23:14:

mit der Lochzange ;-)

By farendil (217.85.239.170) on Montag, den 11. März, 2002 - 23:28:

@goose: solange ich nichts falsches in der eidesstattlichen versicherung angebe (wer macht sowas denn schon??) ist doch alles paletti.

zum einen bezweifle ich, daß ich keinen neuen fs bekomme, wenn ich angebe, daß mein fs zwecks Eintrag z.Zt. im Ausland ist
zum anderen muß ich dort ja nicht alles haarklein angeben...


auf jeden fall aber kann man mir in deutschland dsas fahren nicht verbieten, nur weil ich als deutscher staatsbürger mit deutschem wohnsitz und fs gerade streß mit den italienischen behörden habe.
und als zeichen dessen, daß ich fahren darf muß man mir zumindest einen vorläufigen fs geben.

By Goose (217.81.244.154) on Montag, den 11. März, 2002 - 23:38:

Ich bin noch nicht in die Verlegenheit gekommen, eine solche zu unterschreiben, jedoch kann ich mir nicht vorstellen, daß sich die Behörden mit halbseidenen Auskünften abspeisen lassen. Ich möchte wetten, daß die Frage gestellt wird, ob du ihn verloren hast und nun nicht mehr weißt, wo er ist. Und selbst wenn du diese Frage nicht haarklein beantwortest, so wirst du bei einem "ja" um die falsche Versicherung an Eidesstatt nicht herumkommen, oder?

Gruß
Goose

By farendil (217.85.239.170) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 00:03:

@goose: nein, ich bin der ansicht, daß du - selbst wenn du alles ganz ausführlich darlegst - in deutschland wieder einen neuen fs bekommen mußt!
schließlich können die deutschenbehörden dir nicht versichern, daß du deinen fs vom italien wiederbekommst.
und in deutschalnd berechtigt zu fahren eines fahrzeugs (klasse gemäß deines alten fs) bist du ja weiterhin.

so, und nun zur formulierung:
verloren? nein - er ist abhanden gekommen.
da gibts nichts daran auszusetzen

wo? in italien, irgendwo zwischen stadt x und stadt y.
ist auf jeden fall die wahrheit. und den genauen straßennamen oder kilometerstein merkt man sich ja eh nicht

wann? weiß ich nicht genau, irgendwann am xx.xx.2002 nachmittags.
ist auch die wahrheit

wo befindet sich der fs jetzt? weiß ich nicht.
woher soll ich wissen, was die damit machen, an welche behörde in welcher stadt sie ihn weitergeleitet haben, ob er auf dem weg nach dt ist (oder schon da) oder ob die ihn vielleicht vernichtet haben???

so, und wenn man das ganze jetzt noch mit eigenen worten vernünftig formuliert, klingt es noch drei mal besser.

By Goose (217.81.253.128) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 10:06:

Es tut mir leid, dir zu widersprechen, jedoch fürchte ich noch immer, daß Du dich auch mit den Angaben auf sehr dünnem Eis bewegst. Ich habe jetzt die entsprechenden Gesetzestexte nicht zur Hand, aus meinem Gefühl heraus würde ich jedoch durchaus hier schon die Falsche Versicherung an Eides Statt erkennen.

Gruß
Goose

By EinBetroffener (141.76.1.122) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 10:39:

@Goose

OK - ich wollte hier keine ethisch geprägte Diskussion entfachen. Ich frag mal anders: Was wäre, wenn ich bei den deutschen Behörden einfach angebe, dass mir der FS von einem ital. Polizisten ohne Angabe von Gründen (wer kann schon fließend italienisch?) abgenommen worden ist?

By farendil (217.85.239.170) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 10:49:

@goose: zunächst mal sagte ich, daß diese trickserei wohl gar nicht nötig sein wird - auch bei ausführlicher schilderung des vorgangs kann man dir in D keinen fs verwehren.


ansonsten hilft der gesetzestext (wie fast immer) nicht weiter. du kannst nur in den kommentar schauen.

weder das stgb
(§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
)


noch das stvg
(Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 5 Verlust von Dokumenten und Kennzeichen
Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt.
)

machen hierzu genaue angaben.

Es tut mir leid, dir zu widersprechen,
na das erwarte ich aber auch!

By Alberto (62.158.212.77) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 10:56:

Was lernen wir daraus?
Holt euch einen zweiten internationalen Führerschein - den könnt ihr im Ausland getrost abgeben - und in Deutschland mit dem Deutschen weiterfahren - so einfach ist das.

Ich persönlich habe sowieso 2 gültige Führerscheine - einen deutschen und einen anderen europäischen.

Den anderen würde ich dann eben opfern.

By Goose (217.81.253.128) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 11:15:

@farendil: hmm, "über den Verbleib" eine Versicherung an Eides Statt abgeben. Wie gesagt, hier müssen die Angaben schlüssig sein. Da die ital. Behörde den FS nur zwecks Eintragung des ital. Fahrverbotes einzieht, erkenne ich keinen Anlass, aus welchem die deutsche Behörde eine neue (vorläufige) FE ausstellen sollte (wenn die ital. Behörden so schnell arbeiten wie wir, hier dauert der EIntrag max. 2 Tage)

Gruß
Goose

By farendil (217.85.239.170) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 11:29:

@goose: reden wir aneinander vorbei? der vorschlag von gb war wie folgt:
polizei hält autofahrer an und will zunächst mal geld (und einen eintrag machen).

wenn der autofahrer kein (oder nicht genügend) geld dabei hat, wird oft der fahrzeugschein und führerschein als pfand dabehalten und man kann geld holen fahren.
die papiere löst man dann an der selben stelle oder auf der wache wieder aus.

wenn die strafe zu hoch ist, pfeift man auf die auslösung und fährt nach hause.

darum ging es - nicht um die eintragung des ital. fahrverbotes!


Wie gesagt, hier müssen die Angaben schlüssig sein
der verbleib ist doch das einfachste!
Ich weiß weder ob mein fs noch existiert, und wenn er existiert, ob er noch in italien ist, und wenn er da ist, wo er ist.


@alberto:
wie schon mal besprochen geht das heutztage bei eu-ländern nicht mehr. für alle neubeantragungen eines fs in der eu mußt du angeben, ob du einen anderen europ. fs. hast. ist dies der fall bekommst du (ohne abgabe des alten) keinen neuen.

ich würde an deiner stelle den deutschen fs abgeben. den bekommst du ziemlich sicher wieder (es kann nur dauern) - er wird an die zuständige fs-stelle in D geschickt.

By Goose (217.81.253.128) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 12:00:

In diesem Fall reden wir eindeutig aneinander vorbei. Ich kenne mich mit den ital. Gepflogenheiten nicht so aus, jedoch ist es hier absolut unüblich, den FS als Pfand zu behalten. Grundsätzlich nehmen wir als Sicherheitsleistung etwas, was bei einem evtl. Verkauf dem Gegenwert der zu erwartenden Strafe + Auslagen entspricht. (also Autoradio, Armbanduhr, evtl. noch Ring und Halskette)
Ich gebe zu, daß ich im Ursprungsposting den Teil: "Bezahlung der Strafe" übersehen habe.Sorry.

Gruß
Goose

By farendil (217.85.239.170) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 12:25:

@goose: nein, im ausland ist es oft (je nach land möglich) daß man nur die papiere als pfand da lassen muß.
in tschechien ist das z.b. die regel. nur lohnt es sich da meist nicht.


das es in deutschland (für ausländer) anders ist, dürfte allgemein bekannt sein.

und über die falsche rolex hatten wir ja schon mal diskutiert... *ggg*

By Greatblackbird (172.179.104.57) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 13:09:

@Goose
Ich habe nicht von dem Entziehen der Fahrerlaubnis gesprochen! Lediglich wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wird und dieses in einem Führerschein eingetragen ist, dann darf man im Ausland auch für die Dauer des FV nicht fahren.

By Greatblackbird (172.179.104.57) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 13:12:

@farendil
Den Vordruck der eidesstattlichen Erklärung kenne ich so, daß dort u.a. auch geschrieben steht, daß man versichert, daß die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde und auch der Führerschein wegen eines Fahrverbotes nicht hinterlegt wurde.

By farendil (217.235.58.143) on Dienstag, den 12. März, 2002 - 13:47:

@gb: ich kenne den bogen nicht. jetzt stellen sich zwei fragen:
1: zählt das nur für deutschland? wenn es nicht für deutschland zählt, so sind die juristischen begriffe (fahrverbot, führerscheinentzug, beschlagnahmung, sicherstellung, verwahrung etc.)und deren definition doch überall anders.
2: was ist das abnehmen des führerscheins denn rechtlich gesehen? daß ein fahrverbot eingetragen werden soll, weiß man ja noch nicht.

By Greatblackbird (62.104.223.83) on Mittwoch, den 13. März, 2002 - 00:05:

@farendil
Wenn man in D einen Ersatzführerschein beantragt, muß man diesen Vordruck zur eidesstattlichen Erklärung unterschreiben. Wie die genaue Formulierung lautet, weiß ich nicht meht. Leider bekommt man keine Kopie davon. Hier ist etwas über die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse erwähnt worden, die das Führen von Fahrzeugen nach der IntKfzVO bei Fahrverbot bzw. Füherescheinentzug verbietet.


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