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Was schreibt man im Anhörungsbogen?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Geschwindigkeitsverstoß: Was schreibt man im Anhörungsbogen?
By HansFranz (217.227.75.36) on Dienstag, den 5. März, 2002 - 18:58:

Hallo an alle!

Ich habe jetzt nachdem mir einmal ein falscher Anhörungsbogen zum Bußgeldverfahren geschickt wurde (es sollte mir noch ein "nicht angeschnallt" angehängt werden, was sich aber nach Anruf bei der Sachbearbeiterin geklärt hat, da wohl ein Fehler unterlauf sei) den richtigen hier liegen. Was bringen mir jetzt noch die Optionen den Verstoß zuzugeben oder nicht? Soll ich ihn ruhig zugeben? Eigentlich wollte ich ihn nicht zugeben, aber was kann man in die Begründung schreiben? Oder ist das sowieso alles egal?
Ich dachte ich schreibe einen Text so wie der folgende:
Die angegebene Geschwindigkeitsüberschreitung von 33km/h scheint mir recht überzogen, da mir diese zu keinem Zeitpunkt realistisch erscheint. Da mir ja auch erst ein falscher Anhörungsbogen zugeschickt wurde in dem mir noch andere Sachen vorgeworfen wurden, bitte ich um eine erneute Kontrolle Ihrerseits, da mir ein Fehler Ihrerseits recht realistisch erscheint.

Noch vielleicht eine dumme Frage, aber zieht das nicht-zugeben des Verstoßes auch weitere finanzielle Kosten mit sich?

Mit freundlichen Grüßen

By farendil (217.85.225.112) on Dienstag, den 5. März, 2002 - 23:43:

@hf: schreib rein, was du willst, nur gehe bitte nicht davon aus, daß es iregndjemanden interessiert.


das nichtzugeben zieht keine kosten nach sich.

By piranha (194.95.176.28) on Mittwoch, den 6. März, 2002 - 09:59:

@HansFranz:

So hart das klingt, aber @farendil hat recht. Die von Dir gewählten Formulierungen werden vom Sachbearbeiter letztlich nur als hilfloses bla bla wahrgenommen.

Sorry, allein die Formulierungen "33km/h scheint mir recht überzogen" sowie "da mir ein Fehler Ihrerseits recht realistisch erscheint" deuten bereits klar in Richtung Mülleimer hin. Das ist doch alles Wischiwaschi...

Es gibt nur zwei Varianten:

Entweder der Tatvorwurf ist korrekt oder nicht. Ein bisschen falsch gibt es nicht!!

Warnen möchte ich Dich vor frühzeitigen unbedachten (schriftlichen) Äußerungen im Bußgeldverfahren. Zuerst gilt: Schweigen ist Gold.

Wenn Du Einspruch gegen den späteren Bußgeldbescheid einlegen möchtest, solltest Du dies jedenfalls nur dann tun, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Abwehr des Tatvorwurfs geben würde...

Du schreibst: "33km/h scheint mir recht überzogen". Soll also bedeuten, dass Du das Meßergebnis ein bisschen (!) anzweifelst. Welche Anhaltspunkte gibt es für diese Einschätzung?? Nur Dein "Gefühl"?? Vergiss es...

Um die (kaum aussichtsreiche) Meßfehler-Schiene fahren zu können, solltest Du vorab Meßprotokoll, Eichschein und Meßfoto anfordern. Erst nach Einsichtnahme und Bewertung solltest Du Dich qualifiziert äußern, vorher nicht. Damit lässt Du Dir wenigstens noch alle Möglichkeiten offen.

P.S. Den Anruf bei der Bußgeldbehörde hättest Du nach meiner Einschätzung wohl besser dringend unterlassen sollen. Die Sachbearbeiterin wird sicherlich eine Telefonnotiz in die Akte gelegt haben. Ich weiss nicht, was Du während des netten Gesprächs so von Dir gegeben hast, geh aber mal davon aus, dass sich Deine mdl. Äußerungen evt. nachteilig auswirken könnten. Hast Du etwa im Gespräch zugegeben, zum betreffenden Tatzeitpunkt Fahrzeugführer gewesen zu sein?? Nach Deiner Schilderung sieht das ja ganz danach aus, da nur der wirkliche Fahrzeugführer wissen und bewerten kann, dass der Tatvorwurf im Anhörungsbogen falsch sei...

By N.N. (195.37.128.1) on Mittwoch, den 6. März, 2002 - 10:21:

Zum Thema "Telefonate mit Bußgeldbehörde": das gesprochene Wort ist letztlich Schall und Rauch. Deswegen würde ich mich auch niemals auf telefonische oder mündliche Auskünfte einer Behörde verlassen, wenn es um etwas wirklich Wichtiges geht. Hinterher läßt sich niemand mehr konkret darauf "festnageln", wenn durch eine falsche oder unvollständige Auskunft ein Schaden entstanden ist.

Allerdings dürfte dies auch in umgekehrter Richtung gelten, Telefonnotiz hin oder her. Bei Telefonaten ist nicht absolut sicher feststellbar, mit wem man genau spricht. Die Aufzeichung der Gespräche auf Tonträger ist ebenso ohne ausdrückliche Einwilligung aller Beteiligten nicht zulässig. Letztlich könnte sich der Betroffene einfach darauf berufen, daß sich ein Familienangehöriger o.ä. einen schlechten Scherz erlaubt habe. Deshalb gibt es auch keine telefonische Einlegung von Rechtsmitteln, sondern nur eine solche in reproduzierbarer Form (Brief, Fax, oder persönliches Erscheinen).

Ich bezweifele deshalb sehr stark, daß man einem Betroffenen eine ausschließlich telefonische Äußerung später vorhalten kann. Ob Ermittlungen durch unbedachte Äußerungen nicht in eine bestimmte Richtung gelenkt werden können und sich der Betroffene dadurch selbst schadet, ist natürlich wieder eine andere Frage.


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