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Etwas komplizierte Parkgeschichte

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Etwas komplizierte Parkgeschichte
By reality (217.226.201.138) on Donnerstag, den 22. November, 2001 - 13:33:

Hallo Leute,
ich habe heute weil ein Laster die Durchfahrt durch die Einbahnstraße (zu den anderen Parkplätzen) blockiert hat, auf einem Parkplatz geparkt, der "nur für Universitätsbedienstete" ist. Da alles voll war hab ich mich auf nen kleinen Grünstreifen gestellt, der direkt neben der Einfahrt ist. _In_ der Einfahrt an der rechten Seite (links neben meinem Auto) stand ein roter Corsa. Ich habe extra drauf geachtet, das der rausfahren kann --> er hätte nur gerade rückwärts rausfahren müssen. Als ich nach 1,5h Schule wiederkomme, fehlt beim Corsa der linke Außenspiegel, es ist eine Delle an der linken Seite, und an meinem Scheibenwischer hängt ein Zettel "Anzeige wg. Behinderung erfolgt morgen, Zeugen vorhanden", kein Name, keine Nummer. Der/die Fahrer(in) ist an einem Schild hängengeblieben, das weiter außen auf dem Grünstreifen steht, da sind rote Lackspuren in de richtigen Höhe dran (hat halt beim rausfahren Scheiße gebaut, statt einfach gerade rückwärts zu fahren). Ich hab mir einige Freunde von der Schule geholt, die diesen Sachverhalt bezeugen können.
Ich fasse kurz zusammen: Ich hab "illegal" geparkt, der Corsa aber auch (stand in der Einfahrt, verengte diese auch).

Kann da jemand was zu sagen?
Irgendwie nervt das..
TIA
_reality_

By farendil (217.80.147.77) on Donnerstag, den 22. November, 2001 - 14:24:

tja, den schaden darf der/die fahrer des corsa selber bezahlen.

es kann also höchstens ein verwangeld wegen falschparkens geben.

wenn sich der verantwortliche fahrzeugführer nicht finden läßt, kann nach dem jeweiligen lowig des einzelnen bundeslandes der halter normalerweise (muß halt im jeweiligen lowig nachschauen) nicht zum tragen der verfahrenskosten herangezogen werden.

By reality (217.84.181.208) on Donnerstag, den 22. November, 2001 - 15:05:

Das ist ja schon mal ne gute Nachricht.

Was heisst, der Fahrer kann nicht zum tragen der Verfahrenskosten herangezogen werden? Welches Verfahren ist gemeint? Nur das Verwarngeld? Oder kann da mehr kommen (von Seiten des Corsa evtl.)?
TIA

By farendil (217.80.147.77) on Donnerstag, den 22. November, 2001 - 15:15:

es ist das verfahren wegen falschparkens gemeint.

By reality (217.84.181.208) on Donnerstag, den 22. November, 2001 - 15:58:

Sorry, ganz kapiert hab ichs immer noch nicht..

Was sind diese Verfahrenskosten? Die max. 75 DM Verwarngeld (Parken sonstwo mit behinderung), oder die 36 DM?

Ich (Halter) werde also demnächst einen A-Bogen wg. Falschparkens bekommen. Und den schmeiß ich weg. Dann sollte doch die Hafterhaltung greifen, oder?

btw: Ist es einfach so möglich, als Privatperson zur Polizei zu gehen und zu sagen "Der da mit dem Kennzeichen X - YZ 666 hat falsch geparkt"? Was müssen da für Vorraussetzungen gegeben sein?

By farendil (217.80.147.77) on Donnerstag, den 22. November, 2001 - 16:05:

@reality: was du mit halterhaftung bezeichnest ist im amtsdeutsch die kostentragungspflicht für die verfahrenskosten des halters.

genau diese gilt aber nur im bereich der stvo.

offensichtlich als privatgrundstück gekennzeichnete flächen fallen nicht darunter.

jetzt klar???

Was müssen da für Vorraussetzungen gegeben sein?
daß derjenige seine personalien angibt und wartet, bis die anzeige geschrieben ist.
unterschreiben sollte er diese auch noch....

By reality (217.84.181.208) on Donnerstag, den 22. November, 2001 - 16:16:

Wenn es dieses Forum nicht gäbe, wäre ich wahrscheinlich ein nervliches Wrack (Ich sag' nur Rotlicht in Heidelberg...)

Vielen Dank für die Hilfe, das ganze wird klarer.

Einige kleine Fragen noch? bittebittebitte ;)

Gilt auf dem Universitätsgelände die Stvo? Oder haben die ihre eigenen Regeln? Wie ist eigentlich definiert, wo ich auf dem Parkplatz parken darf, und wo nicht? Belangt werde ich (wenn) sicherlich dafür, dass ich kein Universitätsbediensteter bin und trotzdem dort geparkt habe. Aber wie sieht das mit dem Parken auf dem Grünstreifen aus?

By alfa (195.124.135.7) on Donnerstag, den 22. November, 2001 - 17:30:

@reality
Lass dich bloss nicht verrückt machen, wenn der (die)Corsa TrottelIn jetzt einen bissigen Kläffer- Rechtsanwalt nimmt und mit entsprechendem Schreiben dich einschüchtern will.
Wer Rückwärts fährt, ist zu besonderen Sorgfallt und Achtsamkeit verpflichtet und zahlt in aller Regel -weiss jeder Haftpflichtversicherungssachbearbeiteranwärter.

By reality (217.84.181.208) on Donnerstag, den 22. November, 2001 - 17:34:

Naja, wenn das passiert, werde ich mal meine bissige Kläffer-Rechtsanwältin informieren ;)

By Polizist (193.196.186.253) on Donnerstag, den 22. November, 2001 - 17:59:

Die STVO gilt eigentlich dann, wenn es tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum ist. Das heisst, wenn jeder Mensch mit seinem Fahrzeug reinfahren kann. Anders wäre es, wenn der Parkplatz mit einer Schranke gesperrt wäre und nur nach Nachweis der Berechtigung, mithin also nur ein ausgewählter Personenkreis, auf diesen Platz fahren kann.

Viele Grüße,

ein Polizist

By alfa (195.124.135.7) on Freitag, den 23. November, 2001 - 10:03:

@polizist
Also der Supermarktparkplatz, der keine Schranke hat und wo jeder nach Belieben drauf fahren kann, unterliegt der StVO.
Wenn da aber eine Schranke ist, oder ohne Schranke zwei fette Schilder stehen z.B. Zufahrt nur Beschäftigten der Firma Kummer und Sorge gestattet, gilt nicht die STVO.
Habe ich dich so richtig verstanden?

By farendil (217.0.226.212) on Freitag, den 23. November, 2001 - 11:41:

@alfa: so ist es schon richtig.
maßgeblich ist dabei, wie gut es erkennbar ist und noch ein paar komplizierte juristische spitzfindigkeiten.

By dagegen (134.147.103.18) on Montag, den 26. November, 2001 - 12:36:

Gut, auf öffentlich zugänglichem Gelände gilt die StVO. Aber darf z.B. auf einem Universitätsgelände denn auch ein Strafzettel der Stadt geschrieben werden?


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