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Parken auf Grünanlage

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Parken auf Grünanlage
By Schattenparker (217.82.4.81) on Sonntag, den 7. Oktober, 2001 - 14:51:

Wegen "Parken auf Grünanlage" wurde ein Verwarnungsgeld von 75 DM verhängt und außerdem das Fahrzeug abgeschleppt.

Von dem Fahrzeug ging keine Behinderung aus, denn zum Fußweg und zur Straße war genügend Abstand, es gab keine Sichtbehinderung, keine Feuerwehrzufahrt und in der Verwarnung wird auch sonst keine Behinderung erwähnt.

Bei der "Grünfläche" handelt es sich um einen einfachen Grasstreifen zwischen Straße und Fußweg.

In der StVO bzw. im Verwarnungsgeldkatalog finde ich nichts zum "Parken auf Grünanlage".

Ist die Höhe des Verwarnungsgeldes rechtmäßig?
Kann man die (natürlich bereits bezahlten) Kosten für das Abschleppen zurückverlangen?

Ist es besser, sofort Widerspruch gegen die Verwarnung einzulegen oder erst auf den (vielleicht ausführlicheren) Bußgeldbescheid zu warten?

By farendil (217.0.227.82) on Montag, den 8. Oktober, 2001 - 11:20:

daß die verwarnung rechtmäßig ist, wenn du auf dem rasen parkst, müßte einleuchten!

das abschleppen halte ich nach deiner beschreibung allerdings für überzogen. dagegen solltest du wiederspruch einlegen, nicht gegen den bg-bescheid.

By Schattenparker (217.226.22.86) on Montag, den 8. Oktober, 2001 - 23:51:

Dass eine Verwarnung fällig war, sehe ich ein, aber ist die Höhe des Verwarnungsgeldes ohne Behinderung wirklich angemessen?

Off-Topic:
Vorausgesetzt, ich bekomme die Abschleppkosten nicht erstattet, kann ich diese Kosten dann steuerlich als Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder anderes geltend machen?

Verwarnungs- und Bußgelder sind meines Wissens nicht absetzbar, aber wie sieht es mit den anderen Abschlepp- und Verwaltungskosten aus?
Das Abschleppen erfolgte während einer Dienstreise von meiner Arbeitsstelle zu einem Kunden.

By dagegen (213.61.80.133) on Dienstag, den 9. Oktober, 2001 - 11:09:

Die Abschleppkosten solltest du keinesfalls begleichen, da ja keine Behinderung vorlag.

By officer (213.187.81.210) on Dienstag, den 9. Oktober, 2001 - 14:53:

Bei uns in Sachsen wird wegen Parkens in einer Grünanlage gemäß Tatbestandskatalog ein VG in der Höhe von 10,-DM erhoben. Anders sieht es natürlich aus, wenn nach einer anderen Rechtsgrundlage, etwa der Stadtordnung o.ä. geahndet wird, dann kann es auch teurer sein. Nach welcher Rechtsgrundlage sind denn bei Dir die 75,-DM erhoben worden?

By farendil (217.80.144.130) on Dienstag, den 9. Oktober, 2001 - 15:01:

hi officer!
schön daß du wieder da bist!
wir hatten uns schon sorgen gemacht, da du (unfreiwilligerweise) urlaub im land mit kriesengebiet gemacht hast...

By N.N. (195.37.128.1) on Dienstag, den 9. Oktober, 2001 - 16:57:

Standardhinweis zu Parkverstößen: Bestraft werden darf nur der für das Abstellen verantwortliche Fahrer, nicht aber der Halter. Der Nachweis hinsichtlich der Person des Fahrers obliegt den Strafverfolgungsbehörden. Gelingt dieser nicht (bei reinen Kennzeichenanzeigen fast immer der Fall), ist das Verfahren einzustellen. Der Halter haftet lediglich für die Verfahrenskosten (25 DM Verwaltungsgebühr plus 11 DM Zustellungskosten, zusammen 36 DM). Sofern der Verstoß nicht nach den Vorschriften der StVO, sondern nach anderen Regelungen geahndet wird, entfällt mangels Rechtsgrundlage auch die Halterhaftung für die Verfahrenskosten.

By Holger Kirsch (144.41.3.23) on Donnerstag, den 29. November, 2001 - 16:31:

Mein Fall:

Ich habe im eingeschränkten Halteverbot neben der Straße auf einem Feld geparkt und einen komischen Strafzettel der Stadt Stuttgart bekommen auf dem
nur Stand: Verstoß Parken/Halten Sonstiges: Grünanlage Datum, Unterschrift.

Keine Straße, Keine Uhrzeit.

Blühen mir jetzt auch etwa 75 DM?

In der neuen STVO gibt es unter §13 gar nicht mehr
den Punkt Grünanlagen für 10 DM.

Ausserdem, wie kann man von einem Feld oder Feldähnlichem Rasen, der zudem nicht der Stadt, sondern der Universität gehört von einer Grünanlage sprechen?

Und ausserdem, wieso kann ich wegen Falschparkens aufgeschrieben werden, wenn ich doch gar nicht auf der Straße stand???

Sind denn in diesem Land alle verrückt geworden?

Kann mir jemand helfen?

Danke!!!

Holger

By traffic (172.177.20.183) on Donnerstag, den 29. November, 2001 - 17:43:

Bei Ausnutung der Halterhaftung reduziert sich das ganze auf maximal 36 DM (AB ignorieren, wenn über 36 DM, sonst zahlen. Falls BG kommt -> Einspruch, weil Verstoß nicht begangen -> Kostenbescheid über 36 DM an den Halter). Ich denke aber, daß es weniger als 36 DM sein werden. Du kannst dich ja noch mal melden.

By Alberto (62.224.97.105) on Freitag, den 30. November, 2001 - 11:04:

In Hamburg schleppen sie sogar manchmal ab, wenn du an einer Parkuhr länger als 1 Std. überzogen hast.

Ich selbst würde mich bei Abschleppen grundsätzlich nur als Halter des Fahrzeuges ausgeben - niemals als Fahrer.

Da ich dann nachweislich nicht als Täter und Veruirsacher des Abschleppens zu ermitteln bin, müßte man mir mein Eigentum, also mein Auto, so - ohne Kosten zurückgeben.

Die Falschparkerei unterliegt dann aber der Halterhaftung (=36DM).

Ich habe mir in Stuttgart schon mal das abgeschleppte Auto (steht unbewacht oben am Killesberg) zurückgeholt, die Zahlung verweigert - und nie mehr was gehört.

By HolgerKirsch (62.53.119.55) on Freitag, den 21. Dezember, 2001 - 15:27:

Mein Posting vom 29.11.2001

Habe jetzt den Anhörungsbogen bekommen:

"Sie parkten das Auto auf einer öffentlichen
Grünanlage".

§18 Polizeigesetz §3 Abs. 1 Nr. 7 §9 Abs. 2 Nr.5
Straßen und Anlagen-Polizeiverordnung.

Verwarngeld: DM 50

Was nun? Verstoß nicht zugeben?
Fahrzeug läuft auf meinen Vater
in Frankfurt. Dieser war zur
Tatzeit arbeiten.

Also maximal 36 DM zahlen?
oder gar nix, weil Rechtsgrundlage
nicht StvG?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Holger Kirsch

By farendil (217.225.250.38) on Freitag, den 21. Dezember, 2001 - 15:57:

@hk: hat doch NN perfekt beschrieben!
einspruch einlegen und mitteilen, daß der verstoß nicht zugegeben wird. sonst nichts!

By Holger Kirsch (195.252.207.120) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 17:34:

Habe jetzt einen Bußgeldbescheid über 43 Euro bekommen.

Geldbuße nach § 17 OWiG 25€
Auslagen nach $$105 OWiG und §§464 StPO 18 €
= 43 €
Was jetzt? Einspruch einlegen mit/ohne Begründung?
(Halter zur Tatzeit auf der Arbeit)

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Schöne Grüße,

Holger

By Greatblackbird (213.7.144.44) on Freitag, den 1. Februar, 2002 - 19:45:

Ein kurzes Schreiben aufsetzen:

Sehr geehrte Damen und Herrn,

gegen den Bußgeldbescheid vom XX.XX.XX lege ich Einspruch ein.

MFG



In die Betreffzeile noch das Aktenzeichen und per Fax kurz vor Fristablauf ab an die Behörde.

Warum hast Du den BG bekommen, wenn Dein Vater der Halter ist?

By Holger Kirsch (212.82.246.89) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 10:07:

Der Bußgeldbescheid ging an den Halter, meinen Vater. Also keine Begründung angeben? Nur Einspruch erheben und fertig?

Sind Polizeigesetze Teil der STVO? Wenn nicht,
muss ich ja wohl auch nicht die Auslagen berappen oder?

Danke!

By farendil (217.225.253.201) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 11:17:

@hk: das hat nn am 9. oktober doch wunderbar beschrieben.

also wie gb gesagt hat, einspruch einlegen!

By Wolfgang (217.81.131.175) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 12:06:

NN hat bloß einen kleinen aber bedeutenden Schönheitsfehler drin.
Er schrieb am 09. Oktober:
Sofern der Verstoß nicht nach den Vorschriften der StVO, sondern nach anderen Regelungen geahndet wird, entfällt mangels Rechtsgrundlage auch die Halterhaftung für die Verfahrenskosten.

Mit der StVO hat das nichts zu tun, sondern mit einem Park-/ oder Haltverstoß und darum gehts ja im vorliegenden Fall. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 18,- sind also auf jeden Fall fällig.

By farendil (217.225.253.201) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 13:49:

@wolfgang: ich muß dir auch hier widersprechen!

Mit der StVO hat das nichts zu tun, sondern mit einem Park-/ oder Haltverstoß und darum gehts ja im vorliegenden Fall.
nein! solange dier verstoß nicht im öffentlichen verkehrsraum stattfindet, gibt es keine halterhaftung!
die halterhaftung (oder wenn du es juristisch korrekt willst :die kostentragungspflicht des halters im ruhenden verkehr für die verfahrenskosten, wenn der verantwortl. fahrzeugfürer nicht ermittelt werden konnte oder dies einen unverhältnismäßig hohen aufwand erfordert hätte) gilt eben nur im geltungsbereich der stvo,da die kostentragungspflicht in § 25a StVG festgelegt ist.

p.s.:
ich kenne MEHRERE fälle, wo wegen falschparken außerhalb des geltungsbereiches der stvo der halter angeschrieben wurde.
es sollte ein verwarngeld nach dem jeweiligen Landes-owig verhängt werden.
nach einlassung des halters, daß er den verstoß nicht zugibt, kam entweder eine KOSTENLOSE einstellung oder aber gar nichts mehr.

By Holger Kirsch (62.180.188.10) on Sonntag, den 3. Februar, 2002 - 12:38:

na, ja.. wenn da so ist muss ich wohl doch zahlen, denn der feldweg gehört glaube ich der stadt stuttgart! Reicht eigentlich ein Einspruch gegen den BuGeBe ohne Begründung?

Danke,

Holger

By farendil (217.235.43.60) on Sonntag, den 3. Februar, 2002 - 13:00:

@holger kirsch: eben nicht zahlen! wem der feldweg gehört ist egal, es zählt hier, daß er nicht zum öff. verkehrsraum gehört!

damit fällt dein verstoß nicht in die stvo - du schreibst ja selber, daß die angegebenen rechtsnormen halt das polizeigesetz bzw. irgend eine polizeiverordnung sind.

Reicht eigentlich ein Einspruch gegen den BuGeBe ohne Begründung?
reicht.
ich würde dazu schreiben: "der verstoß wird nicht zugegeben"

By Holger Kirsch (144.41.3.23) on Montag, den 4. Februar, 2002 - 16:34:

Sorry, habe mich mißverständlich ausgedrückt.

Ich stand auf keinem Feldweg, sondern auf dem Feld neben der Straße, welche als "Feldweg 604"
in der Verwarnung/Anhörung
bezeichnet wird, jedoch >Kirschenallee< heisst, steht zumindest auf dem Schild und auf der Karte.

Fällt eine öffentliche Grünanlage nun in den Bereich der STVo oder nicht?

Danke nochmal und schöne Grüße,

Holger

By farendil (217.235.59.80) on Montag, den 4. Februar, 2002 - 18:31:

@hk: Fällt eine öffentliche Grünanlage nun in den Bereich der STVo oder nicht? wenn siew nicht zum strassenkörper gehört, dann definitiv nicht.

auf jeden fall steht als rechtsgrundlage die stvo nicht da, also was willst du denn noch??

By OnkelHeiz (80.131.9.239) on Dienstag, den 19. Februar, 2002 - 20:40:

Hallo allerseits!

Habe jetzt einen Brief bekommen indem ich aufgefordert werde, zum Sachverhalt Stellung
zu nehmen und Beweismittel vorzulegen. Mein Einspruch gegen den Bussgeldbescheid wurde abgelehnt, da ich ihn nicht begründet habe. Anderenfalls würde das Verfahren
über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht
abgegeben werden.

Ist das nur ein Bluff oder soll ich besser einen
begründeten Einspruch (auf der Arbeit gewesen während der Tatzeit) nachreichen?

Vielen Dank und schöne Grüße,

Holger

By Greatblackbird (145.254.150.75) on Samstag, den 23. Februar, 2002 - 23:29:

Mein Einspruch gegen den Bussgeldbescheid wurde abgelehnt, da ich ihn nicht begründet habe.

Ganz im Gegenteil! Durch Deinen Einspruch wird das Verfahren erst weiter bearbeitet. Es ist völlig normal, daß es an das Amtsgericht abgegeben wird. Im günstigsten Fall wird festgestellt, daß Du Dich nicht geäußert hast und Dir die Fahrereigenschaft nicht nachgewiesen wurde. Das Gericht stellt das Verfahren per Beschluß ein und legt dem Halter die Verfahrenskosten auf. Dann ist die Sache gelaufen...

By feuerflitzer (213.6.53.198) on Sonntag, den 24. Februar, 2002 - 16:28:

@Greatblackbird: Bist Du Dir da sicher? Also nichts tun und abwarten?

Was bedeutet der Satz: "Soweit aber Auslagen im weiteren Verfahren entstehen, die durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätten vermieden werden können, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass diese Kosten nicht erstattet werden (§ 109 OWIG).

Sollten bis zum 27.02. keine entlastenden Tatsachen oder Beweismittel bennannt werden, wird eine Hauptverhandlung vorbereitet"

Nicht doch besser nachweisen, dann man nicht gefahren ist?

Danke,

Holger

By Greatblackbird (145.254.147.127) on Sonntag, den 24. Februar, 2002 - 17:18:

Entscheide Dich bitte mal für einen gleichbleibenden Nick!

Es handelt sich hier um einen Vorgang, von dem man normalerweise gar nichts mitbekommt. Die Behörde hat hier beantragt, die Sache vom Gericht entscheiden zu lassen. Normalerweise brauchst Du nichts zu machen. Jetzt gibt es aber mehrere Möglichkeiten, wie es weitergehen könnte. Die gängigste ist, daß das Gericht einsieht, daß Dir die Fahrereigenschaft nicht nachgewiesen werden kann und stellt das Verfahren ein. Zur anderen Möglichkeit lies Dir diesen Thread einmal durch. Hier ist etwas ähnliches passiert, leider gehen die Meinungen auseinander, wie das ausgegangen wäre. Ich bin der Meinung, der Betroffene wäre freigesprochen worden und der Halter hätte mehr Verfahrenskosten getragen, als die eigentliche Geldbuße! Die Zustellkosten für die Zeugenladungen wurden dem Betroffenen nämlich nach Rücknahme des Einspruchs auch noch berechnet. Wie sind die überhaupt auf Dich gekommen, wenn der Wagen gar nicht auf Dich zugelassen ist? Anscheinend handelt es sich bei Dir aber doch um öffentlichen Verkehrsraum im Geltungsbereich der STVO.

By Holger Kirsch (213.7.205.89) on Sonntag, den 24. Februar, 2002 - 22:14:

@greatblackbird: auf mich sind die gar nicht gekommen. das auto läuft auf meinen vater, der zur tatzeit nachweislich auf der arbeit war und auch den bugebe bekommen hat. meine frage ist lediglich, ob es besser ist, vor einleitung der hauptverhandlung nachzuweisen, dass man nicht gefahren ist?

danke,

holger

By Alberto (62.224.97.166) on Montag, den 25. Februar, 2002 - 08:25:

Mal was grundsätzliches:
Freispruch gibt es bei Owi´s fast nie!
Das heißt immer: Einstellung des verfahrens!
Dies wiederum bedeutet: Der Betroffene hat seine eigenen Kosten - auch seinen Anwalt - selbst zu bezahlen (meistens über Rechtsschutz) - jedoch Verfahrenskosten zahlt die Staatskasse.

2. Grundsatz:
Ein falsch geparktes Auto läßt niemals den Schluß auch einen Fahrer zu, - es sei denn, er wird beim Einsteigen erwischt - und - er gäbe zu - diesen Wagen auch dort hin gestellt zu haben (könnte ja ein anderer gewesen sein).

Auch, wenn ein Parzeughalter/Besitzer/Fuhrparkleiter aussagt, daß Herr Müller grundsätzlich mit diesem Auto fährt, - so ist es immer noch möglich, daß herr Müller in diesem Moment - aus irgendwelchen Gründen (Übelkeit z.B.) - einen anderen hat fahren lassen.

Nur - wenn es bei hoher Strafe oder eben arbeitsrechtlicher Konsequenz - verboten ist - andere mit einem Firmenwagen (z.B. geldtransporter oder Offizial-Fahrzeug(Polizeiwagen)) fahren zu lassen, - dann geht das gericht davon aus, daß der angegebene Fahrer auch der Täter war.

Also - immer mit der Ruhe---- Aussage verweigern - und es fehlt der Beweis, wer es wirklich war = Einstellung - nicht Freispruch!!

By Holger Kirsch (80.131.25.89) on Montag, den 25. Februar, 2002 - 10:19:

Was soll ich denn jetzt tun?

Selbst wenn das Verfahren eingestellt wird, nachdem mein Dad die Aussage vor Gericht verweigert, kostet das doch mindestens 300 euro mit anwalt und fahrtkosten. also lieber doch blechen oder beweise nachreichen?

By Alberto (62.224.96.44) on Montag, den 25. Februar, 2002 - 12:18:

Der Vater kann doch seinen Einspruch damit begründen, daß er ein Alibi hat - mithin als Täter nicht in Frage kommt, weshalb er um die Einstellung des verfahrens bittet (notfalls Arbeitskollegen als Zeugen benennen).

Gleichzeitig regt er an, kein neues Verfahren gegen den mutmaßlichen Fahrer mehr zu eröffnen, da für diesen, der bis jetzt ja unwissend war, die tat bereits verjährt ist.

So gibt es keine gerichtsverhandlung, also auch keine Anwalts-Kosten und keine Fahrtkosten.

Was sollen die denn den vater laden, wenn er nicht der Täter war?

Sie müßten erst ein neues Verfahren - gegen zunächst "unbekannt" einleiten, zu dem sie dann den vater als zeugen vernehmen könnten, - aber, wie gesagt, das lohnt nicht, weil es bereits verjährt ist (3 Monate ab tattag)

By Holger Kirsch (217.230.10.32) on Montag, den 25. Februar, 2002 - 15:53:

Danke! Das ist doch mal eine Auskunft!

So werden wir es machen und Euch auf dem
laufenden Halten!

Schöne Grüße,

Holger

By Holger Kirsch (62.104.220.93) on Sonntag, den 10. März, 2002 - 01:59:

Hallo Leute!

Das Verfahren wurde jetzt eingestellt, nachdem mein Vater geschrieben hat, dass er nachweislich zur Tatzeit auf der Arbeit in Frankfurt war.

Und die 18€ wurden auch nicht berechnet - cool was? Vielen Dank nochmal für Eure Hilfe!

Schöne Grüße,

Holger

By farendil (217.225.242.242) on Sonntag, den 10. März, 2002 - 11:01:

na wunderbar!


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