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2 mal zu schnell in einem Jahr, ab wann ist der Lappen auf Eis?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Geschwindigkeitsverstoß: 2 mal zu schnell in einem Jahr, ab wann ist der Lappen auf Eis?
By Fussvomgas (80.131.74.102) on Donnerstag, den 31. Januar, 2002 - 19:48:

Hallo Gemeinde,

trotteligerweise bin ich im Sep. und im Dez. zu nah am Gas gewesen.

Sep. war +24km/h ausserorts und am gleichen Tag
eine rote Ampel (0,71sec) (War echt beschissen!)
Dez. war +30km/h ausserorts
1 Jahr vorher ca. +30 km/h ausserorts

Meine Frage:
------------
Sehe ich mich in naher Zukunft 1 Mon. auf dem Fahrrad , oder nicht?
Habe übrigens beim letzten Mal eine schöne Klausel auf dem BGB gehabt:
... wird das Bußgeld angemessen erhöht (Strafe+20 DM).


Danke Euch vielmals,

Fussvomgas

By Alf (80.131.202.189) on Donnerstag, den 31. Januar, 2002 - 19:57:

Macht um die 10 Punkte!
8 hast Du noch, dann darfst Du länger als einen Monat Fahrrad fahren.

By Greatblackbird (213.7.144.141) on Donnerstag, den 31. Januar, 2002 - 21:39:

Die Geschwindigkeitsverstöße selbst sehen kein Fahrverbot vor. Die rote Ampel nur, wenn länger als eine Sekunde Rot war. Das Bußgeld wurde wegen der Voreintragungen erhöht. Das ist zulässig.

By nicole (217.80.46.198) on Donnerstag, den 31. Januar, 2002 - 21:59:

Aber wenn du innerhalb eines Jahres 2x mit 26km/h oder mehr zu schnell geblitzt wirst, ist das auch en Fahrverbot !!!
Die Frist beginnt ab Rechtskraft des 1. Verfahrens bis Tattag des zweiten Verstosses !
Und so wie du schreibst könntest du da voll drinliegen, oder ?

By Greatblackbird (62.104.223.83) on Donnerstag, den 31. Januar, 2002 - 22:08:

@nicole

Und so wie du schreibst könntest du da voll drinliegen, oder ?

Wo hat Fussvomgas das geschrieben? Einmal +24 km/h und einmal +30 km/h in einem Jahr und in dieser Reihenfolge rechtfertigen kein Fahrverbot!

By Greatblackbird (62.104.223.83) on Donnerstag, den 31. Januar, 2002 - 22:17:

Nachtrag

Wenn der besagte Verstoß ein Jahr vorher war, dürfte er nicht mehr relevant sein, wenn auch nur ganz knapp, ansonsten hast Du natürlich Recht.

By Fussvomgas (80.131.88.49) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 08:06:

Das erste mal fällt definitiv nicht mehr in die Frist. Das ist mehr als ein Jahr her. Hat allerdings Einfluss auf die Bußgelderhöhung beim letzten mal gehabt.

@Alf. Exakt. Die Urkunde bekomme ich! 10 Points!

By Fussvomgas (80.131.88.49) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 08:16:

Wenn ich jetzt die +30-Geschichte noch weiter rauszöger und in der Zeit einen Punkteabbaukurs mitmache (derzeit 7), kann ich mir ja 4 Punkte gutschreiben lassen. Funktioniert das noch oder kann ich jetzt damit nur noch 2 Punkte "abbauen"?

Ein Fahrverbot ist ja Ermessenssache der Behörde, wenn jetzt auf dem BGB ein Fahrverbot verhängt wird, lohnt es sich, einen RA einzuschalten?

By farendil (217.235.54.180) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 09:52:

@fussvomgas: wenn du den kurs vor rechtskraft des neuen falls absolvierst, funktioniert das mit dem punkteabbau noch.

By Gerry (62.227.92.165) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 11:05:

@fussvomgas

Wenn du einen Kurs machst, wird deine
Punktetilgung aber 5 Jahre gehemmt. Dann heißt
es 5 Jahre "FußvomGas" ;-)


Gerry

By farendil (217.235.54.180) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 11:13:

@gerry: wo steht, daß deine punktetilgung 5 jahre gehemmt wird?

das einzige, was mir bekannt ist, ist daß man einen soclhen kurs nur ein mal innerhalb von 5 jahren machen darf...

By Fussvomgas (80.131.75.203) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 11:41:

@Greatblackbird
Wo finde ich eine zuverlässige Quelle, die genau beschreibt, welche Kombinationen zu einem Fahrverbot führen und welche nicht?

@gerry
Das, was farendil schreibt, ist mir auch bekannt. Steht z.B. auf www.kba.de. Aber die 2 Jahresfrist bei OWi, die verstreichen muss, damit die Points getilgt werden, verlängert sich dadurch doch nicht auf 5 Jahre, oder? Wo steht das denn? Mal davon abgesehen, dass ich nicht vor habe, exakt nach 2 Jahren wieder den Fuß aufs Gas zu pressen. Fahre über 60.000 km im Jahr. Da ist das Risiko, einfach mal zu pennen, größer, als wenn ich nur 10.000 km fahren würde.

By Gerry (62.227.92.218) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 14:54:

StVG § 29 Tilgung der Eintragungen

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen
werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten
Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1. zwei Jahre bei Entscheidungen wegen einer
Ordnungswidrigkeit,

2. fünf Jahre

[...]

c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung

[...]

(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach
§ 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person
eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung
vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis
5 erst zulässig, wenn für alle betreffenden
Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung
vorliegen.
-----------------------------------------------


d.h., du konservierst damit deine OWis 5 Jahre.
Gemein, gelle?


Gerry

By Greatblackbird (213.7.144.44) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 19:36:

@Fussvomgas

Ein Fahrverbot ist ja Ermessenssache der Behörde

Wie kommst Du darauf? Ermessenssache ist eher, ein Regelfahrverbot aus triftigen Gründen zu verkürzen oder in eine höhere Geldbuße umzuwandeln. Wenn ein Verstoß kein Fahrverbot vorsieht, darf auch keines verhängt werden, auch wenn ein hier kürzlich diskutierter Thread etwas anderes aussagt.

Wo finde ich eine zuverlässige Quelle, die genau beschreibt, welche Kombinationen zu einem Fahrverbot führen und welche nicht?

In der STVO

By Mr.T (62.134.50.163) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 22:19:

In der STVO hab ich nix von der 2x im Jahr über + 26 Regelung gefunden.
Allerdings steht da sehr wohl etwas von beharrlicher Pflichtverletzung, die auch zu 1 Monat Fahrverbot führen kann (ohne dass man über + 26 erwischt wurde).

Übrigens: Das mit der 5-Jahres-Hemmung nach einem Aufbauseminar hab ich auch so verstanden.
Du hast zwar 4 Points weniger, aber der Rest bleibt 5 Jahre stehen. Lohnt sich wohl nur für Rentner, die ihr Schätzchen dreimal im Jahr vor die Garage rollen.

By Greatblackbird (213.7.142.231) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 10:35:

@Mr.T

In der STVO hab ich nix von der 2x im Jahr über + 26 Regelung gefunden.

Erinnere Dich! Es steht §2 (2) der BKatV, die zur STVO gehört. Diese sieht bei beharrlicher Pflichtverletzung ein Fahrverbot bei 2x über 25 km/h innerhalb eines Jahres vor. Alles andere ist unzulässig. Ich weiß, worauf Du hinaus willst. In Deinem Fall wurde eine unzulässige richterliche Entscheidung getroffen, gegen die Du nicht mehr vorgegangen bist.

By Fussvomgas (217.81.158.203) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 13:23:

Nützt ja nichts, hier zu diskutieren, ob nun ein FV erteitl wird oder nicht. Ich werde den BGB abwarten und dann entscheiden, ob ich gegen das Ding Einspruch einlege. Werde dann diesen Thread noch einmal aufmachen und euch mitteilen, wie's gelaufen ist.

Ich danke euch vielmals und lebe wohl in Zukunft mit 10 Punkten! :-) Ein Bekannter hat den selben Kontostand und sagte mir, dass er sich sehr gut betreut fühlt. Weihnachtspost, Urkunde,... :-) Jeder Sche... kostet nur leider immer ein paar Taler. Irgendwie haben die Flensburger ne Krüppelhand, die immer nach Scheinen verlangt. That's Life!

By Fussvomgas (217.81.158.203) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 13:38:

@Greatblackbird

...Es steht §2 (2) der BKatV...

Es ist übrigens §4 (2).

Trotzdem danke!

By Greatblackbird (213.7.143.58) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 13:51:

@Fussvomgas

Ich weiß ja nicht, in welcher BkatV Du nachgesehen hast. In der Fassung für Deutschland steht es unter §2 (2). Vielleicht hast Du ja die von Bayern erwischt, aber da scheint es gar nicht drinzustehen :)

By Mr.T (62.134.50.153) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 17:26:

@Grobi

§2, Satz 2 BKatV:
"Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung begeht."

... da steht nicht drin, dass die zweite Übertretung über +26 sein muss. Und "beharrliche Verletzung der Pflichten" ist ein dehnbarer Begriff. Vor allem für Verkehrsrichter(innen)!

By Grobi (80.135.19.137) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 17:45:

@MrT: @Grobi? Ich hab doch gar nichts gemacht???
Meintest wohl GBB? *treuguck*

Grobi

By Greatblackbird (213.7.141.59) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 22:24:

@Mr.T

Bei mir heißt der letzte Satz "...eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht."

Entweder hast Du was überlesen oder Du hast wirklich einen nicht für Deutschland gültigen Text erwischt.

By Mr.T (62.134.50.176) on Montag, den 4. Februar, 2002 - 16:57:

@Grobi
Sorry! Macht der Gewohnheit ;-)

@Greatblackbird
Könntest du mal eine Quelle nennen, wo ich das nachschauen + ausdrucken kann?

By Greatblackbird (213.6.146.160) on Montag, den 4. Februar, 2002 - 19:20:

@Mr.T

Ja. Hier.

By Mr_Bill (160.58.8.76) on Montag, den 4. Februar, 2002 - 19:26:

@All:

Welche Konsequenz hat denn dieses "Einfrieren" der Verstöße bei Besuch eines Seminars ?
Punkte für OWi werden doch generell, also auch im Falle der Verlängerung innerhalb der 2 Jahre nach maximal 5 Jahre getilgt, also verjährt, soweit ich weiß, oder ?
Wenn so Punkte nun schon 3 Jahre alt sind, ich das Aufbauseminar mache, dann werden doch die Vergehen nicht nochmal 5 Jahre eingefroren ? Das wären dann ja 8 Jahre, oder in schlimmen Fällen 9 Jahre und 364 Tage ?!

By Gerry (62.227.92.171) on Dienstag, den 5. Februar, 2002 - 11:15:

@mr. bill

Owis verjähren grundsätzlich nach max. 5 Jahren,
d.h. wenn die Punkte 3 Jahre alt sind, sind sie
nach weiteren 2 Jahren weg.

Ein Seminarbesuch kann trotzdem sinnvoll sein,
z.B. wenn du wegen einer neuen Geschichte
auf mindestens 14 Punkte kommen würdest. Dann ist
das Seminar nämlich Pflicht und Rabatt gibt's
dann auch keinen mehr. Aber in allen anderen Fällen
würde ich keins besuchen.


Gerry

By Fussvomgas (217.81.156.197) on Sonntag, den 10. Februar, 2002 - 10:08:

@Greatblackbird

Du solltest vielleicht mal auf neuere Quellen zurückgreifen:
Hier der neue Bußgeldkatalog

Da ist es nämlich §4! :-)

By Aljaarif (195.93.73.167) on Sonntag, den 10. Februar, 2002 - 11:55:

Hallo!
Bin neu hier und habe einige Fragen:

1) Wenn ich vergangenes Jahr im Juni geblitzt wurde und bis heute noch keine Post da ist, kann da noch was kommen?

2) Kommt es auch vor, dass ein "Blitz" ausgelöst wird, obwohl man sich in etwa exakt an die vorgegebene Geschwindigkeit hält (und nach Abzug der Toleranz keine Post bekommt)? Beispiel: Temporvorschrift 100! Ich fahre sagen wir mal 105 --> BLITZ!, aber es kommt keine Post.

3) Wie hoch ist eigentlich der dem "Blitzopfer" abgezogene Toleranzwert? Berechnet der sich nach % oder sind das feste Werte, z.B. -3km/h

4) Bin voriges Jahr außerorts mit +15 geblitzt worden und habe die 40 DM Strafe bezahlt. Wird das nun irgendwo weiter registriert oder geschieht dies erst bei höheren Geschw.überschreitungen?

5) Gibt es im I-Net eine Quelle wo man Blitzer, die man gerade gesehen hat eintragen, und die dann jeder User einsehen kann?

6) Werden Leute, die sich noch in der Probezeit befinden, nachdem sie geblitzt wurden wie "normale" Autofahrer behandelt oder erwartet diese schärfere Maßnahmen?

By Greatblackbird (145.254.149.93) on Sonntag, den 10. Februar, 2002 - 14:31:

@Fussvomgas

Uups! Das sollte ich wirklich mal tun. Danke für den Tip. Aber an dem Text hat sich nichts geändert. Es sind definitiv 2 Üverschreitungen von mindestens 26 km/h in einem Jahr.

@Aljaarif

1) nein.

2) So genau werden die Geräte nicht eingestellt. Der Grenzwert wird häufig etwas über die Höchstgeschwindigkeit eingestellt.

3) -3 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h und -3% gerundet auf den nächsten ganzzahligen Wert zugunsten des Betroffenen bei Geschwindigkeiten über 100 km/h

4) Verwarnungsgelder werden nicht registriert. Ab €40 gibt es Punkte und die stehen dann im VZR

5) Gibt es bestimmt. Das macht aber keinen Sinn. Wer kann schon während des Fahrens im Netz surfen?

6) Bei Verwarnungsgeldern wie normale Autofahrer. Bei Bußgeldern droht Nachschulung und Probezeitverlängerung auf 4 Jahre.

By farendil (217.225.248.9) on Sonntag, den 10. Februar, 2002 - 17:06:

@gb: alles richtig, nur zu 6. eine anmerkung:
punkteverstöße werden anch a und b - verstößen eingeordnet.

bei einen sind 2 verstöße zur ns "nötig" bei den anderen tut es auch einer.
geschwindigkeit (also in den punkten, heißt ab +21) ist immer ein grund für eine ns.


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