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Verbindlichkeit normaler Briefsendungen / Verjährung

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Geschwindigkeitsverstoß: Verbindlichkeit normaler Briefsendungen / Verjährung
By dxm (217.228.5.222) on Mittwoch, den 20. Februar, 2002 - 15:57:

Hallo,

am 25.1.2002 hat unsere Firma einen Zeugenbefragungsbogen (bzgl. eines Geschwindigkeitsverstoßes am 5.12.2001) mit der "normalen" Post erhalten, aber nicht zurückgeschickt.

Am 20.2.2002 ist nun nochmals ein Anhörungsbogen gekommen, jedoch auch nur als normaler Brief.

Kann uns ein Fahrtenbuch auferlegt werden, wenn der zweite Brief auch unbeantwortet bleibt? Solange nicht nachweisbar ist, daß wir die Briefe erhalten haben, kann uns doch auch keine mangelnde Mitwirkung unterstellt werden, oder?

Kann ich den Anhörungsbogen zu Beginn der Verjährung (am 4.3.2002) mit den richtigen Daten zurückschicken, oder droht dann eine Rückdatierung des personalisierten Anhörungsbogen?

Gruß,
Alexander.

By farendil (217.235.43.229) on Donnerstag, den 21. Februar, 2002 - 10:39:

die behörde muß euch den zugang der briefe beweisen.
damit es nicht zu unglaubwürdig wird (wogegen die behörde aber auch keine handhabe hätte) würde ich den 2. bogen zurückschicken und um ein foto bitten.

bis das da ist, ist die sache verjährt...

By Rüdi (194.39.131.39) on Donnerstag, den 21. Februar, 2002 - 12:27:

Ein Fahrtenbuch kann nur auferlegt werden, wenn der Anhörungsbogen innerhalb von 14 Tagen nach der Tatzeit zugeschickt wurde.

By farendil (217.235.43.229) on Donnerstag, den 21. Februar, 2002 - 13:04:

@rüdi: solange kein foto vorgelegt wurde...

By dxm (217.81.26.80) on Donnerstag, den 21. Februar, 2002 - 16:05:

Auf der ersten Zeugenbefragung war ein Bild auf dem Brief mitabgedruckt.

Dem zweiten Anhörungsbogen lag ein qualitativ höherwertiges Photo bei und das Formular war sogar per Hand ausgefüllt und unterschrieben. Jedoch hat der Sachbearbeiter wohl den Vermerk "per Einschreiben" vergessen :)

Bis die Polizei vorbeikommt wird es wohl noch dauern (wenn überhaupt). Wenn das nach dem 4.3.2002 passiert, kommt es auf jeden Fall zu spät, oder?

By farendil (217.235.44.148) on Freitag, den 22. Februar, 2002 - 00:34:

@dxm: die erste befragung ist ja sowieso mit der post verloren gegenagen...

und das foto aus dem 2. brief ist eben herausgefallen...
wobei ich mir bei der konstellation überlegen würde, überhaupt zu antworten... andererseits sind es bis zum 04.03. halt noch über eine woche...

By michel (213.6.17.121) on Dienstag, den 26. Februar, 2002 - 20:26:

hallo,

mir ist ein anhörungsbogen ein tag vor der verjährung zugestellt worden. diesen habe ich nicht beantwortet. muß mir die behörde jetzt auch nachweisen das ich diesen erhalten habe?? zumal die anschrift meine firmenanschrift ist. der brief war aber persönlich an mich und nicht an die firmenadresse gerichtet.

danke

tschau

By Rennfahrer (80.132.15.252) on Dienstag, den 26. Februar, 2002 - 20:42:

@ farendil

Hmm..wie meinst du Foto verlorengegangen ??

Wenn wir nen AB mit FOto bekommen, dann ist das ein 2-3seitiger Brief, auf der 2. Seite sind dann 3 Bilder zu sehen, einmal Fahrer, dann Auto, mit Nummernschild und nochmal das Nummernschild herangezoomt....
Oder versteh ich mal wieder was falsch ?!

By farendil (217.85.229.214) on Dienstag, den 26. Februar, 2002 - 21:23:

@michel: die ausstellung des a-bogens allein unterbricht schon die verjährung...

By dxm (217.228.5.134) on Mittwoch, den 27. Februar, 2002 - 15:50:

Leider war gestern ein (scheißfreundlicher) Herr vom Ordnungsamt bei uns in der Firma und hat sich meine Adresse geholt :(

Ich hätte gedacht, die warten erstmal die Antwort-Frist ab.

By Alberto (62.224.100.12) on Mittwoch, den 27. Februar, 2002 - 18:12:

Was sage ich immer?
Mit denen ist nicht zu spaßen!!!
Jetzt schaffst du die Verjährung eben nicht mehr!
Das wars dann wohl.

By Daniel (195.243.131.130) on Mittwoch, den 27. Februar, 2002 - 18:39:

@dxm
und wer war so schlau die rauszugeben ?
Sind eure Mitarbeiter nicht geimpft ???

By dxm (217.81.27.23) on Samstag, den 2. März, 2002 - 14:16:

@Alberto

Ja, blöde Sache. Aber was soll ich machen, wenn ich keinen finde, der gefahren ist?

@Daniel

Ich habe meine Kollegen nicht vorgewarnt, weil ich kein Fahrtenbuch durch Aussageverweigerung rikieren möchte.


Jetzt könnte ich bloß noch probieren, um das Fahrverbot rumzukommen (da dies mein erstes ist). Das kostet aber Geld, m.W. wird meist die Geldbuße verdoppelt.

Habe ich auch ohne Anwalt Chancen, um das Fahrverbot herumzukommen (Firma ist auf meinen Führerschein angewiesen)? Ohne Rechtsschutzversicherung müsste ich sonst noch die Anwaltskosten addieren.

By traffic (213.7.128.186) on Samstag, den 2. März, 2002 - 15:28:

@dxm: Es wird kein Fahrtenbuch wegen Aussageverweigerung auferlegt. Nur, wenn der Halter sagt, er wisse nicht, wer gefahren ist. Dann liegt aber keine Aussageverweigerung vor, und das Fahrtenbuch stellt ja nur ein Hilfsmittel zur Gedächtnisstütze dar.
Die Chancen auf eine Fahrverbotsumwandlung dürften sich durch einen Anwalt nicht erhöhen, denn es handelt sich um eine reine Ermessensangelegenheit.
Aber die Kollegen könntest du für die Zukunft ruhig "impfen"; das gleiche kann ja auch anderen passieren.

By Driver (217.5.2.70) on Samstag, den 2. März, 2002 - 21:04:

@traffic:
schon wieder dieser Schwachsinn von wegen "kein Fahrtenbuch wegen Aussageverweigerung", dies stimmt definitiv NICHT. Auch wenn sich der Halter auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft ist die Anordnung eines Fahrtenbuches möglich. Das hat wohl inzwischen auch farendil eingesehen. Seit meinem letzten Posating ist auf einmal "still ruht der See", oder ist er immer noch am Urteile lesen?

By traffic (213.6.222.150) on Samstag, den 2. März, 2002 - 21:11:

Das Fahrtenbuch hilft aber nicht gegen Aussageverweigerung. Ein Prinzip unseres Rechtsstaats darf doch nicht durch Verwaltungsanordnungen umgangen werden.

By Driver (217.5.2.32) on Samstag, den 2. März, 2002 - 21:44:

@traffic
auch wenn sich der Halter auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft darf ein Fahrtenbuch angeordnet werden.

Diese "Verwaltungsanordnungen" werden auf Grundlage eines von der Legislative erlassenen Gesetzes vollzogen. Diese Gesetzesvorschrift wurde schon mehrmals höchstrichterlich bestätigt (Zusatz für Farendil, auch vom BVerwG). Somit ist es zulässig ein Fahrtenbuch anzuordnen, auch wenn sich der Halter im Bußgeldverfahren auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat.

By traffic (213.6.224.39) on Samstag, den 2. März, 2002 - 22:10:

Und wie soll dann der zeitliche Bezug zur Tat gegeben sein? Im Moment der Aussageverweigerung ist der Bezug ja in der Regel nicht mehr gegeben. Und der Betroffene kann, ohne daß ihm Nachteile entstehen dürfen, angeben, später aussagen zu wollen, sich dann aber nicht mehr an Einzelheiten erinnern.

By Driver (217.5.4.79) on Samstag, den 2. März, 2002 - 22:26:

......noch einmal ganz langsam,

sofern die Voraussetzungen für ein Fahrtenbuch gegeben sind (z. B. Anhörung spätestens 2 Wochen nach der Tat) darf es angeordnet werden auch wenn sich der Halter auf das Aussageverweigerungsrecht beruft. Der zeitliche Bezug auf die Tat spielet dabei keine Rolle.

Ein Tipp, wie wäre es mit einem guten Kommentar zu § 31 a StVZO?? Das würde einiges erleichtern.


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