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Videowagen: Mindestmeßstrecke

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Videowagen: Mindestmeßstrecke
By marcus01 (141.28.224.2) on Mittwoch, den 10. Oktober, 2001 - 21:16:

Die Videogeschichte vom Juni ist noch immer am Laufen und ich bin diesbezüglich auch schon ziemlich fertig mit den Nerven.

Aber zur Sache:

Mein Anwalt hat sich die Videodistanzauswertungen der beiden Verstöße (Tatmehrheit), die mir vorgeworfen werden, zukommen lassen. Beim ersten Verstoss werden folgende Angaben gemacht:

Meßzeit: 15.77 sec
Abstandsveränderung Polizei-Betroffener: -10.41 m
Meßstrecke: 670.19 m
Geschwindigkeit: 152.9 km/h

Der zweite Verstoß:

Meßzeit: 9.18 sec
Abstandsveränderung Polizei-Betroffener: -5.90 m
Meßstrecke: 348.70 m
Geschwindigkeit: 136.7 km/h

Gemessen und ausgewertet mit: Vidista

Die genauen Berechnungsformeln kann ich bei Bedarf gerne liefern, diese sind rein rechnerisch natürlich korrekt. Die in den Formeln enthaltenen Faktoren beinhalten eine Meßtoleranz von 3 %, die Ergebnisse wurden gerundet.

Erlaubt waren wie bereits in einem früheren Posting erwähnt 100 km/h. Irgendwo habe ich mal gelesen, dass die Mindestmeßstrecke für eine gültige Messung 600 m beträgt. Stimmt das so? Wenn dem so wäre, hätte ich die Chance, den zweiten Verstoß zu beanstanden und mir dadurch evtl. 3 Punkte zu ersparen, was in Anbetracht der insgesamt saftigen Punktezahl einiges ausmachen würde. Die restlichen Punkte könnte ich durch ein Abbauseminar tilgen.

Der Termin beim Amtsgericht wurde bereits festgesetzt und findet in 4 Wochen statt. Die Wahl meines Anwalts war wohl doch nicht so glücklich, seine Eigeninitiative beruhte lediglich auf der Empfehlung, doch mal beim ADAC anzurufen, um nähere Angaben über die Meßverfahren zu erhalten.

Was habe ich noch für Möglichkeiten? Wen kann ich einschalten? Wie lässt sich der Gerichtstermin evtl. verschieben, wenn ich bis dahin noch keine professionellen Auskünfte einholen konnte? Reicht es vor Gericht einen entsprechenden Gesetzestext mitzubringen (falls es diesen gibt), der die Mindestmeßstrecke vorschreibt?

Ich danke euch für jeden Hinweis!

Marcus

By marcus01 (141.28.224.2) on Sonntag, den 14. Oktober, 2001 - 18:14:

Gibt es denn niemanden, dem zu dem Thema etwas einfällt? In einem (sehr viel) früheren Posting auf radarfalle.de habe ich die Aussage gelesen, dass laut eines Gerichtsurteils vom Amtsgericht Rendsburg zu Anfang der 90er eine Meßstrecke von unter 300 m ausreicht, um gerichtstechnisch verwertet werden zu können. Kann dazu jemand etwas sagen? Gibt es hier eine Unterscheidung zwischen den eingesetzten Systemen? Bei mir handelt es sich um das Provida System, ausgewertet mit Vidista. Hat sich diese Anfechtungsmöglichkeit damit für mich erledigt? Werde mich morgen nochmals mit dem ADAC wegen dieser Problematik in Verbindung setzen, falls da etwas Wissenswertes rauskommt, poste ich es hier.

Zwei Fragen wären für mich mal noch interessant:

1. Ich strebe an, ein Punkteabbauseminar zu besuchen. Die Fahrschulen im hiesigen Landkreis haben alle einen Einheitspreis von 680 DM für diesen "Kurs". Mich würde interessieren, ob das Abzocke ist und man so ein Seminar anderswo preiswerter bekommt, oder ob das tatsächlich ein reeller Preis ist? Ich erinnere mich damals für ca. den doppelten Preis meinen gesamten Führerschein gemacht zu haben, von daher ist mir da schon etwas die Luft weggeblieben ...

2. Ich suche noch nach Argumenten, wie man die mir vorgeworfene "Tatmehrheit" in eine "Einzeltat" ummünzen könnte, sprich nur der höherwertigere Verstoß wird verwertet. Der Tathergang belief sich so, dass zwischen den beiden zweispurigen Teilstücken, auf denen ich überholte und dabei die Übertretung beging ein einspuriges Teilstück lag, auf dem ich in einer Fahrzeugschlange eingereiht mitfuhr. Ich nehme an, dass dies als Tatunterbrechung gewertet wurde (dieses Einzelstück ist allerdings auf dem zusammengeschnittenen Video, was mir vorliegt, nicht zu sehen, auch kein Geschwindigkeitsbegrenzungsschild). Könnte man rein juristisch hingehen und sagen, dass ich keineswegs vorhatte, meine Geschwindigkeit von der ersten Tat zu reduzieren, dazu aber praktisch "gezwungen" wurde, weil ich eben auf andere Fahrzeuge auffuhr und keine Möglichkeit zum Überholen mehr hatte? Klingt natürlich nach "geplanter Raserei", aber wenn sich dadurch die Tatmehrheit erübrigt und mir dadurch 3 Punkte erspart bleiben, soll mir das ruhig recht sein.

Außerdem erscheinen mir die ingesamt 7 Punkte für eine Geschwindigkeitsübertretung, bei der keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Überholen auf einem zweispurigen Teilstück) und Verletzung anderer Verkehrsregeln vorlag, als relativ hoch im Vergleich zur Bewertung anderer Verstöße, die mir deutlich schwerwiegender erscheinen, aber für die es wesentlich weniger Punkte gibt - selbst für Alkohol am Steuer (und das nenne ich wirklich schwerwiegend) gibt es nicht mehr Punkte. Kann man hier auf das Relationsverständnis des Richters hoffen, oder ist denen das herzlichst egal? Für jegliche Argumentationshilfen eurerseits wäre ich sehr dankbar. Der Gerichtstermin ist in nunmehr rund 3 Wochen. Mein Anwalt hat mir lediglich geschrieben, dass er 2 Tage vor dem Gerichtstermin mit mir telefonieren will, irgendwie habe ich den Eindruck, ich hätte etwas anderes lernen sollen.

Achja, was Kurioses zum Schluss: Lässt sich ein Gericht auf ein Punkte-gegen-Fahrverbot-Tausch ein? Ich wäre gerne bereit, für weniger Punkte meinen Führerschein länger als einen Monat abzugeben, da ich ihn in den nächsten Monaten beruflich nicht zwingend benötige. Von der Argumentation her schwebt mir da der "erzieherische Effekt" vor. Aber ob der auch akzeptiert wird, wenn er als Wunsch vom "zu Erziehenden" vorgetragen wird?

Danke!

Marcus

By marcus01 (141.28.224.2) on Sonntag, den 14. Oktober, 2001 - 18:27:

PS: Nur als Frage am Rande: Irgendwer hat hier kürzlich mal geschrieben, dass man nach der Neuerteilung eines Führerscheins nach dem Entzug nur noch max. 9 Punkte erreichen darf, bis er dann wieder entzogen wird? Woher stammt diese Regel? Wo kann man die gesetzlichen Regelungen für das "Danach" bei der (erstmaligen) Entziehung des Führerscheins nachlesen? Was passiert, wenn er danach nochmal "weg" ist?

PSS: Bevor der falsche Verdacht aufkommt. Bei dem oben und in früheren Postings geschilderten Verstoß handelt es sich um meines erstes Punktevergehen für eine Geschwindigkeitsübertretung. Außer dem Überfahren einer roten Ampel vor 1,5 Jahren fahre ich seit über 200.000 km clean & unfallfrei - und jeder der mich kennt, wird mich als alles andere als einen "Raser" einstufen. Aber zusammensummiert ergeben sich je nach Ausgang des Gerichtstermins dann halt doch 10 Punkte, und die machen mir ehrlichgesagt Angst.

By farendil (217.0.227.60) on Sonntag, den 14. Oktober, 2001 - 22:08:

@marcus: warum schreibst du nicht 9im ursprungthread weiter??
(ich zumindest hab keine lust den wieder rauszusuchen...)

punkte gegen fahrverbot gibbte nicht.
du kannst nur versuchen, das als ein verstoß werten zu lassen.

so lange der anwalt dir aber nicht konkret sagen kann, welche strategie er fahren will, was seine argumente sind und auf welcher rechtlichen basis er das aufbaut, kannst du ihn vergessen.
wenn der anwalt noch dazu keine ahnung vom videomeßverfahren hat, so schlage ihm vor, er soll meinetwegen verkäufver werden, aber auf jeden fall nicht verkehrsanwalt.
teile ihm schriftlich mit, daß du ihm, sofern er dir nicht konkrete sachkenntnis nachweist, ihm das mandat enziehst und keinen pfenig zahlen wirst (allerdings sage ich dir gleich, daß das richtig ärger mit dem anwalt geben wird, aber besser ein ende mit schrecken, als...)

welche meßentfernung ausreicht hängt von verschiedensten faktoren und der laune des richters ab.

By marcus01 (141.28.224.2) on Sonntag, den 14. Oktober, 2001 - 23:02:

@farendil

Man muss es ja nicht auf so einen Stress ankommen lassen. Meinetwegen kann ihm der ADAC, über den ich meine Verkehrsrechtsschutz laufen habe, ja auch seinen bisherigen Aufwand ersetzen. Auf jeden Fall bin ich inzwischen zu der Ansicht gelangt, dass der 'ne ziemlich ruhige Kugel zu schieben scheint. Er ist auch der Ansicht, dass es keinerlei Aussicht darauf gibt, dass Verfahren noch bis zum Februar nächsten Jahres zu drücken (dann wären nämlich meine 3 alten "Ampel-Punkte" weg und ich könnte mir mein Punkteabbauseminar sparen bzw. auf die dann kommenden Punkte anwenden). Dass Problem ist, dass ich am Gerichtsort schon mindestens eine Hand voll Anwälte an der Strippe hatte, und der Gewählte noch den brauchbarsten Eindruck gemacht hat. Die anderen waren schon völlig entsetzt, als sie von "der Tat" hörten, da dachte ich, ich hätte gleich den Richter am Telefon. Woanders kenn ich halt auch keinen Anwalt, da ich noch nie einen gebraucht habe, und da kommen dann ja noch die Anfahrtkosten für diesen zum Gerichtsort hinzu, die ich selbst zu tragen habe. Und die 5000 Mark für den Herrn Anwalt seinen Privatjet wollte ich mir wenns geht gerne ersparen. ;-) Macht denn das die Rechtsschutzversicherung so einfach mit, Anwaltswechsel in ein und derselben Sache, noch im Vorfeld der Verhandlung? Wäre natürlich eine Begründung, warum man das Verfahren verschieben muss.

Wichtig nochmal die Frage: Wie hoch sind die Aussichten darauf, dass ich das Ganze als "eine Tat" gewertet kriege? Auch wenns schwer fällt so als Ferndiagnose. :-) Aber vielleicht hatte ja jemand schonmal dieses Problem. Wenns sein muss halt ich dem Richter auch selbst eine Ansprache, wenn der Anwalt nur untätig rumsitzt bei der Verhandlung. Zumal, weil ich es unfair finde, für sowas derart viel Punkte "reingedrückt" zu kriegen, während andere strunzbesoffen über die Straße gurken und deswegen nicht mehr Punkte einfahren. Werde den Anwalt morgen oder übermorgen nochmal anrufen - schön wäre halt, wenn ich ihm euren Input übermitteln könnte bezüglich der Möglichkeiten Tateinheit/Tatmehrheit bzw. was sich verlängerungstechnisch machen lässt (Verhandlung bis Februar drücken).

Merci!

Marcus

PS: Der alte Thread taucht nicht mehr mit in der Liste auf, gibt es irgendwo auch ein 2001er Archiv? Eine Suchfunktion wäre toll, aber vielleicht hab ich da auch nur was übersehen im Eifer des Gefechts.

By Greatblackbird (145.254.145.251) on Sonntag, den 14. Oktober, 2001 - 23:07:

Eigentlich müßte eine Meßtoleranz von 5% berücksichtigt werden. Irgendwie erscheint mir der Abstand bei der Geschwindigkeit sehr gering. Wenn mir bei dieser Geschwindigkeit ein Fahrzeug so dicht folgt, würde ich mich u.U. auch zum schnelleren Fahren genötigt fühlen. Das ist eigentlich eine "normale" Reaktion, die von den Beamten sicherlich beabsichtigt war.
Warum willst Du eigentlich ein Punkteabbauseminar antreten? Die Punkte werden nach 2 Jahren wieder gelöscht. Schau bitte mal auf die Ladung vom Gericht. Ist dort irgendwo ein Hinweis, daß nach Aktenlage die OWi vorsätzlich begangen wurde? Dann könnte es sehr riskant werden, die Sache bis zur Verurteilung durchzuziehen. Wenn nämlich Vorsatz erkannt wird, dann zahlt auch die Rechtschutz die Verfahrenskosten nicht.

By marcus01 (141.28.224.2) on Sonntag, den 14. Oktober, 2001 - 23:34:

@Greatblackbird

Bei der Vorladung zum Gerichtstermin findet sich kein solcher Hinweis. Allerdings steht in der OWi selbst, dass es sich um eine Tat unter "Vorsatz" handelt. Bist Du ganz sicher, dass die Rechtsschutz nicht zahlt, wenn es zum Verhandlungsabschluss mit dem Urteil "Vorsatz" kommt? Das wäre natürlich bitter, ich schätze 1000-2000 Mark wären dann mindestens fällig. Falls das stimmt finde ich es ja echt toll, dass mich mein Anwalt über diesen Umstand nicht aufgeklärt hat.

Zu der Messung und Deinen Hinweisen: ja wie gesagt. 3 % anstatt 5 %, da mir nur 2 km/h zu einem Punkt weniger beim ersten Verstoß fehlen, könnte das durchaus etwas ausmachen. Was den Abstand betrifft: damit ist nur gemeint, wie sehr dieser während der Messung geschwankt hat, nicht der Gesamtabstand zwischen deren und meinem Fahrzeug, der sieht im Video zu ausreichend aus, um beanstandet zu werden.

By marcus01 (141.28.224.2) on Sonntag, den 14. Oktober, 2001 - 23:49:

@Greatblackbird

Habe eben nochmal im Leistungsumfang des ADAC Rechtsschutzes nachgelesen und Du hast vollkommen recht. Wenn bei der Verhandlung festgestellt wird, dass es sich um "Vorsatz" handelte (bzw. die OWi damit bestätigt), dann wollen die nachträglich ihr Geld wieder. D.h. für mich summa summarum 600 Mark + Gebühren Bußgeld, 680 DM für den Punkteabbaukurs + geschätzte 1000-2000 DM für die Verfahrenskosten. Bei dem ganzen Geld wäre es ja besser gewesen ich hätte meinen Führerschein gleich abgegeben und hätte ihn neu gemacht. Und das alles, weil man auf einem zweispurigen Landstrassenstück kurz die Nerven verloren hat, nachdem man mindestens 20 km mit Tempo 60 hinter einer LKW Kolonne hergeschlichen ist. Ich vermute mal, den "Vorsatz" bauen die doch absichtlich ein, um die Leute davon abzubringen, überhaupt erst ein Verfahren anzustreben.

Frage: Wenn ich um eine Verschiebung des Gerichtstermins bitte, weil ich mir einen neuen Anwalt suchen will, geht das? Beim nächsten Termin könnte ja z.B. eine Krankheit dazwischen kommen und beim übernächsten kann dummerweise der Anwalt gerade mal nicht urlaubsbedingt oder so. Anschließend ist es dann Februar und ich ziehe den Einspruch zurück. Würde das funktionieren? Zahlt das wenigstens der ADAC? Würde mir 3 Punkte sparen und ich könnte im Abbaukurs volle 4 Punkte abbauen.

By marcus01 (141.28.224.2) on Sonntag, den 14. Oktober, 2001 - 23:59:

@Greatblackbird

Noch eine Idee: ich habe gelesen, dass man den Einspruch noch vor Gericht zurückziehen kann, also am Tag der Verhandlung. Kann man damit auch bis zur Urteilsverkündung warten. Sprich: ist der "Vorsatz" drin, wird zurückgezogen, ist er nicht drin, wird es angenommen ...

By Greatblackbird (145.254.145.251) on Montag, den 15. Oktober, 2001 - 00:03:

Wenn die Rechtschutz aufgrund des Bußgeldbescheides eine Deckungszusage erteilt hat, also der Vorsatz auch bekannt ist, dann werden die Kosten auch übernommen. Ansonsten solltest Du das vorher abklären.

Der Bezug auf das VIDISTA-Verfahren beruht auf dem Abstand zwischen Deinem und dem Meßfahrzeug. Hier wurde eine Toleranz von 3% eingerechnet. VIDISTA ist kein Meß-, sondern ein Auswerteverfahren. Bei der Messung mit dem ProViDa-Gerät, also der eigentlichen Geschwindigkeitsmessung, müßten die 5% abgezogen worden sein. Allerdings finde ich, daß die Abstandsschwankung bei der kurzen Meßstrecke sehr groß ist. Hier solltest Du vielleicht erreichen, daß eine höhere Toleranz bei der Geschwindigkeit abgezogen wird.

By Greatblackbird (145.254.145.251) on Montag, den 15. Oktober, 2001 - 00:10:

Der Vorsatz wurde doch schon erkannt. Dazu brauchst Du nicht bis zum Urteil warten. Weiß denn die Rechtschutz von der Vorsatzhandlung? Wenn ja, dann unbedingt anrufen, ob die Kosten wirklich übernommen werden.
Den Gerichtstermin kannst Du versuchen, hinauszuzögern. Du solltest aber immer bis kurz vor den Termin abwarten und dann mitteilen, daß es nicht klappt. Wenn Du verurteilt wirst, kannst Du in die Berufung gehen, auch das verzögert die Rechtskraft des Bußgeldbescheides.

By marcus01 (141.28.224.2) on Montag, den 15. Oktober, 2001 - 00:20:

@Greatblackbird

Folgender Satz (Zitat) steht auf dem Merkblatt der Verkehrsrechtsschutz:

"Verteidigungs-Rechtsschutz für den Versicherten, wenn ihm vorgeworfen wird, durch sein Verhalten im Verkehr ein Vergehen vorsätzlich begangen zu haben; jedoch entfällt der Versicherungsschutz, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherte das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall hat der Versicherer Anspruch gegen den Versicherten auf Rückzahlung der vorläufig geleisteten Beträge."

Ich gehe davon aus, dass der Anwalt eine Kopie des OWi Briefes an die Rechtsschutz geschickt hat, bevor diese ihre Einwilligung erteilt hat (was ja auch obigem Satz entspricht). Ich habe von der Versicherung einen Brief erhalten (kurz nach dem Kontakt mit dem Anwalt), dass diese die Sache übernimmt. Aber nach obigem Satz wollen die offensichtlich ihr Geld wieder. Ich glaube kaum, dass der Richter von seinem "Vorsatz" abweicht, schon gar nicht, wenn ich versuche, ihm klarzumachen, dass ich durchgängig schnell fahren wollte (Tateinheit statt Tatmehrheit), damit gebe ich ja sozusagen zu, dass ich absichtlich zu schnell gefahren bin bzw. wollte.

By marcus01 (141.28.224.2) on Montag, den 15. Oktober, 2001 - 00:27:

@Greatblackbird

Es wird übrigens zwischen "Vergehen" und "Ordnungswidrigkeit" unterschieden. Bei einer "Ordnungswidrigkeit" fehlt der oben genannte Zusatz. Naja, ich rufe da morgen mal an, und verschaffe mir Klarheit. Vielen Dank für Deinen Einsatz, freue mich über jeden Beistand!

By dagegen (134.147.103.17) on Montag, den 15. Oktober, 2001 - 15:05:

Könntest du den Satz mit der Ordnungswidrigkeit nochmal exakt wiedergeben?
Geschwindigkeitsverstöße sind Owis!
Ein Ladendiebstahl z.B. ist ein Vergehen, Mord ist ein Verbrechen. Soweit die Begriffe.

By Greatblackbird (213.7.143.58) on Montag, den 15. Oktober, 2001 - 23:33:

@dagegen
Eine Geschwindigkeitsübertretung mit Gefährdung kann auch eine Straftat sein. Dann ist es keine OWi mehr.

By marcus01 (141.28.224.2) on Dienstag, den 16. Oktober, 2001 - 01:37:

@dagegen

Also, bin der Sache durch einen Anruf beim ADAC Verkehrsrechtsschutz nochmal nachgegangen. Die Verhandlung einer OWi wird definitiv bezahlt, egal ob fahrlässig oder vorsätzlich. Auch wenn der Vorsatz vor Gericht bestätigt wird. Anders bei einem Vergehen, ich habe nicht explizit nachgefragt (da in meinem Fall ja nicht so wichtig), aber ich gehe davon aus, dass wenn Alkohol am Steuer mit im Spiel war oder wie Greatblackbird sagte, eben eine Gefährdung vorlag (bei mir nicht der Fall, oder wird das explizit im Anschreiben mit erwähnt?), dann handelt es sich wohl um ein Vergehen, bei dem sie dann bei bestätigtem Vorsatz nicht mehr zahlen. Was für mich auch irgendwie nachvollziehbar ist, wenn ich jemandem auffahre und Lichthupe gebe, steckt da schon etwas mehr kriminelle Energie dahinter, als die bloße (etwas zu schnelle) Fortbewegung.

@Greatblackbird

Wegen den von Dir beschriebenen 5 % Abzug hatte ich es heute auch am Telefon mit dem Anwalt. Ihm ist auch nur die 3 % Regel bekannt. Weisst Du zufällig, aus welcher gesetzlichen Grundlage diese 5 % herstammen? Überhaupt scheint mir diese ganze Toleranz und Abstands- sowie Gesamtmeßstreckengeschichte verdammt schwammig zu sein. Wo doch sonst immer alles haarklein geregelt ist ... vielleicht können sich da auch mal unsere Polizisten dazu äußern, auch wenn es evtl. gegen die Einnahmetöpfe der Kollegen geht (obwohl: das Bußgeld kriegt die Kommune, der Polizist wird jedoch vom Land bezahlt, stimmt doch so, oder? ;-).

@Alle

Ist durch die ganzen Versicherungspostings etwas untergegangen, aber für mich nochmal ganz wichtig:

Kann man einem Richter plausibel verkaufen, dass man zwischen den beiden Verstößen (dazwischen liegen nur ca. 30 Sekunden bis 1 Minute) durchgängig schnell fahren wollte, dies aber nicht konnte, weil eben der Verkehr dies nicht zuliess, um somit zu einer Tateinheit anstatt einer Tatmehrheit zu gelangen? Klingt doch eigentlich plausibel, oder? Schließlich kann man ja schlecht seinem Vordermann das Heck einfahren, dass das nachfolgende Wiederbeschleunigen dann als neuer Verstoß gewertet wird ist eine ziemlich üble Sache, vor allem punktetechnisch und natürlich auch finanziell.

Zweite Sache (vielleicht weiss Alberto Rat):

Was für gängige Gründe lassen sich von Krankheit, Urlaub etc. abgesehen, anführen, um einen einmal angesetzten Gerichtstermin zu verlegen? Die entsprechenden Meßprotokolle liegen bereits auf dem Tisch des Anwalts.

Danke!

Marcus

By marcus01 (141.28.224.2) on Dienstag, den 16. Oktober, 2001 - 10:30:

Noch eine Sache:

Wie genau schaut das mit der Verjährung von Punkten aus? Ich habe am 17.02.00 einen Verstoß begangen, für welchen ich ca. einen Monat später den BG-Bescheid zugestellt bekommen hatte (und diesen auch widerspruchslos akzeptiert und bezahlt habe), das Fahrverbot angetreten habe ich im Juni 2000 (aber ich denke das dürfte für die Rechtskraft keine Rolle spielen). Wann genau verjähren die dafür erhaltenen 3 Punkte (vorausgesetzt es kommt vorher nicht noch was dazu natürlich) ? Da war etwas mit Überliegefrist und so. Ich müsste am besten den genauen Tag ermitteln können.

Danke!

Marcus

PS: Vorschlag: auf vielen anderen Foren gibt es eine FAQ für oft gestellte Fragen. Wie wäre es, wenn wir hier sowas auch einführen? Ich wäre jedenfalls tatkräftig dabei ...

By traffic (172.178.71.25) on Dienstag, den 16. Oktober, 2001 - 10:52:

@me: Eine FAQ für die "Alberto-Methode" und ähnliches ist doch ein guter Verschlag von Marcus01, oder?

By farendil (217.80.147.105) on Dienstag, den 16. Oktober, 2001 - 11:07:

@marcus:der verstoß wird rechtskräftige, wenn:

-das geld bezahlt wird
-14 tage nach erhalt des bg-bescheides
(je nach dem, was eher eintritt)

ab dann laufen die 2 jahre für die tilgung von punkten

By marcus01 (141.28.224.2) on Dienstag, den 16. Oktober, 2001 - 11:37:

@farendil

Danke!

@traffic + me

Das Ganze könnte man später sogar in eine Art (CGI-generierten) Wizard ausbauen, wo der frisch Betroffene (am Abend nach dem Verstoß ist die Angst vor Führerscheinverlust, Existenzbedrohung etc. auch wenn es sich später als harmlos herausstellt besonders groß) sich Stück für Stück vortasten kann. Was habe ich gemacht? Unter welchen Umständen ist es passiert? Step by step, und hinterher dann die möglichen Varianten ausspucken: Alberto, ...

Aber fürs erste wäre eine FAQ schonmal riesig, das über die Zeit hier angesammelte (geballte) Wissen muss ja auch erstmal zusammengetragen werden, bevor es in so etwas eingearbeitet werden kann.

Marcus

By Greatblackbird (213.6.148.29) on Dienstag, den 16. Oktober, 2001 - 22:31:

@marcus01
Bei stationären Meßgeräten gelten i.d.R. 3 km/h (bis 100 km/h) bzw. 3% (über 100 km/h) Toleranzabzug. Beim ProViDa-Gerät sind es 5 %. Das eigentliche Gerät weist eine Eichfehlergrenze von 3% aus. Beim Einbau in einem Fahrzeug ist von 5 % auszugehen, da noch andere Parameter (Reifengröße, Reifendruck u.s.w.) zu berücksichtigen sind. Grundlagen sind die Bedienungsanleitung und der Eichschein des Gerätes nach dem Einbau. Du könntest noch überprüfen lassen, ob das Gerät zum Zeitpunkt der Messung geeicht war. Vielleicht war es auch kurz zuvor zu einer Reparatur. Dann ist eine Nacheichung zwingend erforderlich. Auch muß das Meßpersonal geschult sein. Anderenfalls ist die Messung nicht als Beweis verwertbar.

By Goose (62.180.185.199) on Dienstag, den 16. Oktober, 2001 - 22:50:

Frage: ihr gebt häufig den Tipp bezüglich der Überprüfung des Eichscheines und der Beschulung des Bedienpersonals. Ich habe auf meinen bisherigen Dienststellen die grundsätzliche Erfahrung gemacht, daß die Eichgültigkeit vor Beginn jeder Messung peinlich überprüft wird.
Hat also bei euch schon mal jemand Erfolg gehabt und wurde (duch die Polizei) mittels eines ungeeichten Gerätes gemessen?

Gruß
Goose

By farendil (217.80.147.105) on Dienstag, den 16. Oktober, 2001 - 23:00:

@goose: eichung wird meist gut kontrolliert.

aber: wird das gerät kurze zeit später repariert/nachgeeicht, kann das ein zeichen dafür sein, daß es vielleicht doch schon zum messzeitpunkt nicht 100%genau war.

By Goose (62.180.185.196) on Mittwoch, den 17. Oktober, 2001 - 09:20:

@farendil: du kannst jedoch nicht davon ausgehen, daß das Gerät ungenau arbeitet, nur weil die Eichgültigkeit einige Zeit nach der Messung abläuft.

Gruß
Goose

By farendil (217.0.227.84) on Mittwoch, den 17. Oktober, 2001 - 09:39:

@goose:habe ich so nicht gesagt - aber wenn dannach das gerät neu eingestellt/justiert/repariert wurde.

wurde einfach eine neue eichmarke aufgeklebt, so hast du natürlich 0-chancen.


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